<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>RA Genge &#187; Aktuell</title>
	<atom:link href="http://ra-genge.de/category/allgemein/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://ra-genge.de</link>
	<description>Fachanwalt für Sozialrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 01 Feb 2012 19:04:23 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9.2</generator>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>SGB II &#8211; Leistungen für Unionsbürger als Familienangehörige</title>
		<link>http://ra-genge.de/sgb-ii-leistungen-fur-unionsburger-als-familienangehorige/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/sgb-ii-leistungen-fur-unionsburger-als-familienangehorige/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 18:34:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[EU - Bürger]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV / SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld 2]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Freizügigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=638</guid>
		<description><![CDATA[Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein aus dem Zweck der Arbeitssuche (Arbeitnehmerfreizügigkeit) in Deutschland sind, von Leistungen des Jobcenters ausnimmt, nicht anwendbar ist, wenn sich der Aufenthalt  durch ein anderes Aufenthaltsrecht legitimiert. </p>
<p>Hier ging es um eine polnische Unionsbürgerin, die früher als Minderjährige mit den Eltern nach Berlin gezogen war und der das Jobcenter nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung Hartz IV &#8211; Leistungen versagt hatte.  </p>
<p>Die grundsätzliche Frage, ob der § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II europarechtskonform ausgelegt werden muss wurde vom BSG weiterhin nicht entscheiden. </p>
<p>SG Berlin &#8211; S 149 AS 17644/09 -<br />
Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 138/11 R -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/sgb-ii-leistungen-fur-unionsburger-als-familienangehorige/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Anrechnung der Aufenthaltszeiten des Asylfolgeverfahrens im Staatsangehörigkeitsrecht</title>
		<link>http://ra-genge.de/anrechnung-der-aufenthaltszeiten-des-asylfolgeverfahrens-im-staatsangehorigkeitsrecht/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/anrechnung-der-aufenthaltszeiten-des-asylfolgeverfahrens-im-staatsangehorigkeitsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 13:43:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht und Flüchtlingsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einbürgerung]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylfolgeverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[asylum]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[citizenship]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Staatsangehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Duldung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=622</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.10.2011 entschieden, dass bei einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer Eltern nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen ist.
Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihr Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.10.2011 entschieden, dass bei einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer Eltern nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen ist.</p>
<p>Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihr Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt war abgelehnt worden, weil im Zweifel stand, ob ein Elternteil zum Zeitpunkt ihrer Geburt seit acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland gehabt. Die Zeit des nur geduldeten Aufenthalts des Vaters der Klägerin im Asylfolgeverfahren  sei trotz des erfolgreichen Ausgangs nicht entsprechend § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anrechenbar.</p>
<p>Die Klage war nun in allen Instanzen erfolgreich. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die beklagte Stadt, dem Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit der Erwägung, dass der nur geduldete Aufenthalt eines Folgeantragstellers jedenfalls nach einem erfolgreichen Eilverfahren angerechnet werden müsse. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis keinen Erfolg. Die gesamte Aufenthaltszeit des erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens ab Antragstellung ist nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen. Wird der maßgebliche Elternteil im Asylfolgeverfahren unanfechtbar als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt, erwirbt er die gleiche Rechtsposition wie ein erfolgreicher Erstantragsteller.</p>
<p>BVerwG 5 C 28.10 &#8211; Urteil vom 19. Oktober 2011<br />
Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim, 11 S 1580/10 &#8211; Urteil vom 21. Oktober 2010 -<br />
VG Karlsruhe, 11 K 1620/09 &#8211; Urteil vom 13. April 2010 -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/anrechnung-der-aufenthaltszeiten-des-asylfolgeverfahrens-im-staatsangehorigkeitsrecht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Niederlassungserlaubnis für Ausländerin mit deutschen Kindern</title>
		<link>http://ra-genge.de/niederlassungserlaubnis-fur-auslanderin-mit-deutschen-kindern/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/niederlassungserlaubnis-fur-auslanderin-mit-deutschen-kindern/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 24 Aug 2011 06:50:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld 2]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[AufenthG]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[immigration]]></category>
		<category><![CDATA[Niederlassungserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[residence permit]]></category>
		<category><![CDATA[unbefristet]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=619</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsericht hat in einem Urteil vom 16.08.2011 seine Rechtsprechung zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen fortgeführt. Danach kann einer Ausländerin die Niederlassungserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für ihre minderjährigen deutschen Kinder nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch dann erteilt werden, wenn sie mit ihrem Einkommen nur den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, nicht aber zugleich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsericht hat in einem Urteil vom 16.08.2011 seine Rechtsprechung zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen fortgeführt. Danach kann einer Ausländerin die Niederlassungserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für ihre minderjährigen deutschen Kinder nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch dann erteilt werden, wenn sie mit ihrem Einkommen nur den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, nicht aber zugleich den vollständigen  Unterhaltsbedarf ihrer Kinder abdeckt.</p>
<p>Die Klägerin lebt seit mehr als 10 Jahren von ihrem Ehemann getrennt, aber zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie arbeitet und bezieht als sog. Aufstockerin Hartz IV &#8211; Leistungen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang entschieden, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG<em> für die gesamte Kernfamilie</em> voraussetzt. Danach muss grundsätzlich der Lebensunterhalt der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Familie  vollständig gesichert sein. Das Gericht sieht in seinem jüngsten Urteil aber eine Ausnahmesituation, wenn nur der Bedarf von deutschen Familienangehörigen &#8211; hier die minderjährigen Kinder &#8211; nicht vollständig gedeckt ist.</p>
<p>BVerwG 1 C 12.10 &#8211; Urteil vom 16. August 2011</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VG Frankfurt am Main, 11 K 555/09.F &#8211; Urteil vom 24.09.2009 -<br />
VGH Kassel, 6 A 140/10 &#8211; Beschluss vom 23.06.2010 -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/niederlassungserlaubnis-fur-auslanderin-mit-deutschen-kindern/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Jobcenter muss bei rechtswidrigem Ein-Euro-Job den Tariflohn nachzahlen</title>
		<link>http://ra-genge.de/jobcenter-muss-bei-rechtswidrigem-ein-euro-job-den-tariflohn-nachzahlen/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/jobcenter-muss-bei-rechtswidrigem-ein-euro-job-den-tariflohn-nachzahlen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 02 May 2011 07:24:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV / SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB III / Arbeitsförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld 2]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB III]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=598</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat ein Jobcenter zur Nachzahlung des Tariflohns verurteilt, nachdem es dem Kläger zuvor einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job nach § 16d SGB II zugewiesen hatte. Dem Kläger steht ein Betrag von  149,28 € als öffentlich-rechtlicher  Erstattungsanspruch zu. Bei der Arbeitsgelegenheit im Speditionsgewerbe, die vom Kläger  wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat ein Jobcenter zur Nachzahlung des Tariflohns verurteilt, nachdem es dem Kläger zuvor einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job nach § 16d SGB II zugewiesen hatte. Dem Kläger steht ein Betrag von  149,28 € als öffentlich-rechtlicher  Erstattungsanspruch zu. Bei der Arbeitsgelegenheit im Speditionsgewerbe, die vom Kläger  wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der Zusätzlichkeit.  Maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung des Anspruchs des Hartz IV-Beziehers ist die Zeit der Arbeitsleistung, nicht der volle Kalendermonat.</p>
<p>Bundessozialgericht	- B 14 AS 98/10 R &#8211; Urteil vom 13. April 2011</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>SG Mannheim	- S 7 AS 952/06 -<br />
LSG Baden-Württemberg	- L 13 AS 419/07 -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/jobcenter-muss-bei-rechtswidrigem-ein-euro-job-den-tariflohn-nachzahlen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kein visumfreier Ehegattennachzug bei Heirat im Ausland mit Besuchsvisum</title>
		<link>http://ra-genge.de/kein-visumfreier-ehegattennachzug-bei-heirat-im-ausland-mit-besuchsvisum/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/kein-visumfreier-ehegattennachzug-bei-heirat-im-ausland-mit-besuchsvisum/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 06 Feb 2011 23:16:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[AufenthG]]></category>
		<category><![CDATA[Dänemark]]></category>
		<category><![CDATA[Denmark]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Familienzusammenführung]]></category>
		<category><![CDATA[Heirat]]></category>
		<category><![CDATA[immigration]]></category>
		<category><![CDATA[marriage]]></category>
		<category><![CDATA[residence permit]]></category>
		<category><![CDATA[Schengen]]></category>
		<category><![CDATA[Visa]]></category>
		<category><![CDATA[Visum]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=568</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 16.11.2010 und am 11.01.2011 in zwei Fällen über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und im Schengen-Raum (hier: Dänemark) die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten kann, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 16.11.2010 und am 11.01.2011 in zwei Fällen über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und im Schengen-Raum (hier: Dänemark) die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten kann, ohne vorher vom Ausland aus das hierfür an sich vorgesehene Visumverfahren durchgeführt zu haben.</p>
<p>Es urteilte dabei, dass es keinen visumfreien Ehegattennachzug gebe, wenn falsche Angaben beim Antrag auf das Besuchsvisum gemacht wurden bzw. wenn der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen durch Heirat im Ausland und damit schon vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden ist.</p>
<p>In der ersten Entscheidung des <strong>Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. November 2010, Az. 1 C 17.09)</strong> ging es um den Fall einer Staatsangehörigen der Republik  Weißrussland, die Anfang August 2007 mit einem Schengen-Visum  zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem sie Anfang  September 2007 in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet  hatte, kehrte sie nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung  einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die  Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte der Klägerin die  Abschiebung an, da sie ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt  erforderliche nationale Visum eingereist sei.  Die Klage dagegen hatte in erster Instanz  Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Bescheid  der Ausländerbehörde dagegen als rechtmäßig bestätigt.</p>
<div>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil  des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin könne die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des  Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sonderregelung in der  Aufenthaltsverordnung vom Inland aus beantragen. Dies ergebe sich schon daraus, dass  sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen  Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV nicht erfülle.  Denn sie habe nach den Feststellungen im Berufungsurteil bei der  Beantragung des Schengen-Visums angegeben, nur zu Besuchszwecken  einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland  bleiben wollte. Da sie über die Rechtsfolgen falscher Angaben belehrt  worden sei, habe sie einen Ausweisungsgrund verwirklicht (§ 55 Abs. 2 Nr.  1 AufenthG). Damit stehe die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis  unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im  Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der  Aufenthaltsverordnung nicht eingreife. Dies entspreche auch dem Sinn und  Zweck der Vorschrift. Denn diese solle nur diejenigen Ausländer  begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht  haben und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener  neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert habe. Andernfalls würde die  bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben und  dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung  entwertet.</p>
<p>Aus den gleichen Gründen lägen auch die Voraussetzungen für  ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG  nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehle es auch  an besonderen Umständen, die der Klägerin das vorübergehende Verlassen  des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus  unzumutbar machten.</p>
<p>Vorrangiges Unionsrecht stehe einer Verweisung auf  das Visumverfahren ebenfalls nicht entgegen. Der deutsche Ehemann der  Klägerin habe mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in Dänemark nicht  nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Deshalb könnten  die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze keine  Anwendung finden, nach denen der Nachzug des Ehegatten bei Rückkehr des  Unionsbürgers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Heimatstaat  nicht von einem nationalen Visum abhängig gemacht werden darf.</p>
</div>
<p>Der zweiten Entscheidung des <strong>Bundesverwaltungsgerichts am 11.01.2011 (Az. 1 C 23.09)</strong> lag der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde hatte auch hier den Antrag abgelehnt und die Abschiebung angedroht, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei.</p>
<p>Das höchste deutsche Verwaltungsgericht führte hier aus, dass &#8211; im Unterschied zu dem am 16. November 2010 entschiedenen Fall &#8211; hier nicht mehr festgestellt werden könne, ob der Kläger bei Beantragung des Besuchsvisums über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden sei. Daher liege nicht bereits ein Ausweisungsgrund vor, der dem Begehren des Klägers entgegenstünde.</p>
<p>Dennoch könne der Kläger die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sondervorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis sei durch die Eheschließung in Dänemark, also <span style="text-decoration: underline;">vor</span> der letzten Einreise nach Deutschland entstanden. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Vorschrift im Jahr 2007 geändert hat, um unrichtige Angaben zum Aufenthaltszweck im Visumverfahren nicht länger zu honorieren, sei nicht auf die erste, sondern auf die letzte Einreise in das Bundesgebiet abzustellen. Denn die Vorschrift solle nur Ausländer begünstigen, bei denen sich der Aufenthaltszweck erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände geändert hat. Die dabei auftretende visumrechtliche Ungleichbehandlung von Eheschließungen im In- und Ausland beruhe auf legitimen Gründen und sei daher sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Ehevoraussetzungen, die auch aufenthaltsrechtlich bedeutsam sind, würden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft.</p>
<p>Auch hier seien keine besonderen Umstände erkennbar, die dem Kläger das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar erscheinen ließen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/enid/9d.html?search_displayContainer=13539" target="_blank">Quelle<br />
</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/kein-visumfreier-ehegattennachzug-bei-heirat-im-ausland-mit-besuchsvisum/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>SGB II &#8211; Antrag für jeden neuen Bewilligungszeitraum nötig</title>
		<link>http://ra-genge.de/sgb-ii-antrag-fur-jeden-neuen-bewilligungszeitraum-notig/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/sgb-ii-antrag-fur-jeden-neuen-bewilligungszeitraum-notig/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 06 Feb 2011 18:18:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV / SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld 2]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=562</guid>
		<description><![CDATA[Wer nach dem Ende eines Bewilligungszeitraums von Hartz IV &#8211; Leistungen weiterhin Leistungen benötigt, muss nach § 37 SGB II immer einen neuen Antrag beim Jobcenter stellen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18.01.2011 (Az.  4 AS 99/10 R) die Revision des Klägers zurückgewiesen, der seinen Antrag erst ca. 3 Wochen nach dem Auslaufen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer nach dem Ende eines Bewilligungszeitraums von Hartz IV &#8211; Leistungen weiterhin Leistungen benötigt, muss nach § 37 SGB II immer einen neuen Antrag beim Jobcenter stellen.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18.01.2011 (Az.  4 AS 99/10 R) die Revision des Klägers zurückgewiesen, der seinen Antrag erst ca. 3 Wochen nach dem Auslaufen des letzten Bewilligungsbescheides am 31.12.2007 gestellt und dem das Jobcenter die Leistungen nicht rückwirkend ab dem 01.01.2008 gezahlt hatte. Das Bundessozialgericht ist der Ansicht, dass er keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in diesem  Zeitraum hat, weil es an einem Leistungsantrag nach § 37 Abs 1 SGB II für den streitigen Zeitraum mangele. Es sei vorliegend auch nicht auf das Antragserfordernis zu verzichten, weil eine Fortzahlung von Leistungen im direkten Anschluss an einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum begehrt werde. Der Antrag im SGB II habe konstitutive Wirkung. Anders als im Sozialhilferecht sei die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit nicht bereits anspruchsauslösend. Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X einzuräumen. § 37 SGB II normiere keine gesetzliche Frist. Ebenso wenig stünden ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu. Es mangele bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Sie sei ihrer Verpflichtung zur zeitnahen Information der Leistungsempfänger vor dem Ende des Bewilligungsabschnitts nachgekommen, indem sie im Juli 2008 auf das Erfordernis der Antragstellung auch für den Fall der Fortzahlung über den 31.8.2008 hinaus hingewiesen und einen entsprechenden Antrag übersandt habe.</p>
<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>
<p>SG Gelsenkirchen &#8211; S 35 AS 31/09 -<br />
LSG Nordrhein-Westfalen &#8211; L 6 AS 40/09 -</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>Das Urteil ist Bestandteil der höchstgerichtlichen Klärung der Bedeutung des Antrages auf Leistungen und der Auslegung des § 37 SGB II, der lautet:</p>
<p><em>§ 37 Antragserfordernis<br />
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden <strong>auf Antrag</strong> erbracht.<br />
(2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden<strong> nicht für Zeiten vor der Antragstellung</strong> erbracht. (&#8230;)</em></p>
<p>Im Sozialhilferecht gilt an sich der althergebrachte Grundsatz, dass ein einmal gestellter Antrag für die Zukunft fortwirkt, solange der Hilfebedarf noch besteht. Die Behörde muss ferner bei Kenntnis von Tatsachen, die einen Anspruch auf Leistungen begründen, von Amts wegen tätig werden, ohne dass ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden müsste.  Diese erleichterten Anforderungen folgen aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG. Sie dienen dem Schutz von Hilfebedürftigen und sollen verhindern, dass die das Existenzminimum sichernden Leistungen nicht rechtzeitig gewährt werden.</p>
<p>Fraglich war, ob diese Grundsätze auch für die &#8220;Grundsicherung für Arbeitssuchende&#8221; nach dem  SGB II gelten.</p>
<p>Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II dient, ebenso wie die frühere Sozialhilfe nach dem BSHG oder die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, der Sicherung des physischen und sozio-kulturellen Existenzminimums. Zu ihren Beziehern gehören auch viele Erwerbsunfähige, die als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 SGB II auf das Sozialgeld nach § 28 SGB II verwiesen sind.</p>
<p>Die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts schafft nun ein zweifelhaftes Sonderrecht für die Sozialhilfe in Gestalt des SGB II, das im Ergebnis allein den fiskalischen Interessen der Bundesagentur für Arbeit und der Kommunen förderlich sein dürfte.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/sgb-ii-antrag-fur-jeden-neuen-bewilligungszeitraum-notig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung von Flüchtlingen</title>
		<link>http://ra-genge.de/leitfaden-zu-arbeitsmarktzugang-und-forderung-von-fluchtlingen/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/leitfaden-zu-arbeitsmarktzugang-und-forderung-von-fluchtlingen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 14:16:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsmigration / Arbeitserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV / SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB III / Arbeitsförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Altfallregelung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld 2]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerberleistungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgestattung]]></category>
		<category><![CDATA[AufenthG]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Bleiberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Duldung]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[IMK]]></category>
		<category><![CDATA[immigration]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Niederlassungserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[residence permit]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB III]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=559</guid>
		<description><![CDATA[Der Leitfaden Flüchtlinge &#8211; Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung (Autor: Joachim Genge) ist  2010 erstmals erschienen und zu Ende 2010 aktuell überarbeitet worden. 
Der Leitfaden soll eine erste und übersichtliche Orientierung bei Fragen rund um die Förderung von Arbeits- und Ausbildungssuche und den Zugang zum Arbeitsmarkt geben. Er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Leitfaden <em><strong>Flüchtlinge &#8211; Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung</strong></em> (Autor: Joachim Genge) ist  2010 erstmals erschienen und zu Ende 2010 aktuell überarbeitet worden. </p>
<p>Der Leitfaden soll eine erste und übersichtliche Orientierung bei Fragen rund um die Förderung von Arbeits- und Ausbildungssuche und den Zugang zum Arbeitsmarkt geben. Er ist sowohl für MitarbeiterInnen der Arbeitsagenturen und Jobcenter als auch für Beratungsstellen und nicht zuletzt für Flüchtlinge selbst gedacht.</p>
<p>Er steht auch auf der Seite  des Berliner Netzwerks für Bleiberecht bridge zum <a href="http://www.bridge-bleiberecht.de/index.php5/die+Downloads;14/1" target="_blank">Download</a> zur Verfügung. Ein <a href='http://ra-genge.de/wp-content/uploads/2009/03/Fluechtlinge_Kunden_Arbeitsagentur-u-Jobcenter_2011.pdf'>direkter Download der pdf-Datei ist hier möglich</a>. </p>
<p>Mehrsprachige Versionen stehen bedauerlicherweise nicht zur Verfügung. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/leitfaden-zu-arbeitsmarktzugang-und-forderung-von-fluchtlingen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Menschen in der Illegalität &#8211; Beratungshandbuch des DRK</title>
		<link>http://ra-genge.de/menschen-in-der-illegalitat-beratungshandbuch-des-drk/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/menschen-in-der-illegalitat-beratungshandbuch-des-drk/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 12:08:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht und Flüchtlingsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[illegaler Aufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=545</guid>
		<description><![CDATA[Für Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität haben das Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Deutscher Caritasverband ein Handbuch erstellt:
&#8220;Bis zu 460.000 Menschen leben illegal in Deutschland – zum Teil unter desolaten Bedingungen ohne Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeitsmarkt. Eine unübersichtliche Rechtslage macht es öffentlichen Einrichtungen schwer, diesen Menschen zu helfen. Hier schafft das neue Handbuch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität haben das Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Deutscher Caritasverband ein Handbuch erstellt:</p>
<p>&#8220;Bis zu 460.000 Menschen leben illegal in Deutschland – zum Teil unter desolaten Bedingungen ohne Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeitsmarkt. Eine unübersichtliche Rechtslage macht es öffentlichen Einrichtungen schwer, diesen Menschen zu helfen. Hier schafft das neue Handbuch Abhilfe, das Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Deutscher Caritasverband erarbeitet haben.</p>
<p>Das Handbuch „Aufenthaltsrechtliche Illegalität“ bietet Kitas, Schulen, Kliniken, Ärzten, Arbeitgebern, Standesämtern und Beratungsstellen juristisch fundierte Empfehlungen für die Unterstützung von Menschen ohne Aufenthaltsstatus. Gleichzeitig schafft es einen Überblick über Rechtslage und Verwaltungspraxis in den Ländern und Kommunen.</p>
<p>Es gibt differenzierte Antworten auf Fragen wie: „Ist es möglich, eine Geburtsurkunde für ein Neugeborenes zu erhalten?“ „Darf mein Kind zur Schule gehen?“ „Sind Ärzte verpflichtet, meine Daten an die Ausländerbehörde zu vermitteln?“ oder „Machen sich Personen strafbar, die einen Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität beschäftigen?“ &#8221;</p>
<p>Das Handbuch kann auf den Webseiten des DRK als <a title="DRK" href="http://www.drk.de/angebote/migration-und-suchdienst/integrations-und-migrationshilfen.html" target="_blank">pdf-Datei heruntergeladen</a> werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/menschen-in-der-illegalitat-beratungshandbuch-des-drk/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Überprüfungsanträge wegen Hartz IV &#8211; Leistungen</title>
		<link>http://ra-genge.de/uberprufungsantrage-wegen-hartz-iv-leistungen/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/uberprufungsantrage-wegen-hartz-iv-leistungen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 09:19:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV / SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld 2]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Überprüfungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[§ 44 SGB X]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=530</guid>
		<description><![CDATA[Die Bundesregierung plant zum 01.01.2011 eine wichtige Änderung des Verfahrensrechts für den Umgang mit fehlerhaften Leistungsbescheiden, die schon bestandskräftig geworden sind.
Bisher ist es möglich, Bescheide gegen die kein Widerspruch erhoben wurde und die bestandskräftig geworden sind, durch einen Antrag bei der Behörde auch nachträglich überprüfen zu lassen. (sog. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X) Wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung plant zum 01.01.2011 eine wichtige Änderung des Verfahrensrechts für den Umgang mit fehlerhaften Leistungsbescheiden, die schon bestandskräftig geworden sind.</p>
<p>Bisher ist es möglich, Bescheide gegen die kein Widerspruch erhoben wurde und die bestandskräftig geworden sind, durch einen Antrag bei der Behörde auch nachträglich überprüfen zu lassen. (sog. <strong>Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X</strong>) Wenn der Bescheid fehlerhaft war und zu Gunsten der Antragsteller geändert wird, müssen Leistungen <strong>bis zu 4 Jahre rückwirkend </strong>nachgezahlt werden. Das bedeutet z.B. bei einem Antrag vom 15.11.2010 gegen einen fehlerhaften Sanktionsbescheid aus dem Jahr 2006, dass Leistungen seit dem  01.01.2006 nachgezahlt werden könnten.</p>
<p>Fehler wurden vom Jobcenter nicht nur bei Sanktionsbescheiden besonders häufig gemacht, sondern auch etwa bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, bei der Anrechnung von Guthaben aus Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen oder bei der Kürzung der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.</p>
<p>In dem Gesetzesentwurf für die Reform des SGB II, die nach dem das <a href="../hartefallregelung-zum-sgb-ii-beschlossen/" target="_blank">Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010</a> (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) bis zum Ende des Jahres 2010 notwendig geworden ist, findet sich auch eine einschneidende Einschränkung der Anwendung des § 44 SGB X auf Hartz IV &#8211; Bescheide. Nach dem neuen § 40 SGB II soll die <strong>Rückwirkung</strong> eines erfolgreichen Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X bei Hartz IV &#8211; Bescheide <strong>nur noch 1 Jahr</strong> betragen.</p>
<p>Die Änderung soll am 01.01.2011 in Kraft treten &#8211; und zwar ohne Übergangsregelung. Das würde wohl bedeuten, dass ein Jobcenter bei einem Antrag, der nach dem 01.01.2011 gestellt wurde, Nachzahlungen nur noch ab dem 01.01.2010 leisten müsste.</p>
<p>Es ist daher sehr zu empfehlen, noch <strong>vor dem 31.12.2010 beim Jobcenter Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X</strong> bezüglich der alten Bescheide seit 2006 zu stellen.</p>
<p>Wie immer beim Jobcenter sollte dabei darauf bestanden werden, eine Bestätigung der Abgabe mit Datumsangabe zu erhalten, damit später der Eingang des Antrages nachgewiesen werden kann.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/uberprufungsantrage-wegen-hartz-iv-leistungen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Sozialamt muss Kosten einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung übernehmen</title>
		<link>http://ra-genge.de/sozialamt-muss-kosten-einer-privaten-krankenversicherung-und-pflegeversicherung-ubernehmen/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/sozialamt-muss-kosten-einer-privaten-krankenversicherung-und-pflegeversicherung-ubernehmen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 18:09:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe/Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=514</guid>
		<description><![CDATA[Das SG Mannheim hat in einem Urteil vom 12.07.2010 entschieden, dass das Sozialamt nach verfassungskonformer  Auslegung des § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zur Übernahme von Kosten einer privaten  Krankenversicherung und Pflegeversicherung eines Sozialhilfeempfängers verpflichtet ist, der keinen Zugang zur  gesetzlichen Krankenversicherung hat, SG Mannheim, Urteil vom 12.07.2010, Aktenzeichen S 9 SO 1354/10.
Das Sozialamt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das SG Mannheim hat in einem Urteil vom 12.07.2010 entschieden, dass das Sozialamt nach verfassungskonformer  Auslegung des § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zur Übernahme von Kosten einer privaten  Krankenversicherung und Pflegeversicherung eines Sozialhilfeempfängers verpflichtet ist, der keinen Zugang zur  gesetzlichen Krankenversicherung hat, SG Mannheim, Urteil vom 12.07.2010, Aktenzeichen S 9 SO 1354/10.</p>
<p>Das Sozialamt wurde verpflichtet, der 87-jährigen Klägerin insgesamt € 327,19 höhere Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel des SGB XII) und Hilfe zur Pflege (7. Kapitel des SGB XII) im Monat zu gewähren.</p>
<p>Das Gericht bezog sich dabei ausdrücklich auf das <a href="http://ra-genge.de/hartefallregelung-zum-sgb-ii-beschlossen/">Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010</a> (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Denn die aus dem Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB II bereits bekannte rechtliche Problematik, <a href="http://ra-genge.de/category/sozialrecht/hartz-iv-sozialrecht/">siehe dieser verwandte Artikel</a>,  stelle sich offenkundig auch im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Bis zu einer klaren gesetzlichen Regelung hielt es das Gericht daher für erforderlich, unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu Gunsten der Klägerin eine abweichende, den Regelbedarf überschreitende Bedarfsbemessung durchzuführen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/sozialamt-muss-kosten-einer-privaten-krankenversicherung-und-pflegeversicherung-ubernehmen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

