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	<title>RA Genge &#187; Arbeitsmigration / Arbeitserlaubnis</title>
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		<title>Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung von Flüchtlingen</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 14:16:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Leitfaden Flüchtlinge &#8211; Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung (Autor: Joachim Genge) ist  2010 erstmals erschienen und zu Ende 2010 aktuell überarbeitet worden. 
Der Leitfaden soll eine erste und übersichtliche Orientierung bei Fragen rund um die Förderung von Arbeits- und Ausbildungssuche und den Zugang zum Arbeitsmarkt geben. Er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Leitfaden <em><strong>Flüchtlinge &#8211; Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung</strong></em> (Autor: Joachim Genge) ist  2010 erstmals erschienen und zu Ende 2010 aktuell überarbeitet worden. </p>
<p>Der Leitfaden soll eine erste und übersichtliche Orientierung bei Fragen rund um die Förderung von Arbeits- und Ausbildungssuche und den Zugang zum Arbeitsmarkt geben. Er ist sowohl für MitarbeiterInnen der Arbeitsagenturen und Jobcenter als auch für Beratungsstellen und nicht zuletzt für Flüchtlinge selbst gedacht.</p>
<p>Er steht auch auf der Seite  des Berliner Netzwerks für Bleiberecht bridge zum <a href="http://www.bridge-bleiberecht.de/index.php5/die+Downloads;14/1" target="_blank">Download</a> zur Verfügung. Ein <a href='http://ra-genge.de/wp-content/uploads/2009/03/Fluechtlinge_Kunden_Arbeitsagentur-u-Jobcenter_2011.pdf'>direkter Download der pdf-Datei ist hier möglich</a>. </p>
<p>Mehrsprachige Versionen stehen bedauerlicherweise nicht zur Verfügung. </p>
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		<title>Rechte der Kinder türkischer Arbeitnehmer durch EuGH-Urteil gestärkt</title>
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		<pubDate>Wed, 26 May 2010 14:05:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[i]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses ARB Nr. 1/ 80  dahin auszulegen ist, dass sich das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der im Aufnahmemitgliedstaat länger als drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war, in diesem Mitgliedstaat nach Abschluss seiner Berufsausbildung in diesem Staat auch dann auf das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht berufen kann, wenn es, nachdem es mit seinen Eltern in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war, allein in den betreffenden Mitgliedstaat zurückkehrte, um dort seine Ausbildung aufzunehmen.</p>
<p>Hier können Sie das <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;newform=newform&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docj=docj&amp;docor=docor&amp;docop=docop&amp;docav=docav&amp;docsom=docsom&amp;docinf=docinf&amp;alldocnorec=alldocnorec&amp;docnoj=docnoj&amp;docnoor=docnoor&amp;radtypeord=on&amp;typeord=ALL&amp;docnodecision=docnodecision&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;numaff=462%2F08&amp;ddatefs=&amp;mdatefs=&amp;ydatefs=&amp;ddatefe=&amp;mdatefe=&amp;ydatefe=&amp;nomusuel=&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100&amp;Submit=Suchen" target="_blank">Urteil in der Rechtssache Bekleyen vom 21.01.2010, Az. C-462/08</a>, nachlesen.</p>
<p>Der Fall, der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war, betraf eine in Berlin geborene türkische Staatsangehörige, die noch als Jugendliche mit ihren Eltern aus Deutschland in die Türkei ausgereist war und später allein nach Deutschland zurückkehrte und hier ein Studium abgeschlossen hat.</p>
<p>Die Entscheidung des EuGH, dass  ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses ARB Nr. 1/ 80 nicht voraussetzt, dass sich bei der Wieder-Einreise des Kindes in den Mitgliedsstaat zu Ausbildungszwecken ein Elternteil dort aufhält, ist von allgemeinem Interesse für türkische Jugendliche und junge Erwachsene, die mit ihren Eltern zunächst in die Türkei zurückgekehrt waren und im Anschluss daran in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.</p>
<p><em>Hintergrund:</em></p>
<p>Art. 7 des Beschlusses ARB Nr. 1/ 80 lautet:</p>
<p>&#8220;Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,</p>
<p>- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;</p>
<p>- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.</p>
<p>Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.&#8221;</p>
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		<title>Leitfaden für Geduldete und Asylsuchende</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Jul 2009 22:40:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Leitfaden &#8220;Ausschluss oder Teilhabe? &#8211; Rechtliche Rahmenbedingungen für Geduldete und Asylsuchende&#8221; ist 2009 in einer aktualisierten dritten Auflage im Rahmen der Schriftenreihe &#8220;Berliner Beiträge zur Integration&#8221; erschienen und steht auf den Seiten des Beauftragten für Integration und Migration in Berlin zum freien Download zur Verfügung.
Ausschluss oder Teilhabe? &#8211; Rechtliche Rahmenbedingungen für Geduldete und Asylsuchende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://ra-genge.de/wp-content/uploads/2009/07/Leitfaden_20091.jpg"><img class="size-full wp-image-214 alignright" style="margin-top: 10px; margin-bottom: 10px;" title="Leitfaden_2009" src="http://ra-genge.de/wp-content/uploads/2009/07/Leitfaden_20091.jpg" alt="Leitfaden_2009" width="273" height="363" /></a>Der Leitfaden <em>&#8220;Ausschluss oder Teilhabe? &#8211; Rechtliche Rahmenbedingungen für Geduldete und Asylsuchende&#8221;</em> ist 2009 in einer aktualisierten dritten Auflage im Rahmen der Schriftenreihe &#8220;Berliner Beiträge zur Integration&#8221; erschienen und steht auf den Seiten des Beauftragten für Integration und Migration in Berlin zum <a href="http://www.berlin.de/lb/intmig/publikationen/beitraege/index.html" target="_blank">freien Download</a> zur Verfügung.</p>
<p>Ausschluss oder Teilhabe? &#8211; Rechtliche Rahmenbedingungen für Geduldete und Asylsuchende &#8211; Ein Leitfaden , 3. Aufl. 2009 (Joachim Genge und Imke Juretzka), ISBN: 978-3-938352-40-3</p>
<p>&#8212;<br />
Der Berliner Integrationsbeauftragte hat dazu folgende Pressemitteilung herausgegeben:</p>
<p><strong>Pressemitteilung<br />
Berlin, den 03.08.2009</strong><br />
<em>1340 Flüchtlinge haben in Berlin bisher durch die Bleiberechtsregelung eine Aufenthaltserlaubnis nach §104a erhalten. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird wesentlich davon abhängen, ob es ihnen gelingt, ein eigenen Einkommen zu erzielen &#8211; kein leichtes Unterfangen angesichts der Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Berlins Integrationsbeauftragter Günter Piening hat darum die Unterstützungsangebote für Flüchtlinge ausgebaut. Piening: &#8220;Berlin setzt sich dafür ein, die Bleiberechtsregelung auch für jene zu verlängern, die Ende des Jahres trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit haben. Gleichzeitig verstärken wir unsere Anstrengungen, die Flüchtlinge bei der Suche nach Arbeit zu unterstützen&#8221;.</em></p>
<p><em>Im Rahmen des Projektes bridge ( www.bridge-bleiberecht.de) wurde beim Integrationsbeauftragten eine Beratungsstelle eingerichtet, die Rechts- und Sozialberatung für Flüchtlinge und Arbeitgeber/innen anbietet. Ansprechpartnerin für Flüchtlinge ist Frau Juretzka, Tel.: 9017-2389; Sekretariat: 9017-2351, Ansprechpartnerin für Arbeitgeber/innen ist Frau Suka: Tel.: 9017-23 88; E-Mail: bridge@intmig.berlin.de</em></p>
<p><em>Des Weiteren liegt der 2007 erstmals vorgelegte Ratgeber &#8220;Ausschluss oder Teilhabe&#8221; in aktualisierter und überarbeiteter Fassung vor. Der Ratgeber, der sich vorwiegend an Beratungsstellen wendet, will Flüchtlinge beim Weg in Arbeit und Ausbildung unterstützen und gibt einen Überblick über die sozialen Rechte und Leistungsansprüche für Asylbewerber und Flüchtlinge mit Duldung und erläutert die gesetzlichen Regelungen beim Zugang zu Arbeit und Ausbildung.</em></p>
<p><em>„Ausschluss oder Teilhabe &#8211; Rechtliche Rahmenbedingungen für Geduldete und Asylsuchende – Ein Leitfaden“ von Joachim Genge und Imke Juretzka gibt es kostenlos (bei Postversand werden die Portokosten berechnet) beim<br />
Integrationsbeauftragten des Senats, Potsdamer Straße 65, 10785 Berlin,<br />
Tel.: 9017-23 57, E-Mail: Integrationsbeauftragter@intmig.berlin.de</em></p>
<p>siehe auch den Link zur <a href="http://www.berlin.de/lb/intmig/presse/archiv/20090803.1245.133906.html" target="_blank">Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Arbeitserlaubnis / Arbeitsmigration</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Jun 2009 10:01:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Ausländer, der in Deutschland arbeiten, ein Unternehmen gründen oder eine Ausbildung machen will, benötigt dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer aus dem Ausland zum Arbeiten oder Studieren nach Deutschland kommen möchte, muss dafür ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.  Im Alltag verwenden wir häufig den Begriff der &#8216;Arbeitserlaubnis&#8217;, der aber kein juristischer Ausdruck ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Ausländer, der in Deutschland arbeiten, ein Unternehmen gründen oder eine Ausbildung machen will, benötigt dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer aus dem Ausland zum Arbeiten oder Studieren nach Deutschland kommen möchte, muss dafür ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.  Im Alltag verwenden wir häufig den Begriff der &#8216;Arbeitserlaubnis&#8217;, der aber kein juristischer Ausdruck ist. Das Aufenthaltsgesetz spricht von der &#8216;Gestattung der Erwerbstätigkeit&#8217; bzw. von der &#8216;Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung&#8217;.  Eine Erlaubnis ist grundsätzlich erforderlich &#8211; für jede nicht selbstständige Arbeit (Beschäftigung), &#8211; für betriebliche Berufsausbildungen und betriebliche Praktika und &#8211; für jede selbstständige Tätigkeit  Wer ohne Erlaubnis arbeitet oder Ausländer ohne eine Erlaubnis einstellt oder beauftragt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die empfindliche Geldbußen nach sich ziehen kann.  Es gibt Aufenthaltstitel, die speziell für die Beschäftigung, Unternehmensgründung, Studium oder die Selbständigkeit erteilt werden. Andere Aufenthaltstitel, etwa für den Familiennachzug, führen per Gesetz schon zur Gestattung der Erwerbstätigkeit.  Jede Aufenthaltserlaubnis, Duldung und Aufenthaltsgestattung enthält sog. Nebenbestimmungen, die darüber Auskunft geben, ob dem Inhaber die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ob eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden kann oder ob ein Arbeitsverbot ausgesprochen worden ist.  Als Rechtsanwalt berate ich Sie zu Ihren Chancen und Möglichkeiten, unterstütze Sie bei der Vorbereitung der Anträge und der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und vertrete Sie gegenüber den Behörden. Als Spezialist für Aufenthaltsrecht verfüge ich auf diesem komplexen Rechtsgebiet über Kenntnisse und langjährige Erfahrung, die rein wirtschaftsrechtlich orientierten Kanzleien meist nicht zur Verfügung steht.  <strong>Aufenthaltserlaubnisse für Bildung, Arbeit und Selbständigkeit</strong> Es gibt Aufenthaltserlaubnisse, die nur für eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung erteilt werden. Für Studium, Sprachkurse und betriebliche Ausbildung ist der „Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung“ nach den §§ 16, 17 AufenthG gedacht. Die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung (§ 18 AufenthG) und die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) wird Arbeitnehmern erteilt. Daneben gibt es den Aufenthalt zum Zwecke der Forschung (§ 20 AufenthG).  Für Selbstständige und Freiberufler ist eine eigene Aufenthaltserlaubnis vorgesehen (§ 21 AufenthG). Bei Selbstständigen setzt diese Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG allerdings in der Regel Investitionen von mindestens 250.000 € (bis 2008: € 500.000) und die Schaffung von 5 Arbeitsplätzen voraus. Die Anforderungen an Freiberufler, z.B. Künstler, sind dagegen geringer.  Einzelheiten des Antragsverfahrens sind in den §§ 39 ff. Aufenthaltsgesetz sowie in der „Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung“, der Beschäftigungsverordnung (BeschV) festgelegt. Hiernach kann über den Antrag in vielen Fällen ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit entschieden werden. Diese Möglichkeiten der Arbeitsmigration sind vor allem für Hochqualifizierte und besondere Berufsgruppen gedacht, vgl. z.B. der zum 01.01.2009 neu geschaffene § 27 BeschV, der Erleichterungen für Fachkräfte enthält.  Wenn ein Zuzug aus dem Ausland geplant ist, muss das nötige Visum zur Einreise zunächst bei der deutschen Botschaft beantragt werden. Von dort werden die Antragsunterlagen zur Prüfung an die lokale Ausländerbehörde weitergeleitet. Die Ausländerbehörde prüft, welche Behörden noch zu beteiligen sind. Neben der Bundesagentur für Arbeit kann dies das zuständige Fachministerium sein, in Berlin die Senatsverwaltung für Wirtschaft, so etwa wenn ein Business Plan begutachtet werden soll.  Durch eine zum 01.01.2009 neu geschaffenen Aufenthaltserlaubnis (§ 18a AufenthG) haben gut ausgebildete Geduldete, die einen ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz gefunden haben, die Möglichkeit, in einen erlaubten Aufenthalt zu wechseln. Die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis setzt eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus und steht im Ermessen der Ausländerbehörde.  Bei bestimmten Aufenthaltstiteln, der Niederlassungserlaubnis, der Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und sog. Konventionsflüchtlinge (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG) sowie bei bestimmten Aufenthaltserlaubnissen für den Familiennachzug (§ 28 Abs. 5, § 29 Abs. 5 AufenthG).  muss die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht beantragt werden, weil die Erwerbstätigkeit schon per Gesetz gestattet ist. In diesen Fällen wird der unbeschränkte Zugang zur Erwerbstätigkeit gleich zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis bescheinigt („Erwerbstätigkeit gestattet“) und der Ausländer kann, wie ein deutscher Staatsangehöriger, sofort und überall jede Arbeit annehmen oder sich selbständig machen  Ausländer, die keinen gesetzlichen Anspruch auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, müssen die erforderlichen Erlaubnisse bei der Ausländerbehörde beantragen  Asylsuchenden und Geduldeten wird die Selbständigkeit grundsätzlich verboten. In die Duldungen und Aufenthaltsgestattungen wird daher als Nebenbestimmung „Selbständige Tätigkeit nicht gestattet“ eingetragen. Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen soll die Selbständigkeit grundsätzlich gestattet werden. Es gibt aber viele Ausnahmebestimmungen.  Inhaber von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 5 AufenthG müssen in Berlin die Erlaubnis zur Selbständigkeit bei der Ausländerbehörde beantragen.  Für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung  jedoch noch beantragen müssen, richtet sich das Antragsverfahren neben den §§ 39 ff. AufenthG  Die Prüfung des Antrages auf Ausübung einer Beschäftigung verläuft dabei im Grundsatz wie folgt: Die Ausländerbehörde prüft zunächst, ob der Antragsteller überhaupt arbeiten darf. Wenn ein Arbeitsverbot vorliegt, wird die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ in den Ausweis eingetragen und der Antrag abgelehnt. Wenn die Erteilung der Erlaubnis grundsätzlich möglich ist, sich also die Auflage „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ im Ausweis befindet, prüft die Ausländerbehörde, ob sie über den Antrag alleine oder nur zusammen mit der Agentur für Arbeit entscheiden kann. Kann die Ausländerbehörde selbst entscheiden, prüft sie die weiteren Voraussetzungen und erlässt einen Bescheid. Wenn die Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich ist, leitet die Ausländerbehörde den Antrag an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit weiter und entscheidet dann abhängig vom Ausgang der Prüfung bei der Agentur für Arbeit. Der eigentliche Kern der Prüfung nach § 39 AufenthG ist die Frage, ob es bevorrechtigte Arbeitsuchende gibt. Beantragt der Ausländer die Erlaubnis, eine bestimmte Arbeit ausüben zu dürfen, prüft die Agentur für Arbeit, ob bei ihr Arbeitslose gemeldet sind, die diesen Arbeitsplatz auch besetzen könnten und die dem geduldeten Ausländer vorgehen. Das AufenthG sieht dabei folgende Rangordnung vor: &#8211; Deutsche, &#8211; Ausländer, die Deutschen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (z.B. Asylberechtigte), Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger und &#8211; andere Ausländer (z.B. mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung).  Für die meisten Antragsteller ist es daher ein großer Vorteil, wenn die Vorrangprüfung vermieden werden kann.  In Ausnahmefällen kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne die Durchführung der beschriebenen Vorrangprüfung erteilen und dem Antragsteller den Zugang zum Arbeitsmarkt dadurch wesentlich erleichtern. Diese Ausnahmefälle sind in den §§ 5–10 BeschVerfV geregelt.  <strong>Berufsausbildung</strong> Für die betriebliche Ausbildung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für die Beschäftigung.  Bis Ende 2008 konnte bei Duldungsinhabern erst nach insgesamt vier Jahren Aufenthalt in Deutschland auf die Vorrangprüfung verzichtet werden. Das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz hat hier zu Beginn des Jahre 2009 eine wichtige Änderung des einschlägigen § 10 BeschVerfV mit sich gebracht. Jetzt kann Menschen mit einer Duldung unabhängig von der Dauer des Aufenthalts im Inland eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Berufsausbildung ohne Vorrangprüfung und ohne Prüfung der Arbeitsbedingungen erlaubt werden, vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 BeschVerfV. Die Agentur für Arbeit wird nur für die Prüfung der angestrebten Ausbildung beteiligt. Allerdings wird von der Ausländerbehörde geprüft, ob ein Ausschlussgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt.  Seit Anfang 2009 können Geduldete nach 4 Jahren Aufenthalt in Deutschland auch BAföG und BAB bekommen.  Asylsuchenden wird aber nach der Berliner Verwaltungspraxis eine Berufsausbildung grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmeregelungen sind jedoch möglich.</p>
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