<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>RA Genge &#187; Einbürgerung</title>
	<atom:link href="http://ra-genge.de/category/einburgerung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://ra-genge.de</link>
	<description>Fachanwalt für Sozialrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 01 Feb 2012 19:04:23 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9.2</generator>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Anrechnung der Aufenthaltszeiten des Asylfolgeverfahrens im Staatsangehörigkeitsrecht</title>
		<link>http://ra-genge.de/anrechnung-der-aufenthaltszeiten-des-asylfolgeverfahrens-im-staatsangehorigkeitsrecht/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/anrechnung-der-aufenthaltszeiten-des-asylfolgeverfahrens-im-staatsangehorigkeitsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 13:43:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht und Flüchtlingsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einbürgerung]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylfolgeverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[asylum]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[citizenship]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Staatsangehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Duldung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=622</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.10.2011 entschieden, dass bei einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer Eltern nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen ist.
Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihr Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.10.2011 entschieden, dass bei einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer Eltern nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen ist.</p>
<p>Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihr Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt war abgelehnt worden, weil im Zweifel stand, ob ein Elternteil zum Zeitpunkt ihrer Geburt seit acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland gehabt. Die Zeit des nur geduldeten Aufenthalts des Vaters der Klägerin im Asylfolgeverfahren  sei trotz des erfolgreichen Ausgangs nicht entsprechend § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anrechenbar.</p>
<p>Die Klage war nun in allen Instanzen erfolgreich. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die beklagte Stadt, dem Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit der Erwägung, dass der nur geduldete Aufenthalt eines Folgeantragstellers jedenfalls nach einem erfolgreichen Eilverfahren angerechnet werden müsse. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis keinen Erfolg. Die gesamte Aufenthaltszeit des erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens ab Antragstellung ist nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen. Wird der maßgebliche Elternteil im Asylfolgeverfahren unanfechtbar als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt, erwirbt er die gleiche Rechtsposition wie ein erfolgreicher Erstantragsteller.</p>
<p>BVerwG 5 C 28.10 &#8211; Urteil vom 19. Oktober 2011<br />
Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim, 11 S 1580/10 &#8211; Urteil vom 21. Oktober 2010 -<br />
VG Karlsruhe, 11 K 1620/09 &#8211; Urteil vom 13. April 2010 -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/anrechnung-der-aufenthaltszeiten-des-asylfolgeverfahrens-im-staatsangehorigkeitsrecht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Einbürgerung</title>
		<link>http://ra-genge.de/einburgerung/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/einburgerung/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 22 Nov 2009 21:30:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einbürgerung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=308</guid>
		<description><![CDATA[Es gibt zwei Wege zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit: die Geburt und die Verleihung durch die Einbürgerungsbehörde.
Zu allen Fragen rund um die Staatsangehörigkeit und die Einbürgerung berate ich Sie gerne.
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt in Deutschland zunächst das sog. Abstammungsprinzip. Das bedeutet, dass ein Kind eines deutschen Staatsangehörigen ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt zwei Wege zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit: die Geburt und die Verleihung durch die Einbürgerungsbehörde.</p>
<p>Zu allen Fragen rund um die Staatsangehörigkeit und die Einbürgerung berate ich Sie gerne.</p>
<p>Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt in Deutschland zunächst das sog. Abstammungsprinzip. Das bedeutet, dass ein Kind eines deutschen Staatsangehörigen ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Seit 2000 gibt es außerdem das sog. Geburtsrecht nach § 4 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) . Dadurch werden in Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern mit der Geburt per Gesetz Deutsche, wenn ein Elternteil sich bei der Geburt seit mindestens 8 Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält, freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist oder einem solchen rechtlich gleichgestellt ist oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Den Unionsbürgern sind Staatsangehörige weiterer Staaten gleichgestellt.</p>
<p>Die deutsche Staatsangehörigkeit kann daneben auf Antrag durch die Einbürgerung verliehen werden. Für einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 StAG) oder der Einbürgerung nach Ermessen (§8 StAG) kommt es im wesentlichen auf die Dauer des Aufenthalts, die Lebensunterhaltssicherung, Vorstrafen und auf Sprachkenntnisse an. Seit 2008 ist auch das Bestehen eines sog. Einbürgerungstests erforderlich.</p>
<p>Für die Einbürgerung, die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit  sind in Berlin die Bezirksämter (Einbürgerungsbehörden) zuständig.</p>
<p>Bei der Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsdauer, bei der grundsätzlich von acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts ausgegangen wird,  auf den Einzelfall an. Es gibt besondere Regelungen u.a. für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose und Ehegatten von Deutschen.</p>
<p>Es ist auch möglich, die deutsche Staatsangehörigkeitzu verlieren, etwa durch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/einburgerung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

