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	<title>RA Genge &#187; Aufenthaltsrecht</title>
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		<title>SGB II &#8211; Leistungen für Unionsbürger als Familienangehörige</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 18:34:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein aus dem Zweck der Arbeitssuche (Arbeitnehmerfreizügigkeit) in Deutschland sind, von Leistungen des Jobcenters ausnimmt, nicht anwendbar ist, wenn sich der Aufenthalt  durch ein anderes Aufenthaltsrecht legitimiert. </p>
<p>Hier ging es um eine polnische Unionsbürgerin, die früher als Minderjährige mit den Eltern nach Berlin gezogen war und der das Jobcenter nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung Hartz IV &#8211; Leistungen versagt hatte.  </p>
<p>Die grundsätzliche Frage, ob der § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II europarechtskonform ausgelegt werden muss wurde vom BSG weiterhin nicht entscheiden. </p>
<p>SG Berlin &#8211; S 149 AS 17644/09 -<br />
Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 138/11 R -</p>
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		<title>Anrechnung der Aufenthaltszeiten des Asylfolgeverfahrens im Staatsangehörigkeitsrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 13:43:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.10.2011 entschieden, dass bei einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer Eltern nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen ist.
Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihr Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.10.2011 entschieden, dass bei einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer Eltern nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen ist.</p>
<p>Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihr Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt war abgelehnt worden, weil im Zweifel stand, ob ein Elternteil zum Zeitpunkt ihrer Geburt seit acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland gehabt. Die Zeit des nur geduldeten Aufenthalts des Vaters der Klägerin im Asylfolgeverfahren  sei trotz des erfolgreichen Ausgangs nicht entsprechend § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anrechenbar.</p>
<p>Die Klage war nun in allen Instanzen erfolgreich. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die beklagte Stadt, dem Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit der Erwägung, dass der nur geduldete Aufenthalt eines Folgeantragstellers jedenfalls nach einem erfolgreichen Eilverfahren angerechnet werden müsse. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis keinen Erfolg. Die gesamte Aufenthaltszeit des erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens ab Antragstellung ist nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen. Wird der maßgebliche Elternteil im Asylfolgeverfahren unanfechtbar als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt, erwirbt er die gleiche Rechtsposition wie ein erfolgreicher Erstantragsteller.</p>
<p>BVerwG 5 C 28.10 &#8211; Urteil vom 19. Oktober 2011<br />
Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim, 11 S 1580/10 &#8211; Urteil vom 21. Oktober 2010 -<br />
VG Karlsruhe, 11 K 1620/09 &#8211; Urteil vom 13. April 2010 -</p>
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		<title>Niederlassungserlaubnis für Ausländerin mit deutschen Kindern</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Aug 2011 06:50:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsericht hat in einem Urteil vom 16.08.2011 seine Rechtsprechung zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen fortgeführt. Danach kann einer Ausländerin die Niederlassungserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für ihre minderjährigen deutschen Kinder nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch dann erteilt werden, wenn sie mit ihrem Einkommen nur den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, nicht aber zugleich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsericht hat in einem Urteil vom 16.08.2011 seine Rechtsprechung zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen fortgeführt. Danach kann einer Ausländerin die Niederlassungserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für ihre minderjährigen deutschen Kinder nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch dann erteilt werden, wenn sie mit ihrem Einkommen nur den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, nicht aber zugleich den vollständigen  Unterhaltsbedarf ihrer Kinder abdeckt.</p>
<p>Die Klägerin lebt seit mehr als 10 Jahren von ihrem Ehemann getrennt, aber zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie arbeitet und bezieht als sog. Aufstockerin Hartz IV &#8211; Leistungen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang entschieden, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG<em> für die gesamte Kernfamilie</em> voraussetzt. Danach muss grundsätzlich der Lebensunterhalt der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Familie  vollständig gesichert sein. Das Gericht sieht in seinem jüngsten Urteil aber eine Ausnahmesituation, wenn nur der Bedarf von deutschen Familienangehörigen &#8211; hier die minderjährigen Kinder &#8211; nicht vollständig gedeckt ist.</p>
<p>BVerwG 1 C 12.10 &#8211; Urteil vom 16. August 2011</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VG Frankfurt am Main, 11 K 555/09.F &#8211; Urteil vom 24.09.2009 -<br />
VGH Kassel, 6 A 140/10 &#8211; Beschluss vom 23.06.2010 -</p>
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		<title>Kein visumfreier Ehegattennachzug bei Heirat im Ausland mit Besuchsvisum</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Feb 2011 23:16:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 16.11.2010 und am 11.01.2011 in zwei Fällen über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und im Schengen-Raum (hier: Dänemark) die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten kann, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 16.11.2010 und am 11.01.2011 in zwei Fällen über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und im Schengen-Raum (hier: Dänemark) die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten kann, ohne vorher vom Ausland aus das hierfür an sich vorgesehene Visumverfahren durchgeführt zu haben.</p>
<p>Es urteilte dabei, dass es keinen visumfreien Ehegattennachzug gebe, wenn falsche Angaben beim Antrag auf das Besuchsvisum gemacht wurden bzw. wenn der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen durch Heirat im Ausland und damit schon vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden ist.</p>
<p>In der ersten Entscheidung des <strong>Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. November 2010, Az. 1 C 17.09)</strong> ging es um den Fall einer Staatsangehörigen der Republik  Weißrussland, die Anfang August 2007 mit einem Schengen-Visum  zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem sie Anfang  September 2007 in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet  hatte, kehrte sie nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung  einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die  Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte der Klägerin die  Abschiebung an, da sie ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt  erforderliche nationale Visum eingereist sei.  Die Klage dagegen hatte in erster Instanz  Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Bescheid  der Ausländerbehörde dagegen als rechtmäßig bestätigt.</p>
<div>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil  des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin könne die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des  Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sonderregelung in der  Aufenthaltsverordnung vom Inland aus beantragen. Dies ergebe sich schon daraus, dass  sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen  Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV nicht erfülle.  Denn sie habe nach den Feststellungen im Berufungsurteil bei der  Beantragung des Schengen-Visums angegeben, nur zu Besuchszwecken  einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland  bleiben wollte. Da sie über die Rechtsfolgen falscher Angaben belehrt  worden sei, habe sie einen Ausweisungsgrund verwirklicht (§ 55 Abs. 2 Nr.  1 AufenthG). Damit stehe die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis  unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im  Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der  Aufenthaltsverordnung nicht eingreife. Dies entspreche auch dem Sinn und  Zweck der Vorschrift. Denn diese solle nur diejenigen Ausländer  begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht  haben und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener  neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert habe. Andernfalls würde die  bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben und  dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung  entwertet.</p>
<p>Aus den gleichen Gründen lägen auch die Voraussetzungen für  ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG  nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehle es auch  an besonderen Umständen, die der Klägerin das vorübergehende Verlassen  des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus  unzumutbar machten.</p>
<p>Vorrangiges Unionsrecht stehe einer Verweisung auf  das Visumverfahren ebenfalls nicht entgegen. Der deutsche Ehemann der  Klägerin habe mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in Dänemark nicht  nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Deshalb könnten  die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze keine  Anwendung finden, nach denen der Nachzug des Ehegatten bei Rückkehr des  Unionsbürgers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Heimatstaat  nicht von einem nationalen Visum abhängig gemacht werden darf.</p>
</div>
<p>Der zweiten Entscheidung des <strong>Bundesverwaltungsgerichts am 11.01.2011 (Az. 1 C 23.09)</strong> lag der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde hatte auch hier den Antrag abgelehnt und die Abschiebung angedroht, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei.</p>
<p>Das höchste deutsche Verwaltungsgericht führte hier aus, dass &#8211; im Unterschied zu dem am 16. November 2010 entschiedenen Fall &#8211; hier nicht mehr festgestellt werden könne, ob der Kläger bei Beantragung des Besuchsvisums über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden sei. Daher liege nicht bereits ein Ausweisungsgrund vor, der dem Begehren des Klägers entgegenstünde.</p>
<p>Dennoch könne der Kläger die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sondervorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis sei durch die Eheschließung in Dänemark, also <span style="text-decoration: underline;">vor</span> der letzten Einreise nach Deutschland entstanden. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Vorschrift im Jahr 2007 geändert hat, um unrichtige Angaben zum Aufenthaltszweck im Visumverfahren nicht länger zu honorieren, sei nicht auf die erste, sondern auf die letzte Einreise in das Bundesgebiet abzustellen. Denn die Vorschrift solle nur Ausländer begünstigen, bei denen sich der Aufenthaltszweck erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände geändert hat. Die dabei auftretende visumrechtliche Ungleichbehandlung von Eheschließungen im In- und Ausland beruhe auf legitimen Gründen und sei daher sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Ehevoraussetzungen, die auch aufenthaltsrechtlich bedeutsam sind, würden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft.</p>
<p>Auch hier seien keine besonderen Umstände erkennbar, die dem Kläger das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar erscheinen ließen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/enid/9d.html?search_displayContainer=13539" target="_blank">Quelle<br />
</a></p>
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		<title>Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung von Flüchtlingen</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 14:16:10 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Leitfaden Flüchtlinge &#8211; Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung (Autor: Joachim Genge) ist  2010 erstmals erschienen und zu Ende 2010 aktuell überarbeitet worden. 
Der Leitfaden soll eine erste und übersichtliche Orientierung bei Fragen rund um die Förderung von Arbeits- und Ausbildungssuche und den Zugang zum Arbeitsmarkt geben. Er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Leitfaden <em><strong>Flüchtlinge &#8211; Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung</strong></em> (Autor: Joachim Genge) ist  2010 erstmals erschienen und zu Ende 2010 aktuell überarbeitet worden. </p>
<p>Der Leitfaden soll eine erste und übersichtliche Orientierung bei Fragen rund um die Förderung von Arbeits- und Ausbildungssuche und den Zugang zum Arbeitsmarkt geben. Er ist sowohl für MitarbeiterInnen der Arbeitsagenturen und Jobcenter als auch für Beratungsstellen und nicht zuletzt für Flüchtlinge selbst gedacht.</p>
<p>Er steht auch auf der Seite  des Berliner Netzwerks für Bleiberecht bridge zum <a href="http://www.bridge-bleiberecht.de/index.php5/die+Downloads;14/1" target="_blank">Download</a> zur Verfügung. Ein <a href='http://ra-genge.de/wp-content/uploads/2009/03/Fluechtlinge_Kunden_Arbeitsagentur-u-Jobcenter_2011.pdf'>direkter Download der pdf-Datei ist hier möglich</a>. </p>
<p>Mehrsprachige Versionen stehen bedauerlicherweise nicht zur Verfügung. </p>
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		<title>Menschen in der Illegalität &#8211; Beratungshandbuch des DRK</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 12:08:43 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Für Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität haben das Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Deutscher Caritasverband ein Handbuch erstellt:
&#8220;Bis zu 460.000 Menschen leben illegal in Deutschland – zum Teil unter desolaten Bedingungen ohne Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeitsmarkt. Eine unübersichtliche Rechtslage macht es öffentlichen Einrichtungen schwer, diesen Menschen zu helfen. Hier schafft das neue Handbuch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität haben das Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Deutscher Caritasverband ein Handbuch erstellt:</p>
<p>&#8220;Bis zu 460.000 Menschen leben illegal in Deutschland – zum Teil unter desolaten Bedingungen ohne Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeitsmarkt. Eine unübersichtliche Rechtslage macht es öffentlichen Einrichtungen schwer, diesen Menschen zu helfen. Hier schafft das neue Handbuch Abhilfe, das Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Deutscher Caritasverband erarbeitet haben.</p>
<p>Das Handbuch „Aufenthaltsrechtliche Illegalität“ bietet Kitas, Schulen, Kliniken, Ärzten, Arbeitgebern, Standesämtern und Beratungsstellen juristisch fundierte Empfehlungen für die Unterstützung von Menschen ohne Aufenthaltsstatus. Gleichzeitig schafft es einen Überblick über Rechtslage und Verwaltungspraxis in den Ländern und Kommunen.</p>
<p>Es gibt differenzierte Antworten auf Fragen wie: „Ist es möglich, eine Geburtsurkunde für ein Neugeborenes zu erhalten?“ „Darf mein Kind zur Schule gehen?“ „Sind Ärzte verpflichtet, meine Daten an die Ausländerbehörde zu vermitteln?“ oder „Machen sich Personen strafbar, die einen Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität beschäftigen?“ &#8221;</p>
<p>Das Handbuch kann auf den Webseiten des DRK als <a title="DRK" href="http://www.drk.de/angebote/migration-und-suchdienst/integrations-und-migrationshilfen.html" target="_blank">pdf-Datei heruntergeladen</a> werden.</p>
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		<title>Europäisches Fürsorgeabkommen gibt Anspruch auf SGB II &#8211; Leistungen</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 11:56:56 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass in Deutschland lebende Ausländer trotz der  Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben,  wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (EFA) berufen können. Das Gericht hat damit den Streit über die Anwendbarkeit des Europäische Fürsorgeabkommens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass in Deutschland lebende Ausländer trotz der  Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben,  wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (EFA) berufen können. Das Gericht hat damit den Streit über die Anwendbarkeit des Europäische Fürsorgeabkommens auf das SGB II geklärt.</p>
<p>Nach Art 1 des EFA, das die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet hat, ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.</p>
<p>Folgende Staaten sind Mitgliedstaaten des EFA: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Großbritannien.</p>
<p>Kläger war hier ein französischer Mandant, dessen Antrag auf Weiterbewilligung von Hartz IV &#8211; Leistungen abgelehnt worden war, weil sich sein Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Das BSG hat in seinem Urteil vom 19.10.2010 &#8211;  Az. B 14 AS 23/10 R &#8211; die Revision des Jobcenters zurückgewiesen und damit eine in der Rechtsprechung umstrittene Frage im Sinne der Hilfebedürftigen geklärt.</p>
<p>Weiterhin offen bleibt trotz dieses Urteils die sehr umstrittene Frage der Vereinbarkeit der Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II mit europäischem Recht, siehe dazu auch die <a href="http://ra-genge.de/eugh-urteil-zum-ausschluss-von-eu-burgern-von-sozialleistungen/">EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2009</a>.</p>
<p>Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf die Prüfung von Ansprüchen auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben, da der Begriff der Fürsorge nach dem EFA auch die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII einschließt.</p>
<p>&#8212;</p>
<p>Im Programm des Bayerischen Rundfunks (BR5) lief am 12.12.2010 eine hörenswerte Reportage über die Hintergründe des Urteils und die politische Reaktion darauf. Hier ist der <a title="Funkstreifzug" href="http://cdn-storage.br.de/mir-live/bw1XsLzS/bLQH/bLOliLioMXZhiKT1/iLCpbHJG/uwQtsKFCuwJC/_2rc_U1S/_AJS/_-kP_H1S/uLoXb69zbX06/101212_0915_Der-Funkstreifzug_Hartz-IV-fuer-alle.mp3 " target="_blank">Link zum Podcast</a> von der Seite www.br-online.de.</p>
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		<title>Feststellung eines Grads der Behinderung auch für Duldungsinhaber</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Sep 2010 12:58:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht und Flüchtlingsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Für die Möglichkeit der Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) reicht es nach einem Urteil des Bundessozialgerichts zum Schwerbehindertenrecht aus, dass aus der Feststellung des GdB in Deutschland konkrete Vergünstigungen bzw Nachteilsausgleiche erwachsen können. Für den entsprechenden Inlandsbezug bei der Feststellung eines GdB von 50 iS des § 2 Abs 1, § 69 SGB IX, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Möglichkeit der Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) reicht es nach einem Urteil des Bundessozialgerichts zum Schwerbehindertenrecht aus, dass aus der Feststellung des GdB in Deutschland konkrete Vergünstigungen bzw Nachteilsausgleiche erwachsen können. Für den entsprechenden Inlandsbezug bei der Feststellung eines GdB von 50 iS des § 2 Abs 1, § 69 SGB IX, um die es in dem Verfahren ging, reicht auch bei einem Duldungsinhaber schon ein tatsächlicher langjähriger Aufenthalt in Deutschland ohne Weiteres aus.</p>
<p>In der Klage ging es nicht um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs 2 SGB IX, bei der neben dem Vorliegen eines GdB von mindestens 50 zusätzlich auch das Innehaben eines rechtmäßigen Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Arbeitsplatzes im Geltungsbereich des Gesetzes erforderlich ist. </p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2010, Az. B 9 SB 1/10 R</p>
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		<title>VG Berlin hält den Abzug von Freibeträgen bei der Berechnung des Lebensunterhalts beim Familiennachzug für unzulässig</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Aug 2010 17:33:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Visum]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) hat erstmals das Chakroun &#8211; Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur sogenannten Familiennachzugsrichtlinie in einem Verfahren berücksichtigt, bei dem das Visum zur Familienzusammenführung für zwei Kinder wegen nicht ausreichender finanzieller Mittel verweigert wurde. Es hat entschieden, dass bei der Berechnung des Lebensunterhalts eines Ausländers, der nach Deutschland einreisen will, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) hat erstmals das<a href="http://ra-genge.de/eugh-zur-lebensunterhaltssicherung-bei-der-familienzusammenfuhrung/" target="_blank"> Chakroun &#8211; Urteil</a> des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur sogenannten Familiennachzugsrichtlinie in einem Verfahren berücksichtigt, bei dem das Visum zur Familienzusammenführung für zwei Kinder wegen nicht ausreichender finanzieller Mittel verweigert wurde. Es hat entschieden, dass bei der Berechnung des Lebensunterhalts eines Ausländers, der nach Deutschland einreisen will, die Erwerbstätigenfreibeträge nach dem SGB II  <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> vom Familieneinkommen abzuziehen sind, siehe Urteil des VG Berlin vom 17.06.2010, Az.: VG 15 K 239/09 V.</p>
<p>Nach dem Aufenthaltsgesetz setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Ausländer voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Von dem bei der Berechnung zugrunde zu legenden Einkommen sind &#8211; seit einer Änderung der Rechtsprechung im Jahre 2007 &#8211; die sogenannten Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II abzuziehen.</p>
<p>Die 15. Kammer des VG hält diese Praxis vor dem Hintergrund der Chakroun &#8211; Entscheidung des EuGH nicht mehr für zulässig. Der EuGH habe den Begriff der &#8220;Sozialhilfeleistung&#8221; als eine Hilfe definiert, die gewährt werde, um einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften zum Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts auszugleichen. Daraus ergibt sich nach Auffassung der 15. Kammer, dass die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nicht mehr abgezogen werden dürfen, weil diese nicht zur Deckung des Lebensunterhalts dienten, sondern einen Arbeitsanreiz darstellten. Im konkreten Fall durfte den Klägern daher der rechnerische Fehlbetrag von 87,39 EUR nicht entgegen gehalten werden.</p>
<p>Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, es wurde bereits Berufung bei dem OVG Berlin-Brandenburg eingelegt.</p>
<p>siehe auch <a href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20100722.1525.303913.html" target="_blank"> Pressemitteilung Nr. 39/2010 des VG Berlin vom 17.06.2010</a></p>
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		<title>LSG NRW hält Beträge nach § 3 AsylbLG für verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Aug 2010 08:50:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Asylrecht und Flüchtlingsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Asylbewerberleistungsgesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hält die Sozialhilfe &#8211; Leistungen nach § 3 Abs 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie den Barbetrag nach § 3 Abs 1 AsylbLG für verfassungswidrig. Die Beträge nach § 3 AsylbLG sind nach Auffassung des LSG NRW bereits der Höhe nach evident unzureichend, da die Regelsätze nach dem SGB II bzw. SGB [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hält die Sozialhilfe &#8211; Leistungen nach § 3 Abs 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie den Barbetrag nach § 3 Abs 1 AsylbLG für verfassungswidrig. Die Beträge nach § 3 AsylbLG sind nach Auffassung des LSG NRW bereits der Höhe nach evident unzureichend, da die Regelsätze nach dem SGB II bzw. SGB XII um 31 % unterschritten würden. Damit reichten sie offensichtlich nicht aus, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Die Beträge seien zudem von vorne herein willkürlich festgelegt worden. Die Bundesregierung konnte offenbar trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts nicht die Gründe dafür darlegen, weshalb seit 1993 niemals eine Anpassung der Beträge an die Preissteigerung vorgenommen wurde. Der § 3 AsylbLG entspricht daher nach Auffassung des LSG nicht den Anforderungen, die das <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html" target="_blank">Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010</a> an die Sorgfalt bei der Berechnung der Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gestellt hat. Die Beträge seien „ins Blaue hinein“ geschätzt worden.</p>
<p>Das LSG hat den Fall mit seinem Vorlage &#8211; Beschluss vom 26.07.2010, Az. L 20 AY 13/09, nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ob die Beträge des AsylbLG verfassungskonform sind.</p>
<p>Falls das Bundesverfassungsgericht die Ansicht des LSG NRW teilt, müsste der Gesetzgeber die Höhe der Sätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz neu regeln.</p>
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