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	<title>RA Genge &#187; EU &#8211; Bürger</title>
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		<title>SGB II &#8211; Leistungen für Unionsbürger als Familienangehörige</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 18:34:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein aus dem Zweck der Arbeitssuche (Arbeitnehmerfreizügigkeit) in Deutschland sind, von Leistungen des Jobcenters ausnimmt, nicht anwendbar ist, wenn sich der Aufenthalt  durch ein anderes Aufenthaltsrecht legitimiert. </p>
<p>Hier ging es um eine polnische Unionsbürgerin, die früher als Minderjährige mit den Eltern nach Berlin gezogen war und der das Jobcenter nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung Hartz IV &#8211; Leistungen versagt hatte.  </p>
<p>Die grundsätzliche Frage, ob der § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II europarechtskonform ausgelegt werden muss wurde vom BSG weiterhin nicht entscheiden. </p>
<p>SG Berlin &#8211; S 149 AS 17644/09 -<br />
Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 138/11 R -</p>
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		<title>Europäisches Fürsorgeabkommen gibt Anspruch auf SGB II &#8211; Leistungen</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 11:56:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass in Deutschland lebende Ausländer trotz der  Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben,  wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (EFA) berufen können. Das Gericht hat damit den Streit über die Anwendbarkeit des Europäische Fürsorgeabkommens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass in Deutschland lebende Ausländer trotz der  Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben,  wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (EFA) berufen können. Das Gericht hat damit den Streit über die Anwendbarkeit des Europäische Fürsorgeabkommens auf das SGB II geklärt.</p>
<p>Nach Art 1 des EFA, das die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet hat, ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.</p>
<p>Folgende Staaten sind Mitgliedstaaten des EFA: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Großbritannien.</p>
<p>Kläger war hier ein französischer Mandant, dessen Antrag auf Weiterbewilligung von Hartz IV &#8211; Leistungen abgelehnt worden war, weil sich sein Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Das BSG hat in seinem Urteil vom 19.10.2010 &#8211;  Az. B 14 AS 23/10 R &#8211; die Revision des Jobcenters zurückgewiesen und damit eine in der Rechtsprechung umstrittene Frage im Sinne der Hilfebedürftigen geklärt.</p>
<p>Weiterhin offen bleibt trotz dieses Urteils die sehr umstrittene Frage der Vereinbarkeit der Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II mit europäischem Recht, siehe dazu auch die <a href="http://ra-genge.de/eugh-urteil-zum-ausschluss-von-eu-burgern-von-sozialleistungen/">EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2009</a>.</p>
<p>Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf die Prüfung von Ansprüchen auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben, da der Begriff der Fürsorge nach dem EFA auch die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII einschließt.</p>
<p>&#8212;</p>
<p>Im Programm des Bayerischen Rundfunks (BR5) lief am 12.12.2010 eine hörenswerte Reportage über die Hintergründe des Urteils und die politische Reaktion darauf. Hier ist der <a title="Funkstreifzug" href="http://cdn-storage.br.de/mir-live/bw1XsLzS/bLQH/bLOliLioMXZhiKT1/iLCpbHJG/uwQtsKFCuwJC/_2rc_U1S/_AJS/_-kP_H1S/uLoXb69zbX06/101212_0915_Der-Funkstreifzug_Hartz-IV-fuer-alle.mp3 " target="_blank">Link zum Podcast</a> von der Seite www.br-online.de.</p>
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		<title>EuGH zum Ausschluss von EU-Bürgern von Sozialleistungen</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Nov 2009 20:54:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 04.06.2009 ein Urteil zum Ausschluss arbeitssuchender Unionsbürger von Sozialleistungen gefällt.
In dem Verfahren &#8211; Urteil des EuGH v. 4.6.09 &#8211; C-22/08 und C-23/08 (Vatsouras/Koupatantze gg. ARGE Nürnberg) &#8211; ging es um mehrere Rechtsfragen, die das Sozialgericht Nürnberg dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hatte. Auslöser dafür waren Klagen von griechischen Staatsbürgern, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 04.06.2009 ein Urteil zum Ausschluss arbeitssuchender Unionsbürger von Sozialleistungen gefällt.</p>
<p>In dem Verfahren &#8211; Urteil des EuGH v. 4.6.09 &#8211; C-22/08 und C-23/08 (Vatsouras/Koupatantze gg. ARGE Nürnberg) &#8211; ging es um mehrere Rechtsfragen, die das Sozialgericht Nürnberg dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hatte. Auslöser dafür waren Klagen von griechischen Staatsbürgern, die in Deutschland geringfügig gearbeitet und Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beantragt hatten. Die ARGE/Jobcenter hatte die Anträge mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgelehnt.</p>
<p>Der EuGH hat u.a. entschieden, dass  ein arbeitsuchender Unionsbürger bei tatsächlicher Verbundenheit mit dem Arbeitsmarkt nicht von Leistungen ausgeschlossen werden darf. Ein Ausschluss von Leistungen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt sei für arbeitsuchende Unionsbürger/innen  aber zulässig, solange keine tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt festgestellt wird. Die Arbeitnehmereigenschaft liege aber auch schon bei ganz geringfügigen Beschäftigungen vor.</p>
<p>Der EuGH stellt weiter fest, dass finanzielle Leistungen, die nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht als „Sozialhilfeleistungen” im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der UnionsbRL angesehen werden können. Eine entscheidende Frage ist demnach, ob die SGB II &#8211; Leistungen als &#8220;Sozialhilfe&#8221;  zu bewerten sind. Die Antwort auf diese Frage überlässt der EuGH den deutschen Gerichten, gibt aber den Hinweis, dass  eine Voraussetzung wie die in 7 Abs. 1 SGB II enthaltene, wonach der/die Betroffene erwerbsfähig sein muss,  ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Leistung den Zugang zur Beschäftigung erleichtern solle.</p>
<p>Das Urteil lässt viele Fragen offen. Es ist aber zu begrüßen, dass die Definition des &#8220;Arbeitnehmer&#8221;-Begriffes im Sinne der Antragsteller oder Hilfebedürftigen konkretisiert wurde. Die Arbeitnehmereigenschaft liegt demnach schon bei nur wenigen Wochenarbeitsstunden, also einer deutlich geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) vor. Für eine tatsächliche Verbundenheit zum Arbeitsmarkt reicht schon die ernsthafte Arbeitssuche. Diese muss aber nachgewiesen werden können, z.B. durch Bewerbungsunterlagen, Annoncen etc..</p>
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		<title>EU &#8211; Bürger</title>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 09:55:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die immer weiter reichende Harmonisierung des Rechts der EU-Mitgliedsstaaten, die vielfältigen Freizügigkeiten für Bürger der EU und die dort ansässigen Unternehmen (Bewegungsfreiheit, Diensteistungsfreiheit) und die Erweiterung der EU durch den Beitritt zahlreicher neuer Mitgliedsstaaten seit 2004 verlangen dem Rechtsanwender, also auch dem Rechtsanwalt, zunehmend Kenntnisse des europäischen Rechts ab. Im Aufenthaltsrecht, aber auch im Sozialrecht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die immer weiter reichende Harmonisierung des Rechts der EU-Mitgliedsstaaten, die vielfältigen Freizügigkeiten für Bürger der EU und die dort ansässigen Unternehmen (Bewegungsfreiheit, Diensteistungsfreiheit) und die Erweiterung der EU durch den Beitritt zahlreicher neuer Mitgliedsstaaten seit 2004 verlangen dem Rechtsanwender, also auch dem Rechtsanwalt, zunehmend Kenntnisse des europäischen Rechts ab. Im Aufenthaltsrecht, aber auch im Sozialrecht und Familienrecht ist für die Praxis z.B. von Bedeutung, ob  europäischen Rechtsvorschriften ausreichend oder rechtzeitig in das nationale Recht umgesetzt worden sind. Angehörige von EU-Mitgliedstaaten haben einen ganz spezifischen Beratungsbedarf. </p>
<p>Fragen wie die des bulgarischen Staatsbürgers, ob er bereits eine Arbeitsberechtigung-EU erworben hat oder ob er eine Arbeitserlaubnis beantragen muss, oder wie die der spanischen Staatsbürgerin, ob ihr kubanischer Ehemann mit nach Deutschland ziehen kann, erfordern zur kompetenten Beantwortung und Vertretung vertiefte Kenntnisse als Rechtsanwalt.  </p>
<p>Ich berate und vertrete Sie gerne bei Anträgen, Widersprüchen und, wenn nötig, Gerichtsverfahren in Fragen z.B. </p>
<p>- der Freizügkeitsrechte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,<br />
- Niederlassungsfreiheit,<br />
- Arbeitsberechtigung-EU,<br />
- Daueraufenthaltsrecht-EU,<br />
- Nachzug von Familienangehörigen,<br />
- Grundsicherung und Sozialhilfe nach SGB II und SGB XII</p>
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