Das Bundessozialgericht verhandelte am 27. April in Kassel in zwei von der Rechtsanwaltskanzlei Genge geführten Verfahren die Frage, wie die Tätigkeit von Synchronschauspielern sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist. Das Gericht stellte klar, dass hier sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen und die Art der Tätigkeit eine Abrechnung auf Basis der Selbstständigkeit nicht zulässt. Damit bestätigten sie die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in der Vorinstanz und des Landessozialgerichts München in vergleichbaren Fällen. Das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30. September 2005 und das sogenannte „16-Fälle Modell“ widersprechen demnach den gesetzlichen Vorgaben und sind unwirksam.
Ein abschließendes Urteil fällte das Bundessozialgericht jedoch nicht. Zum einen sind noch allgemeine Fragen hinsichtlich der Anforderungen an die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG zu klären, zum anderen bedarf es der weiteren Tatsachenermittlung durch das LSG Potsdam, um abschließend feststellen zu können, ob in den konkreten Fällen eine unständige oder eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Auch in einem weiteren Punkt bestätigte der 12. Senat des BSG aber die Urteile der Vorinstanz: Wer berufsmäßig als Synchronschauspieler arbeitet, ist als unständig Beschäftigter abzurechnen.
Der InteressenVerband Synchronschauspieler (IVS), der die KlägerInnen unterstützt, veröffentlichte dazu eine Pressemitteilung.
Aktenzeichen der Verfahren:
SG Berlin – S 28 KR 1111/09 –
LSG Berlin-Brandenburg – L 9 KR 494/12 –
Bundessozialgericht – B 12 KR 16/14 R –
SG Berlin – S 211 KR 604/09 –
LSG Berlin-Brandenburg – L 9 KR 449/12 –
Bundessozialgericht – B 12 KR 17/14 R –