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	<title>RA Genge &#187; Aktuell</title>
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	<description>Fachanwalt für Sozialrecht</description>
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		<title>Synchronsprecher sind unständig Beschäftigte</title>
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		<pubDate>Sun, 13 May 2012 07:48:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Synchronsprecher sind bei kurzzeitigen Einsätzen grundsätzlich unständig Beschäftigte. Daher besteht Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie eine Befreiung von der Arbeitslosenversicherung. Wie das Sozialgericht Berlin in einem von Rechtsanwalt Genge geführten Klageverfahren mit Urteil vom 21.03.2012 festgestellt hat, widerspricht das anders lautende Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungen vom 30.09.2005 der Sozialgesetzgebung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Synchronsprecher sind bei kurzzeitigen Einsätzen grundsätzlich unständig Beschäftigte. Daher besteht Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie eine Befreiung von der Arbeitslosenversicherung. Wie das Sozialgericht Berlin in einem von Rechtsanwalt Genge geführten Klageverfahren mit Urteil vom 21.03.2012 festgestellt hat, widerspricht das anders lautende Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungen vom 30.09.2005 der Sozialgesetzgebung und deren Auslegung durch die Sozialgerichtsbarkeit. Es ist daher &#8220;für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Belang&#8221;.</p>
<p>In dieser wegweisenden Entscheidung führt das Sozialgericht aus, dass der gegen die Einzugstelle nach § 28h SGB IV klagende Synchronsprecher bei seiner Tätigkeit als Synchronsprecher nicht als Selbständiger, sondern als Beschäftigter der Produktionsfirmen anzusehen ist, u.a. weil er nicht über eigene Betriebsmittel verfügt und in den Betrieb der Synchronunternehmen eingegliedert ist. Wegen der besonderen Umstände der Synchroneinsätze lag eine unständige Beschäftigung im Sinne des § 232 SGB V vor.</p>
<p>Das Sozialgericht Berlin macht in dem Urteil auch deutlich, dass sich steuerrechtliche Grundsätze und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung, auf die das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände vor allem abstellt, nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen lassen.</p>
<p>SG Berlin, Urteil vom 21.03.2012, Az. S 112 KR 264/10</p>
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		<title>Abgrenzung einer Wie-Beschäftigung von unternehmerähnlicher Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung</title>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 18:12:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer  allein über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, sein  Werkzeug  selbst mitbringt und Weisungen des Auftraggebers nur wie ein   Werkunternehmer entgegen nimmt, handelt nicht als versicherter   Wie-Beschäftigter sondern unternehmerähnlich. In einem Verfahren nach dem Recht der gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII, bei dem es auf die Abgrenzung einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer  allein über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, sein  Werkzeug  selbst mitbringt und Weisungen des Auftraggebers nur wie ein   Werkunternehmer entgegen nimmt, handelt nicht als versicherter   Wie-Beschäftigter sondern unternehmerähnlich. In einem Verfahren nach dem Recht der gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII, bei dem es auf die Abgrenzung einer Wie-Beschäftigung von unternehmerähnlicher Tätigkeit ankam, hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Klage auf die Berufung der Unfallversicherung abgewiesen.</p>
<p>Streitig war ein Unfall, den der Kläger, der von Beruf Sozialpädagoge ist und bis zu seiner  Pensionierung als Sozialarbeiter in einem Gesundheitsamt und später im  Sozialamt C, zuletzt als dessen Leiter, tätig war, im  Jahre 1994 im Rahmen der Sanierung der Fünfzimmer-Altbauwohnung seines Bekannten, der bei einem anderen Sozialamt tätig war, erlitten hat.</p>
<p>Der Kläger machte geltend, dass er diesen Unfall als so genannter „Wie-Beschäftigter“  erlitten habe. Die zum  Unfall führende Handlung sei als freundschaftliche Hilfeleistung zu  charakterisieren.  Eigene wirtschaftliche Interessen  habe er nicht verfolgt.</p>
<p>Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger bei einer Würdigung des Gesamtbildes nicht als so genannter Wie-Beschäftigter, sondern vielmehr wie ein selbständiger Unternehmer tätig war.</p>
<p>Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom  23.02.2012, Aktenzeichen: L 2 U 223/09</p>
<p><em>Normen: § 539 Abs 2 RVO, § 539 Abs 1 Nr 1 RVO, § 7 Abs 1 SGB 4, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7</em></p>
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		<title>SG Berlin hält Regelsätze nach Hartz IV für verfassungswidrig, Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 17:11:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20120425.1035.369249.html
&#8220;Pressemitteilung
Berlin, den 25.04.2012
Beschluss vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12): Nach Auffassung der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin verstoßen die  Leistungen des SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines  menschenwürdigen Existenzminimums. Die Kammer hat daher dem  Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit des  SGB-II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt. Zwar seien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20120425.1035.369249.html</p>
<p>&#8220;Pressemitteilung<br />
Berlin, den 25.04.2012</p>
<p><strong>Beschluss vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12):</strong> Nach Auffassung der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin verstoßen die  Leistungen des SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines  menschenwürdigen Existenzminimums. Die Kammer hat daher dem  Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit des  SGB-II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt. Zwar seien die Leistungen  nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des  Regelsatzes jedoch seinen Gestaltungsspielraum verletzt. Die  Referenzgruppe (untere 15 % der Alleinstehenden), anhand deren  Verbrauchs die Bedarfe für Erwachsene ermittelt worden sind, sei  fehlerhaft bestimmt worden. Die im Anschluss an die statistische  Bedarfsermittlung vorgenommenen Kürzungen einzelner Positionen (Ausgaben  für Verkehr, alkoholische Getränke, Mahlzeiten in Gaststätten und  Kantinen, Schnittblumen u.s.w) seien ungerechtfertigt. Insbesondere habe  der Gesetzgeber dabei den Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen  Leben unzureichend gewürdigt. Im Ergebnis seien die Leistungen für einen  Alleinstehenden um monatlich rund 36 Euro und für eine dreiköpfige  Familie (Eltern und 16-jähriger Sohn) um monatlich rund 100 Euro zu  niedrig bemessen.</p>
<p>Die Kläger, eine gewerkschaftlich vertretene dreiköpfige Familie aus  Neukölln, erhoben am 13. Juli 2011 Klage gegen das Jobcenter Berlin  Neukölln wegen der Höhe der ab Januar 2011 bewilligten Leistungen. Für  den letzten umstrittenen Zeitraum Januar bis Juli 2012 waren ihnen nach  Anrechnung von Einkünften aus Erwerbsminderungsrente, Kindergeld und  Erwerbseinkommen Leistungen von insgesamt 439,10 Euro bewilligt worden.  Das Jobcenter hatte der Leistungsberechnung den gesetzlichen Regelbedarf  von 2 x 337 Euro für die Eltern und 287 Euro für den 16-jährigen Sohn  zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt. Die Kläger  trugen vor, dass sie mit dem bewilligten ALG II ihre Ausgaben nicht  decken könnten. Trotz größter Sparsamkeit müssten sie regelmäßig ihren  Dispokredit und Privatdarlehen in Anspruch nehmen.</p>
<p>Die 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin in der Besetzung mit einem  Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterninnen kam heute nach  öffentlicher mündlicher Verhandlung zu der Überzeugung, dass die Kläger  zwar nach den ab 2011 gültigen SGB II-Vorschriften keine höheren  Leistungen beanspruchen könnten. Diese Vorschriften seien jedoch mit dem  Grundgesetz nicht vereinbar. Die Richter haben das Verfahren daher  ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des aktuellen  Regelsatzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html%3Cbr%20/%3E" target="_blank">in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09)<img title="Linkziel liegt außerhalb von Berlin.de" src="http://www.berlin.de/imperia/md/images/system/link_extern.gif" alt="(Externer Link)" width="12" height="11" /></a> einen Gestaltungsspielraum zur Bestimmung des Existenzminimums  eingeräumt. Das Gesetzgebungsverfahren müsse jedoch transparent erfolgen  und methodisch und sachlich nachvollziehbar sein. Insoweit zulässig  habe der Gesetzgeber zur Bemessung des Existenzminimums ein  Statistikmodell verwandt, das auf einer Auswertung der Einkommens- und  Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS 2008) beruhe.</p>
<p>Bereits die Auswahl der unteren 15 % der Alleinstehenden als  Referenzgruppe sei jedoch mit massiven Fehlern behaftet. Sie sei ohne  nachvollziehbare Wertung und damit willkürlich erfolgt. Es sei nicht  begründet worden, wie aus dem Ausgabeverhalten dieser Gruppe auf eine  Bedarfsdeckung der Leistungsberechtigten geschlossen werden könne. Die  Referenzgruppe enthalte unter anderem auch Haushalte von Erwerbstätigen  mit „aufstockendem“ Bezug von existenzsichernden Leistungen sowie  Studenten im BAföG-Bezug und Fälle „versteckter Armut“. Es stelle einen  unzulässigen Zirkelschluss dar, deren Ausgaben zur Grundlage der  Berechnung existenzsichernder Leistungen zu machen. Darüber hinaus lasse  das Ausgabeverhalten Alleinstehender keinen Schluss auf die besondere  Bedarfslage von Familien zu. Nicht hinreichend statistisch belegt sei  zudem, dass es mit den ermittelten Beträgen noch möglich sei, auf  langlebige Gebrauchsgüter (Kühlschrank/Waschmaschine) anzusparen.</p>
<p>Auch der wertende Ausschluss bestimmter Güter und Dienstleistungen aus  dem Ausgabekatalog der EVS 2008 sei jedenfalls hinsichtlich der  Positionen Verkehr, Mahlzeiten in Restaurants/Cafés und Kantinen,  Ausgaben für alkoholische Getränke, Schnittblumen und chemische  Reinigung nicht nachvollziehbar begründet. Der Gesetzgeber verkenne  insbesondere, dass das Existenzminimum auch die Pflege  zwischenmenschlicher Beziehungen zu ermöglichen habe. Im Übrigen sei bei  einem derart „auf Kante genähten“ Regelbedarf das Statistikmodell  seiner Legitimation beraubt. Das Statistikmodell und die Gewährung  pauschaler Leistungen beruhten gerade darauf, dass der Gesamtbetrag der  Leistung es erlaube, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer  Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen  Position auszugleichen. Dieser interne Ausgleich sei durch die  umfangreichen Streichungen nicht mehr ausreichend möglich.</p>
<p>Angesichts des Ausmaßes der aufgezeigten Fehler seien die Vorschriften  zur Höhe des Regelsatzes (§§ 19, 20, 28 SGB II) verfassungswidrig. Für  alleinstehende Personen müsse ab 2012 ein monatlicher Fehlbetrag von  36,07 Euro, für die klägerische Bedarfsgemeinschaft von ca. 100 Euro  angenommen werden.</p>
<p>Schriftliche Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.</p>
<p><strong>Anmerkungen der Pressestelle:</strong> Der Beschluss der 55.  Kammer ist der deutschlandweit erste Vorlagebeschluss an das  Bundesverfassungsgericht, in dem es um die Klärung der  Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelsatzhöhe geht. Allein das  Bundesverfassungsgericht ist befugt, ein Parlamentsgesetz für  verfassungswidrig zu erklären.</p>
<p>Am Berliner Sozialgericht sind zurzeit 107 Kammern mit der Bearbeitung  von Klagen aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II –  dem sogenannten Hartz IV Gesetz) befasst. Weitere Entscheidungen, die  von der Verfassungswidrigkeit des aktuellen Regelsatzes ausgehen, sind  bisher nicht bekannt. Ausdrücklich bejaht hat die Verfassungsmäßigkeit  des Regelsatzes unter Verweis auf entsprechende Urteile der  Landessozialgerichte von Bayern und Baden-Württemberg zum Beispiel die  18. Kammer des Sozialgerichts Berlin, <a href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&amp;id=151347" target="_blank">Urteil vom 29. März 2012 – S 18 AS 38234/10.<img title="Linkziel liegt außerhalb von Berlin.de" src="http://www.berlin.de/imperia/md/images/system/link_extern.gif" alt="(Externer Link)" width="12" height="11" /></a></p>
<p>Nach wie vor bewegen sich die Eingangszahlen am SG Berlin auf dem  Rekordniveau der letzten beiden Jahre. Im ersten Quartal 2012 gingen  7.857 neue Hartz IV Verfahren ein – ein monatlicher Durchschnitt von  2.619.&#8221;</p>
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		<title>Sozialversicherungspflicht für Vorstände von in Deutschland tätigen US-Gesellschaften</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Apr 2012 14:44:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Mitglieder des board of directors einer US-Kapitalgesellschaft unterliegen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts, Az. B 12 KR 17/09 R, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nach § 1 SGB VI und  § 25 SGB III.
In der Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts ging es um die Mitglieder des board of directors einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Mitglieder des <em>board of directors</em> einer US-Kapitalgesellschaft unterliegen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts, Az. B 12 KR 17/09 R, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nach § 1 SGB VI und  § 25 SGB III.</p>
<p>In der Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts ging es um die Mitglieder des<em> board of directors</em> einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des  Staates Delaware/USA mit Zweigniederlassung in München und die Rechtsfrage, ob diese nicht wie Vorstandsmitglieder einer  Aktiengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln sind. Die Kläger haben argumentiert, dass die Mitglieder des<em> board of directors</em> aufgrund der Struktur und wirtschaftlichen Stärke der  Gesellschaft sozial ebenso  wenig schutzbedürftig seien wie Vorstandsmitglieder einer deutschen  Aktiengesellschaft und deshalb in Bezug auf die gesetzliche Arbeitslosen- und  Rentenversicherung versicherungsfrei seien.</p>
<p>Die Nichtanwendung der Vorschriften über  die Versicherungsfreiheit verletze das im Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.  Oktober 1954  enthaltene Diskriminierungsverbot sowie die in Art VII des  Freundschaftsvertrags gewährte Niederlassungsfreiheit, die der  Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union vergleichbar  sei.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat jedoch entschieden, das die Kläger als Beschäftigte  der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und  Arbeitslosenversicherung unterliegen. Von der Versicherungspflicht seien  sie auch nicht mit Rücksicht auf ihre Berufung zum Mitglied des board of directors ausgenommen. Die für  Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht  geltende Ausnahmebestimmungen fänden hier keine Anwendung. Eine hierfür erforderliche ausdrückliche Äquivalenzregel, die  eine Tatbestandsgleichstellung herbeiführen könne, enthalte das deutsche  Recht nicht. Sie ergebe sich auch nicht aus den mit den  Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Vereinbarungen. Die Kläger könnten sich schließlich  auch nicht mit Erfolg auf das vom EuGH entwickelte  Gleichbehandlungsgebot zugunsten mitgliedstaatlicher  Kapitalgesellschaften berufen, denn diese Rechtsprechung beziehe sich auf die  Niederlassungsfreiheit nach Art 49, 54 des Vertrages über die  Arbeitsweise der EU. Diese verbiete jedoch auch im Zusammenwirken mit dem  verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, Gesellschaften  aus Drittstaaten anders zu behandeln als EU-Gesellschaften. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.</p>
<p>SG München 	- S 29 KR 737/05 -<br />
Bayerisches LSG	- L 4 KR 369/06 -<br />
Bundessozialgericht	- B 12 KR 17/09 R -</p>
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		<item>
		<title>Jobcenter muss Mietkosten auch bei nur teilweiser Nutzung der Wohnung übernehmen</title>
		<link>http://ra-genge.de/jobcenter-muss-mietkosten-auch-bei-nur-teilweiser-nutzung-der-wohnung-ubernehmen/</link>
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		<pubDate>Sat, 14 Apr 2012 14:48:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Jobcenter hatte die Miete nicht weiter gezahlt, weil die Antragstellerin regelmäßig auch woanders übernachtete, da sie eine „lockere Beziehung mit getrennten Wohnungen“ führte. Das Jobcenter sah daher keinen Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil die Wohnung nicht (mehr) in erheblichem Umfang tatsächlich genutzt werde.
Nachdem der Vermieter den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Jobcenter hatte die Miete nicht weiter gezahlt, weil die Antragstellerin regelmäßig auch woanders übernachtete, da sie eine „lockere Beziehung mit getrennten Wohnungen“ führte. Das Jobcenter sah daher keinen Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil die Wohnung nicht (mehr) in erheblichem Umfang tatsächlich genutzt werde.</p>
<p>Nachdem der Vermieter den Mietvertrag über diese Wohnung wegen des Ausbleibens der Mietzahlungen fristlos gekündigt hatte, musste die Antragstellerin neben der Klage auch ein Eilverfahren gegen das Jobcenter einleiten.</p>
<p>Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.03.2012, L 10 AS 123/12 B ER) hat das Jobcenter dazu verpflichtet, die Miete im aktuellen Bewilligungszeitraum zu zahlen. Es führte in der Entscheidung u.a. aus:</p>
<p><em>&#8220;Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind eine Geldleistung zur Deckung des zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Bedarfs, die als Bestandteil des soziokulturellen Minimums garantiert sind. Über den Schutz physischer Bedürfnisse („Schutz vor den Unbilden des Wetters“) hinaus umfasst die gesetzliche Gewährleistung einen Raum für Privatheit – einen persönlichen Lebensbereich (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R, RdNr 13ff; BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R, RdNr 28, dort: Wohnungslosigkeit entfällt nicht, wenn eine Unterbringung in einer Not- oder Obdachlosenunterkunft möglich ist,&#8230;). Das BVerfG formuliert, die Wohnung bilde die räumliche Sphäre, in der sich Privatleben entfalte und verbürge dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum (vgl BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93,&#8230;). Diese Begriffsbestimmung geht ersichtlich nicht vom Umfang der Nutzung einer Wohnung aus, die sicherlich nicht dauerhaft und vollständig entfallen darf, im Übrigen aber angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse kaum eine verlässliche und sachgemäße Begriffsbildung ermöglicht. Zwar ist es der Regelfall, dass eine Wohnung innegehalten und dauerhaft für alle Bedürfnisse genutzt wird, die das Wohnen ausmachen (etwa Schlafen, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Körperpflege, Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Habe, Kontakt nach außen, Freizeitgestaltung). Es sind jedoch vielfältige Abweichungen bezüglich der Anwesenheitszeiten, des Nutzungsumfangs und der Abspaltung von Teilfunktionen vorstellbar, ohne dass damit in der Eigen- oder Fremdwahrnehmung die Einschätzung einherginge, der Wohngebrauch werde durch solche Verhaltensweisen beendet. <strong>Davon ausgehend sieht der Senat keine hinreichende Grundlage, die Aussage, der Leistungsberechtigte bewohne eine Wohnung (= es bestehe ein Unterkunftsbedarf) bzw er tue dies nicht, von einem überwiegenden oder anderweitig als Quote bestimmten Umfang des Aufenthalts oder der Nutzung abhängig zu machen.</strong> Dies bedeutet nicht, dass der Umstand, dass eine steuerfinanzierte Leistung in Anspruch genommen wird, ohne Bedeutung bleibt. Dem Bemittelten steht es frei, das Innehaben einer Wohnung (oder mehrerer Wohnungen) von der Nutzung derselben zu entkoppeln und die Deckung seines Wohnbedarfs beliebig aufzuspalten. Im Rahmen des § 22 SGB II werden dagegen immer nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen (angemessenen Umfangs) für eine Wohnung (zur Abspaltung der Funktion Aufbewahrung von Hab und Gut vgl BSG Urteil vom 16. Dezember 2008 aaO) gedeckt, sofern sie durch das Objekt verursacht werden, das inne zu haben den Unterkunftsbedarfs befriedigt (dies aber – wie oben dargelegt –, ohne dass eine intensive Nutzung des Objekts Voraussetzung wäre). Dies bedeutet zunächst, dass für eine nur teilweise benutzte Wohnung dann kein einen Unterkunftsbedarf berücksichtigender Leistungsanspruch entstehen kann, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt ist, der Leistungsberechtigte etwa tatsächlich (kostenfrei) bei Familienangehörigen oder dauerhaft in einer Zweitunterkunft (zB. einer Laube) wohnt. <strong>Derartige Verhältnisse stellen nach der dargestellten Sichtweise eine den Bedarf i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II deckende Unterkunft aber nur dann dar, wenn ihr Potential diesem Bedarf entspricht, d.h. wenn sie den Aufbau oder Erhalt einer Privatsphäre ermöglicht, selbstbestimmtes Wohnen gewährleistet und faktisch und/oder rechtlich gesichert ist.</strong>&#8220;</em></p>
<p>(Hervorhebungen durch RA Genge)</p>
<p>Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2012, L 10 AS 123/12 B ER. <a title="LSG BB" href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/t5s/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=JURE120006940%3Ajuris-r03&amp;documentnumber=6&amp;numberofresults=65&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint" target="_blank">Hier geht es zum vollständigen Wortlaut der Entscheidung. </a></p>
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		<title>Zugang zu Hartz IV &#8211; Leistungen für EU-Bürger erschwert ? Deutscher Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA)</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Mar 2012 08:44:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Deutscher Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen
Die Bundesregierung hat im Dezember 2011 einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) geltend gemacht. Damit soll die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Oktober 2010 ausgehebelt werden, wonach auch arbeitsuchende Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des Abkommens von 1953,  überwiegend westeuropäische Staaten, siehe  diesen älteren Beitrag , bei Hilfebedürftigkeit Zugang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Deutscher Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen</strong></p>
<p>Die Bundesregierung hat im Dezember 2011 einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) geltend gemacht. Damit soll die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Oktober 2010 ausgehebelt werden, wonach auch arbeitsuchende Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des Abkommens von 1953,  überwiegend westeuropäische Staaten, siehe  <a href="http://ra-genge.de/europaisches-fursorgeabkommen-gewahrt-anspruch-auf-sgb-ii-leistungen/" target="_blank">diesen älteren Beitrag</a> , bei Hilfebedürftigkeit Zugang zu Hartz IV Leistungen haben. Dieser Vorbehalt ist nach der Bundesarbeitsministerin ausdrücklich gegen EU-Bürger aus Griechenland und Spanien gerichtet, siehe <a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,820248,00.html" target="_blank">diesen Artikel auf spiegel.de</a> .</p>
<p>Der Vorbehalt dürfte vor Gericht keinen Bestand haben und ohnehin seine gewollte Wirkung verfehlen.</p>
<p>Der Vorbehalt Deutschlands dürfte gegen Art. 1 EFA verstoßen, weil er die Fürsorgeleistung für Erwerbsfähige abschafft. Das SGB II ist &#8211; als Grundsicherung für Erwerbsfähige &#8211; zusammen mit dem SGB XII  das Nachfolgegesetz des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), für das das EFA ausdrücklich galt. Der Vorbehalt dürfte daher völkerrechtswidrig sein.</p>
<p>Unabhängig vom EFA haben Arbeitssuchende aus der EU aber ohnehin grundsätzlich Anspruch auf SGB II – Leistungen, da die Ausschlussklausel des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf nur arbeitsuchende Unionsbürger nach mittlerweile überwiegender Ansicht  in Rechtsprechung und Literatur nicht anwendbar ist, weil sie gegen EU-Verfassungsrecht verstößt.</p>
<p>Ferner leitet sich seit dem 01.05.2010 aus der VO EG 883/2004 ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II  für alle Unionsbürger nach den gleichen Maßstäben wie für Deutsche ab.</p>
<p>Momentan stellen die Jobcenter die Leistungen für bisher nicht erwerbstätige, nur arbeitsuchende Unionsbürger, die EFA-Staaten angehören, ein und lehnen neue Anträge ab. Siehe dazu die <a href="http://www.arbeitsagentur.de/nn_27908/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-2-NR-08-2012-02-23.html" target="_blank">Geschäftsanweisung (GA) der Arbeitsagentur vom 23.02.2012</a>. Von fehlerhaften Bescheiden sind derzeit auch andere EU-Bürger betroffen, die etwa aus familiären oder anderen Gründen in Deutschland sind.</p>
<p>Von Kürzungen, Ablehnungen und Leistungseinstellungen Betroffenen ist dringend zu empfehlen, gegen negative Entscheidungen der Jobcenter Widerspruch einzulegen und in Eilfällen Eilanträge bei den Sozialgerichten zu stellen.</p>
<p>Parallel oder alternativ dazu können Anträge bei den Sozialämtern auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gestellt werden. Auf diese Möglichkeit <a href="http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SenGesSoz_EFA_SGBXII_240212.pdf" target="_blank">weist die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hin</a>. In der Praxis zeigt sich aber, dass die Sozialämter der Bezirke die Anträge ablehnen. Auch hier sollte vorsorglich Widerspruch erhoben und Eilanträge beim Sozialgericht gestellt werden.</p>
<p>Nachtrag:</p>
<p>Nach einem <a href="http://www.taz.de/!90451/" target="_blank">Artikel in der TAZ vom 28.03.2012</a> lässt ein nicht-öffentliches Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestag Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorbehalts erkennen.</p>
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		<title>Elterngeld für Ausländer mit Bleiberecht</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 10:08:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bislang sind Ausländer mit Bleiberecht, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG haben, vom Bezug des Elterngeldes ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 15. Dezember 2011 entschieden, dem Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob dieser  Ausschluss  verfassungsgemäß ist.
Hintergrund ist der § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst. d Bundeselterngeldgesetz (BEEG) in der Fassung des Gesetzes zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bislang sind Ausländer mit Bleiberecht, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG haben, vom Bezug des Elterngeldes ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 15. Dezember 2011 entschieden, dem Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob dieser  Ausschluss  verfassungsgemäß ist.</p>
<p>Hintergrund ist der § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst. d Bundeselterngeldgesetz (BEEG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007.</p>
<p>Nach der begrüßenswerten Auffassung des Senats ist § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG verfassungswidrig, weil er nicht mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist. Zwar dürfe der Gesetzgeber solche Ausländer vom Bezug des Elterngeldes ausschließen, die voraussichtlich nicht auf Dauer in Deutschland bleiben oder hier nicht arbeiten dürfen. Das treffe jedoch für langjährig geduldete Ausländer, denen nach § 104a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis &#8220;auf Probe&#8221; erteilt worden ist, nicht ohne Weiteres zu. Denn ein solcher Aufenthaltstitel setze nach § 104a Abs 1 AufenthG bereits ein gewisses Maß an Integration voraus, berechtige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und sei einer Verlängerung und damit auch einer günstigen Daueraufenthaltsprognose zugänglich.</p>
<p>SG Koblenz &#8211; S 10 EG 3/09 -<br />
LSG Rheinland-Pfalz &#8211; L 5 EG 3/10 -<br />
Bundessozialgericht &#8211; B 10 EG 15/10 R -</p>
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		<title>SGB II &#8211; Leistungen für Unionsbürger als Familienangehörige</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 18:34:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein aus dem Zweck der Arbeitssuche (Arbeitnehmerfreizügigkeit) in Deutschland sind, von Leistungen des Jobcenters ausnimmt, nicht anwendbar ist, wenn sich der Aufenthalt  durch ein anderes Aufenthaltsrecht legitimiert. </p>
<p>Hier ging es um eine polnische Unionsbürgerin, die früher als Minderjährige mit den Eltern nach Berlin gezogen war und der das Jobcenter nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung Hartz IV &#8211; Leistungen versagt hatte.  </p>
<p>Die grundsätzliche Frage, ob der § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II europarechtskonform ausgelegt werden muss wurde vom BSG weiterhin nicht entscheiden. </p>
<p>SG Berlin &#8211; S 149 AS 17644/09 -<br />
Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 138/11 R -</p>
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		<title>Anrechnung der Aufenthaltszeiten des Asylfolgeverfahrens im Staatsangehörigkeitsrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 13:43:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.10.2011 entschieden, dass bei einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer Eltern nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen ist.
Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihr Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.10.2011 entschieden, dass bei einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer Eltern nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen ist.</p>
<p>Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihr Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt war abgelehnt worden, weil im Zweifel stand, ob ein Elternteil zum Zeitpunkt ihrer Geburt seit acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland gehabt. Die Zeit des nur geduldeten Aufenthalts des Vaters der Klägerin im Asylfolgeverfahren  sei trotz des erfolgreichen Ausgangs nicht entsprechend § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anrechenbar.</p>
<p>Die Klage war nun in allen Instanzen erfolgreich. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die beklagte Stadt, dem Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit der Erwägung, dass der nur geduldete Aufenthalt eines Folgeantragstellers jedenfalls nach einem erfolgreichen Eilverfahren angerechnet werden müsse. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis keinen Erfolg. Die gesamte Aufenthaltszeit des erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens ab Antragstellung ist nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen. Wird der maßgebliche Elternteil im Asylfolgeverfahren unanfechtbar als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt, erwirbt er die gleiche Rechtsposition wie ein erfolgreicher Erstantragsteller.</p>
<p>BVerwG 5 C 28.10 &#8211; Urteil vom 19. Oktober 2011<br />
Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim, 11 S 1580/10 &#8211; Urteil vom 21. Oktober 2010 -<br />
VG Karlsruhe, 11 K 1620/09 &#8211; Urteil vom 13. April 2010 -</p>
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		<title>Niederlassungserlaubnis für Ausländerin mit deutschen Kindern</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Aug 2011 06:50:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsericht hat in einem Urteil vom 16.08.2011 seine Rechtsprechung zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen fortgeführt. Danach kann einer Ausländerin die Niederlassungserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für ihre minderjährigen deutschen Kinder nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch dann erteilt werden, wenn sie mit ihrem Einkommen nur den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, nicht aber zugleich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsericht hat in einem Urteil vom 16.08.2011 seine Rechtsprechung zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen fortgeführt. Danach kann einer Ausländerin die Niederlassungserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für ihre minderjährigen deutschen Kinder nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch dann erteilt werden, wenn sie mit ihrem Einkommen nur den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, nicht aber zugleich den vollständigen  Unterhaltsbedarf ihrer Kinder abdeckt.</p>
<p>Die Klägerin lebt seit mehr als 10 Jahren von ihrem Ehemann getrennt, aber zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie arbeitet und bezieht als sog. Aufstockerin Hartz IV &#8211; Leistungen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang entschieden, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG<em> für die gesamte Kernfamilie</em> voraussetzt. Danach muss grundsätzlich der Lebensunterhalt der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Familie  vollständig gesichert sein. Das Gericht sieht in seinem jüngsten Urteil aber eine Ausnahmesituation, wenn nur der Bedarf von deutschen Familienangehörigen &#8211; hier die minderjährigen Kinder &#8211; nicht vollständig gedeckt ist.</p>
<p>BVerwG 1 C 12.10 &#8211; Urteil vom 16. August 2011</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VG Frankfurt am Main, 11 K 555/09.F &#8211; Urteil vom 24.09.2009 -<br />
VGH Kassel, 6 A 140/10 &#8211; Beschluss vom 23.06.2010 -</p>
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