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unbefristeter Aufenthalt

Während eine Aufenthaltserlaubnis immer nur befristet erteilt werden kann, bietet das Aufenthaltsgesetz zwei Möglichkeiten für einen unbefristeten Aufenthaltstitel: die Niederlassungserlaubnis und die Daueraufenthaltserlaubnis-EG. Neben der lebenslangen Dauer bieten diese Titel auch den Vorteil, dass sie schwerer zum Erlöschen gebracht werden können, als eine befristete Aufenthaltserlaubnis.

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis wird grundsätzlich unter den in § 9 AufenthG genannten Voraussetzungen erteilt. Die Voraussetzungen sind in der Regel: 5 Jahre ununterbrochene Aufenthaltserlaubnis, eigenständiger Lebensunterhalt, gesicherte Altersverorgung, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Zugang zum Arbeitsmarkt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B 1), Grundkenntnisse der deutschen Recht- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie ausreichender Wohnraum. Erleichterungen gibt es teilweise für Menschen, die sich bereits vor dem 01. Januar 2005 erlaubt in Deutschland aufgehalten haben. Ausnahmen von der Bedingung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung gibt es für Erwerbsgeminderte und Schwerbehinderte. Für Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels beträgt die Wartezeit sieben, statt fünf Jahre (§ 26 Abs.4 AufenthG). Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist wegen der Folge des letztlich kaum noch beendbaren Aufenthalts im Übrigen an eine sehr strenge Prüfung der Ausländerbehörden geknüpft. Für Hochqualifizierte mit Abschluss an einer deutschen Hochschule beträgt die Wartezeit gemäß § 18 b AufenthG seit der Gesetzesänderung zum 01. August 2012 unter bestimmten Voraussetzungen nur zwei Jahre.

Daueraufenthaltserlaubnis-EG

Die Daueraufenthaltserlaubnis-EG nach § 9 a AufenthG ist ein unbefristeter Titel, der ähnliche, aber etwas erleichterte Voraussetzungen wie die Niederlassungserlaubnis hat. Er wurde in Umsetzung von EU-Recht (Daueraufenthaltsrichtlinie) eingeführt. Auch für die Daueraufenthaltserlaubnis-EG verlangen die Ausländerbehörden: 5 Jahre ununterbrochene Aufenthaltserlaubnis, eigenständiger Lebensunterhalt, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der deutschen Recht- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und ausreichender Wohnraum. Im Vergleich zur Niederlassungserlaubnis verlangt das Gesetz nicht den Nachweis ausreichender Altersversorgung. Diese wird aber als Bestandteil der Lebensunterhaltssicherung verstanden. Die Daueraufenthaltserlaubnis-EG hat gegenüber der Niederlassungserlaubnis den Vorteil, dass sie noch schwerer zum Erlöschen gebracht werden kann. Vor allem aber erleichtert sie deutlich die Wanderung innerhalb der EU. Zu beachten ist aber, dass sie nicht für alle Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden kann.