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	<title>RA Genge &#187; EU &#8211; Bürger</title>
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		<title>Zugang zu Hartz IV &#8211; Leistungen für EU-Bürger erschwert ? Deutscher Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA)</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Mar 2012 08:44:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Deutscher Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen
Die Bundesregierung hat im Dezember 2011 einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) geltend gemacht. Damit soll die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Oktober 2010 ausgehebelt werden, wonach auch arbeitsuchende Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des Abkommens von 1953,  überwiegend westeuropäische Staaten, siehe  diesen älteren Beitrag , bei Hilfebedürftigkeit Zugang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Deutscher Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen</strong></p>
<p>Die Bundesregierung hat im Dezember 2011 einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) geltend gemacht. Damit soll die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Oktober 2010 ausgehebelt werden, wonach auch arbeitsuchende Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des Abkommens von 1953,  überwiegend westeuropäische Staaten, siehe  <a href="http://ra-genge.de/europaisches-fursorgeabkommen-gewahrt-anspruch-auf-sgb-ii-leistungen/" target="_blank">diesen älteren Beitrag</a> , bei Hilfebedürftigkeit Zugang zu Hartz IV Leistungen haben. Dieser Vorbehalt ist nach der Bundesarbeitsministerin ausdrücklich gegen EU-Bürger aus Griechenland und Spanien gerichtet, siehe <a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,820248,00.html" target="_blank">diesen Artikel auf spiegel.de</a> .</p>
<p>Der Vorbehalt dürfte vor Gericht keinen Bestand haben und ohnehin seine gewollte Wirkung verfehlen.</p>
<p>Der Vorbehalt Deutschlands dürfte gegen Art. 1 EFA verstoßen, weil er die Fürsorgeleistung für Erwerbsfähige abschafft. Das SGB II ist &#8211; als Grundsicherung für Erwerbsfähige &#8211; zusammen mit dem SGB XII  das Nachfolgegesetz des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), für das das EFA ausdrücklich galt. Der Vorbehalt dürfte daher völkerrechtswidrig sein.</p>
<p>Unabhängig vom EFA haben Arbeitssuchende aus der EU aber ohnehin grundsätzlich Anspruch auf SGB II – Leistungen, da die Ausschlussklausel des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf nur arbeitsuchende Unionsbürger nach mittlerweile überwiegender Ansicht  in Rechtsprechung und Literatur nicht anwendbar ist, weil sie gegen EU-Verfassungsrecht verstößt.</p>
<p>Ferner leitet sich seit dem 01.05.2010 aus der VO EG 883/2004 ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II  für alle Unionsbürger nach den gleichen Maßstäben wie für Deutsche ab.</p>
<p>Momentan stellen die Jobcenter die Leistungen für bisher nicht erwerbstätige, nur arbeitsuchende Unionsbürger, die EFA-Staaten angehören, ein und lehnen neue Anträge ab. Siehe dazu die <a href="http://www.arbeitsagentur.de/nn_27908/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-2-NR-08-2012-02-23.html" target="_blank">Geschäftsanweisung (GA) der Arbeitsagentur vom 23.02.2012</a>. Von fehlerhaften Bescheiden sind derzeit auch andere EU-Bürger betroffen, die etwa aus familiären oder anderen Gründen in Deutschland sind.</p>
<p>Von Kürzungen, Ablehnungen und Leistungseinstellungen Betroffenen ist dringend zu empfehlen, gegen negative Entscheidungen der Jobcenter Widerspruch einzulegen und in Eilfällen Eilanträge bei den Sozialgerichten zu stellen.</p>
<p>Parallel oder alternativ dazu können Anträge bei den Sozialämtern auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gestellt werden. Auf diese Möglichkeit <a href="http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SenGesSoz_EFA_SGBXII_240212.pdf" target="_blank">weist die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hin</a>. In der Praxis zeigt sich aber, dass die Sozialämter der Bezirke die Anträge ablehnen. Auch hier sollte vorsorglich Widerspruch erhoben und Eilanträge beim Sozialgericht gestellt werden.</p>
<p>Nachtrag:</p>
<p>Nach einem <a href="http://www.taz.de/!90451/" target="_blank">Artikel in der TAZ vom 28.03.2012</a> lässt ein nicht-öffentliches Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestag Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorbehalts erkennen.</p>
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		<title>SGB II &#8211; Leistungen für Unionsbürger als Familienangehörige</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 18:34:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein aus dem Zweck der Arbeitssuche (Arbeitnehmerfreizügigkeit) in Deutschland sind, von Leistungen des Jobcenters ausnimmt, nicht anwendbar ist, wenn sich der Aufenthalt  durch ein anderes Aufenthaltsrecht legitimiert. </p>
<p>Hier ging es um eine polnische Unionsbürgerin, die früher als Minderjährige mit den Eltern nach Berlin gezogen war und der das Jobcenter nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung Hartz IV &#8211; Leistungen versagt hatte.  </p>
<p>Die grundsätzliche Frage, ob der § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II europarechtskonform ausgelegt werden muss wurde vom BSG weiterhin nicht entscheiden. </p>
<p>SG Berlin &#8211; S 149 AS 17644/09 -<br />
Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 138/11 R -</p>
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		<title>Europäisches Fürsorgeabkommen gibt Anspruch auf SGB II &#8211; Leistungen</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 11:56:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat in einem von Rechtsanwalt Genge geführten Klageverfahren entschieden, dass in Deutschland lebende Ausländer trotz der  Ausschlussregelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben,  wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (EFA) berufen können. Das Gericht hat damit den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat in einem von Rechtsanwalt Genge geführten Klageverfahren entschieden, dass in Deutschland lebende Ausländer trotz der  Ausschlussregelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben,  wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (EFA) berufen können. Das Gericht hat damit den Streit über die Anwendbarkeit des Europäische Fürsorgeabkommens auf das SGB II geklärt.</p>
<p>Nach Art 1 des EFA, das die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet hat, ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.</p>
<p>Folgende Staaten sind Mitgliedstaaten des EFA: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Großbritannien.</p>
<p>Kläger war hier ein französischer Mandant, dessen Antrag auf Weiterbewilligung von Hartz IV &#8211; Leistungen abgelehnt worden war, weil sich sein Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Das BSG hat in seinem Urteil vom 19.10.2010 &#8211;  Az. B 14 AS 23/10 R &#8211; die Revision des Jobcenters zurückgewiesen und damit eine in der Rechtsprechung umstrittene Frage im Sinne der Hilfebedürftigen geklärt.</p>
<p>Weiterhin offen bleibt trotz dieses Urteils die sehr umstrittene Frage der Vereinbarkeit der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Recht, siehe dazu auch die <a href="http://ra-genge.de/eugh-urteil-zum-ausschluss-von-eu-burgern-von-sozialleistungen/">EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2009</a>.</p>
<p>Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf die Prüfung von Ansprüchen auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben, da der Begriff der Fürsorge nach dem EFA auch die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII einschließt.</p>
<p>&#8212;</p>
<p>Im Programm des Bayerischen Rundfunks (BR5) lief am 12.12.2010 eine hörenswerte Reportage über die Hintergründe des Urteils und die politische Reaktion darauf. Hier ist der <a title="Funkstreifzug" href="http://cdn-storage.br.de/mir-live/bw1XsLzS/bLQH/bLOliLioMXZhiKT1/iLCpbHJG/uwQtsKFCuwJC/_2rc_U1S/_AJS/_-kP_H1S/uLoXb69zbX06/101212_0915_Der-Funkstreifzug_Hartz-IV-fuer-alle.mp3 " target="_blank">Link zum Podcast</a> von der Seite www.br-online.de.</p>
<p>&#8211;</p>
<p>Nachtrag 2012:</p>
<p>Die Bundesregierung hat im Dezember 2011 einen Vorbehalt gegen das  Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) geltend gemacht. Damit soll das Urteil des Bundessozialgerichts vom Oktober 2010  ausgehebelt werden, <a href="http://ra-genge.de/hartz-iv-fur-eu-burger-erschwert/" target="_self">siehe dieser Beitrag</a>. Die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts ist umstritten, gegen Ablehnungen mit dieser Begründung sollte mit Widerspruch und Eilantrag beim Sozialgericht vorgegangen werden.</p>
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		<title>EuGH zum Ausschluss von EU-Bürgern von Sozialleistungen</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Nov 2009 20:54:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 04.06.2009 ein Urteil zum Ausschluss arbeitssuchender Unionsbürger von Sozialleistungen gefällt.
In dem Verfahren &#8211; Urteil des EuGH v. 4.6.09 &#8211; C-22/08 und C-23/08 (Vatsouras/Koupatantze gg. ARGE Nürnberg) &#8211; ging es um mehrere Rechtsfragen, die das Sozialgericht Nürnberg dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hatte. Auslöser dafür waren Klagen von griechischen Staatsbürgern, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 04.06.2009 ein Urteil zum Ausschluss arbeitssuchender Unionsbürger von Sozialleistungen gefällt.</p>
<p>In dem Verfahren &#8211; Urteil des EuGH v. 4.6.09 &#8211; C-22/08 und C-23/08 (Vatsouras/Koupatantze gg. ARGE Nürnberg) &#8211; ging es um mehrere Rechtsfragen, die das Sozialgericht Nürnberg dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hatte. Auslöser dafür waren Klagen von griechischen Staatsbürgern, die in Deutschland geringfügig gearbeitet und Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beantragt hatten. Die ARGE/Jobcenter hatte die Anträge mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgelehnt.</p>
<p>Der EuGH hat u.a. entschieden, dass  ein arbeitsuchender Unionsbürger bei tatsächlicher Verbundenheit mit dem Arbeitsmarkt nicht von Leistungen ausgeschlossen werden darf. Ein Ausschluss von Leistungen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt sei für arbeitsuchende Unionsbürger/innen  aber zulässig, solange keine tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt festgestellt wird. Die Arbeitnehmereigenschaft liege aber auch schon bei ganz geringfügigen Beschäftigungen vor.</p>
<p>Der EuGH stellt weiter fest, dass finanzielle Leistungen, die nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht als „Sozialhilfeleistungen” im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der UnionsbRL angesehen werden können. Eine entscheidende Frage ist demnach, ob die SGB II &#8211; Leistungen als &#8220;Sozialhilfe&#8221;  zu bewerten sind. Die Antwort auf diese Frage überlässt der EuGH den deutschen Gerichten, gibt aber den Hinweis, dass  eine Voraussetzung wie die in 7 Abs. 1 SGB II enthaltene, wonach der/die Betroffene erwerbsfähig sein muss,  ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Leistung den Zugang zur Beschäftigung erleichtern solle.</p>
<p>Das Urteil lässt viele Fragen offen. Es ist aber zu begrüßen, dass die Definition des &#8220;Arbeitnehmer&#8221;-Begriffes im Sinne der Antragsteller oder Hilfebedürftigen konkretisiert wurde. Die Arbeitnehmereigenschaft liegt demnach schon bei nur wenigen Wochenarbeitsstunden, also einer deutlich geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) vor. Für eine tatsächliche Verbundenheit zum Arbeitsmarkt reicht schon die ernsthafte Arbeitssuche. Diese muss aber nachgewiesen werden können, z.B. durch Bewerbungsunterlagen, Annoncen etc..</p>
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		<title>EU &#8211; Bürger</title>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 09:55:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die immer weiter reichende Harmonisierung des Rechts der EU-Mitgliedsstaaten, die vielfältigen Freizügigkeiten für Bürger der EU und die dort ansässigen Unternehmen (Bewegungsfreiheit, Diensteistungsfreiheit) und die Erweiterung der EU durch den Beitritt zahlreicher neuer Mitgliedsstaaten seit 2004 verlangen dem Rechtsanwender, also auch dem Rechtsanwalt, zunehmend Kenntnisse des europäischen Rechts ab. Im Aufenthaltsrecht, aber auch im Sozialrecht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die immer weiter reichende Harmonisierung des Rechts der EU-Mitgliedsstaaten, die vielfältigen Freizügigkeiten für Bürger der EU und die dort ansässigen Unternehmen (Bewegungsfreiheit, Diensteistungsfreiheit) und die Erweiterung der EU durch den Beitritt zahlreicher neuer Mitgliedsstaaten seit 2004 verlangen dem Rechtsanwender, also auch dem Rechtsanwalt, zunehmend Kenntnisse des europäischen Rechts ab. Im Aufenthaltsrecht, aber auch im Sozialrecht und Familienrecht ist für die Praxis z.B. von Bedeutung, ob  europäischen Rechtsvorschriften ausreichend oder rechtzeitig in das nationale Recht umgesetzt worden sind. Angehörige von EU-Mitgliedstaaten haben einen ganz spezifischen Beratungsbedarf. </p>
<p>Fragen wie die des bulgarischen Staatsbürgers, ob er bereits eine Arbeitsberechtigung-EU erworben hat oder ob er eine Arbeitserlaubnis beantragen muss, oder wie die der spanischen Staatsbürgerin, ob ihr kubanischer Ehemann mit nach Deutschland ziehen kann, erfordern zur kompetenten Beantwortung und Vertretung vertiefte Kenntnisse als Rechtsanwalt.  </p>
<p>Ich berate und vertrete Sie gerne bei Anträgen, Widersprüchen und, wenn nötig, Gerichtsverfahren in Fragen z.B. </p>
<p>- der Freizügkeitsrechte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,<br />
- Niederlassungsfreiheit,<br />
- Arbeitsberechtigung-EU,<br />
- Daueraufenthaltsrecht-EU,<br />
- Nachzug von Familienangehörigen,<br />
- Grundsicherung und Sozialhilfe nach SGB II und SGB XII</p>
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