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	<title>RA Genge &#187; Sozialrecht</title>
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	<description>Fachanwalt für Sozialrecht</description>
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		<title>SGB II &#8211; Leistungen für Unionsbürger als Familienangehörige</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 18:34:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein aus dem Zweck der Arbeitssuche (Arbeitnehmerfreizügigkeit) in Deutschland sind, von Leistungen des Jobcenters ausnimmt, nicht anwendbar ist, wenn sich der Aufenthalt  durch ein anderes Aufenthaltsrecht legitimiert. </p>
<p>Hier ging es um eine polnische Unionsbürgerin, die früher als Minderjährige mit den Eltern nach Berlin gezogen war und der das Jobcenter nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung Hartz IV &#8211; Leistungen versagt hatte.  </p>
<p>Die grundsätzliche Frage, ob der § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II europarechtskonform ausgelegt werden muss wurde vom BSG weiterhin nicht entscheiden. </p>
<p>SG Berlin &#8211; S 149 AS 17644/09 -<br />
Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 138/11 R -</p>
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		<title>Jobcenter muss bei rechtswidrigem Ein-Euro-Job den Tariflohn nachzahlen</title>
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		<pubDate>Mon, 02 May 2011 07:24:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat ein Jobcenter zur Nachzahlung des Tariflohns verurteilt, nachdem es dem Kläger zuvor einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job nach § 16d SGB II zugewiesen hatte. Dem Kläger steht ein Betrag von  149,28 € als öffentlich-rechtlicher  Erstattungsanspruch zu. Bei der Arbeitsgelegenheit im Speditionsgewerbe, die vom Kläger  wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat ein Jobcenter zur Nachzahlung des Tariflohns verurteilt, nachdem es dem Kläger zuvor einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job nach § 16d SGB II zugewiesen hatte. Dem Kläger steht ein Betrag von  149,28 € als öffentlich-rechtlicher  Erstattungsanspruch zu. Bei der Arbeitsgelegenheit im Speditionsgewerbe, die vom Kläger  wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der Zusätzlichkeit.  Maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung des Anspruchs des Hartz IV-Beziehers ist die Zeit der Arbeitsleistung, nicht der volle Kalendermonat.</p>
<p>Bundessozialgericht	- B 14 AS 98/10 R &#8211; Urteil vom 13. April 2011</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>SG Mannheim	- S 7 AS 952/06 -<br />
LSG Baden-Württemberg	- L 13 AS 419/07 -</p>
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		<title>SGB II &#8211; Antrag für jeden neuen Bewilligungszeitraum nötig</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Feb 2011 18:18:00 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wer nach dem Ende eines Bewilligungszeitraums von Hartz IV &#8211; Leistungen weiterhin Leistungen benötigt, muss nach § 37 SGB II immer einen neuen Antrag beim Jobcenter stellen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18.01.2011 (Az.  4 AS 99/10 R) die Revision des Klägers zurückgewiesen, der seinen Antrag erst ca. 3 Wochen nach dem Auslaufen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer nach dem Ende eines Bewilligungszeitraums von Hartz IV &#8211; Leistungen weiterhin Leistungen benötigt, muss nach § 37 SGB II immer einen neuen Antrag beim Jobcenter stellen.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18.01.2011 (Az.  4 AS 99/10 R) die Revision des Klägers zurückgewiesen, der seinen Antrag erst ca. 3 Wochen nach dem Auslaufen des letzten Bewilligungsbescheides am 31.12.2007 gestellt und dem das Jobcenter die Leistungen nicht rückwirkend ab dem 01.01.2008 gezahlt hatte. Das Bundessozialgericht ist der Ansicht, dass er keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in diesem  Zeitraum hat, weil es an einem Leistungsantrag nach § 37 Abs 1 SGB II für den streitigen Zeitraum mangele. Es sei vorliegend auch nicht auf das Antragserfordernis zu verzichten, weil eine Fortzahlung von Leistungen im direkten Anschluss an einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum begehrt werde. Der Antrag im SGB II habe konstitutive Wirkung. Anders als im Sozialhilferecht sei die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit nicht bereits anspruchsauslösend. Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X einzuräumen. § 37 SGB II normiere keine gesetzliche Frist. Ebenso wenig stünden ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu. Es mangele bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Sie sei ihrer Verpflichtung zur zeitnahen Information der Leistungsempfänger vor dem Ende des Bewilligungsabschnitts nachgekommen, indem sie im Juli 2008 auf das Erfordernis der Antragstellung auch für den Fall der Fortzahlung über den 31.8.2008 hinaus hingewiesen und einen entsprechenden Antrag übersandt habe.</p>
<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>
<p>SG Gelsenkirchen &#8211; S 35 AS 31/09 -<br />
LSG Nordrhein-Westfalen &#8211; L 6 AS 40/09 -</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>Das Urteil ist Bestandteil der höchstgerichtlichen Klärung der Bedeutung des Antrages auf Leistungen und der Auslegung des § 37 SGB II, der lautet:</p>
<p><em>§ 37 Antragserfordernis<br />
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden <strong>auf Antrag</strong> erbracht.<br />
(2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden<strong> nicht für Zeiten vor der Antragstellung</strong> erbracht. (&#8230;)</em></p>
<p>Im Sozialhilferecht gilt an sich der althergebrachte Grundsatz, dass ein einmal gestellter Antrag für die Zukunft fortwirkt, solange der Hilfebedarf noch besteht. Die Behörde muss ferner bei Kenntnis von Tatsachen, die einen Anspruch auf Leistungen begründen, von Amts wegen tätig werden, ohne dass ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden müsste.  Diese erleichterten Anforderungen folgen aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG. Sie dienen dem Schutz von Hilfebedürftigen und sollen verhindern, dass die das Existenzminimum sichernden Leistungen nicht rechtzeitig gewährt werden.</p>
<p>Fraglich war, ob diese Grundsätze auch für die &#8220;Grundsicherung für Arbeitssuchende&#8221; nach dem  SGB II gelten.</p>
<p>Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II dient, ebenso wie die frühere Sozialhilfe nach dem BSHG oder die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, der Sicherung des physischen und sozio-kulturellen Existenzminimums. Zu ihren Beziehern gehören auch viele Erwerbsunfähige, die als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 SGB II auf das Sozialgeld nach § 28 SGB II verwiesen sind.</p>
<p>Die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts schafft nun ein zweifelhaftes Sonderrecht für die Sozialhilfe in Gestalt des SGB II, das im Ergebnis allein den fiskalischen Interessen der Bundesagentur für Arbeit und der Kommunen förderlich sein dürfte.</p>
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		<title>Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung von Flüchtlingen</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 14:16:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Leitfaden Flüchtlinge &#8211; Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung (Autor: Joachim Genge) ist  2010 erstmals erschienen und zu Ende 2010 aktuell überarbeitet worden. 
Der Leitfaden soll eine erste und übersichtliche Orientierung bei Fragen rund um die Förderung von Arbeits- und Ausbildungssuche und den Zugang zum Arbeitsmarkt geben. Er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Leitfaden <em><strong>Flüchtlinge &#8211; Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung</strong></em> (Autor: Joachim Genge) ist  2010 erstmals erschienen und zu Ende 2010 aktuell überarbeitet worden. </p>
<p>Der Leitfaden soll eine erste und übersichtliche Orientierung bei Fragen rund um die Förderung von Arbeits- und Ausbildungssuche und den Zugang zum Arbeitsmarkt geben. Er ist sowohl für MitarbeiterInnen der Arbeitsagenturen und Jobcenter als auch für Beratungsstellen und nicht zuletzt für Flüchtlinge selbst gedacht.</p>
<p>Er steht auch auf der Seite  des Berliner Netzwerks für Bleiberecht bridge zum <a href="http://www.bridge-bleiberecht.de/index.php5/die+Downloads;14/1" target="_blank">Download</a> zur Verfügung. Ein <a href='http://ra-genge.de/wp-content/uploads/2009/03/Fluechtlinge_Kunden_Arbeitsagentur-u-Jobcenter_2011.pdf'>direkter Download der pdf-Datei ist hier möglich</a>. </p>
<p>Mehrsprachige Versionen stehen bedauerlicherweise nicht zur Verfügung. </p>
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		<title>Darlehen von Verwandten kein bedarfsminderndes Einkommen</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Jan 2011 14:24:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Darlehen von Verwandten ist nicht als bedarfsminderndes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht hat am 17.06.2010 (Az. B 14 AS 46/09 R) ein dahingehendes Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt. 
Das Jobcenter hatte einen Leistungsbescheid aufgehoben, nachdem eine Überweisung von € 1.500,- auf dem Konto der späteren Klägerin eingegangen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Darlehen von Verwandten ist nicht als bedarfsminderndes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht hat am 17.06.2010 (Az. B 14 AS 46/09 R) ein dahingehendes Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt. </p>
<p>Das Jobcenter hatte einen Leistungsbescheid aufgehoben, nachdem eine Überweisung von € 1.500,- auf dem Konto der späteren Klägerin eingegangen war. Dabei handelte es sich aber nach den Feststellungen der Tatsachengerichte um ein Darlehen eines Verwandten. </p>
<p>Das Bundessozialgericht stellt aber zugleich klar, dass an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen sind, damit es von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten Unterhaltszahlung abgegrenzt werden kann. </p>
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		<title>Menschen in der Illegalität &#8211; Beratungshandbuch des DRK</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 12:08:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Für Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität haben das Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Deutscher Caritasverband ein Handbuch erstellt:
&#8220;Bis zu 460.000 Menschen leben illegal in Deutschland – zum Teil unter desolaten Bedingungen ohne Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeitsmarkt. Eine unübersichtliche Rechtslage macht es öffentlichen Einrichtungen schwer, diesen Menschen zu helfen. Hier schafft das neue Handbuch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität haben das Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Deutscher Caritasverband ein Handbuch erstellt:</p>
<p>&#8220;Bis zu 460.000 Menschen leben illegal in Deutschland – zum Teil unter desolaten Bedingungen ohne Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeitsmarkt. Eine unübersichtliche Rechtslage macht es öffentlichen Einrichtungen schwer, diesen Menschen zu helfen. Hier schafft das neue Handbuch Abhilfe, das Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Deutscher Caritasverband erarbeitet haben.</p>
<p>Das Handbuch „Aufenthaltsrechtliche Illegalität“ bietet Kitas, Schulen, Kliniken, Ärzten, Arbeitgebern, Standesämtern und Beratungsstellen juristisch fundierte Empfehlungen für die Unterstützung von Menschen ohne Aufenthaltsstatus. Gleichzeitig schafft es einen Überblick über Rechtslage und Verwaltungspraxis in den Ländern und Kommunen.</p>
<p>Es gibt differenzierte Antworten auf Fragen wie: „Ist es möglich, eine Geburtsurkunde für ein Neugeborenes zu erhalten?“ „Darf mein Kind zur Schule gehen?“ „Sind Ärzte verpflichtet, meine Daten an die Ausländerbehörde zu vermitteln?“ oder „Machen sich Personen strafbar, die einen Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität beschäftigen?“ &#8221;</p>
<p>Das Handbuch kann auf den Webseiten des DRK als <a title="DRK" href="http://www.drk.de/angebote/migration-und-suchdienst/integrations-und-migrationshilfen.html" target="_blank">pdf-Datei heruntergeladen</a> werden.</p>
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		<title>Überprüfungsanträge wegen Hartz IV &#8211; Leistungen</title>
		<link>http://ra-genge.de/uberprufungsantrage-wegen-hartz-iv-leistungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 09:19:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 44 SGB X]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung plant zum 01.01.2011 eine wichtige Änderung des Verfahrensrechts für den Umgang mit fehlerhaften Leistungsbescheiden, die schon bestandskräftig geworden sind.
Bisher ist es möglich, Bescheide gegen die kein Widerspruch erhoben wurde und die bestandskräftig geworden sind, durch einen Antrag bei der Behörde auch nachträglich überprüfen zu lassen. (sog. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X) Wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung plant zum 01.01.2011 eine wichtige Änderung des Verfahrensrechts für den Umgang mit fehlerhaften Leistungsbescheiden, die schon bestandskräftig geworden sind.</p>
<p>Bisher ist es möglich, Bescheide gegen die kein Widerspruch erhoben wurde und die bestandskräftig geworden sind, durch einen Antrag bei der Behörde auch nachträglich überprüfen zu lassen. (sog. <strong>Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X</strong>) Wenn der Bescheid fehlerhaft war und zu Gunsten der Antragsteller geändert wird, müssen Leistungen <strong>bis zu 4 Jahre rückwirkend </strong>nachgezahlt werden. Das bedeutet z.B. bei einem Antrag vom 15.11.2010 gegen einen fehlerhaften Sanktionsbescheid aus dem Jahr 2006, dass Leistungen seit dem  01.01.2006 nachgezahlt werden könnten.</p>
<p>Fehler wurden vom Jobcenter nicht nur bei Sanktionsbescheiden besonders häufig gemacht, sondern auch etwa bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, bei der Anrechnung von Guthaben aus Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen oder bei der Kürzung der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.</p>
<p>In dem Gesetzesentwurf für die Reform des SGB II, die nach dem das <a href="../hartefallregelung-zum-sgb-ii-beschlossen/" target="_blank">Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010</a> (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) bis zum Ende des Jahres 2010 notwendig geworden ist, findet sich auch eine einschneidende Einschränkung der Anwendung des § 44 SGB X auf Hartz IV &#8211; Bescheide. Nach dem neuen § 40 SGB II soll die <strong>Rückwirkung</strong> eines erfolgreichen Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X bei Hartz IV &#8211; Bescheide <strong>nur noch 1 Jahr</strong> betragen.</p>
<p>Die Änderung soll am 01.01.2011 in Kraft treten &#8211; und zwar ohne Übergangsregelung. Das würde wohl bedeuten, dass ein Jobcenter bei einem Antrag, der nach dem 01.01.2011 gestellt wurde, Nachzahlungen nur noch ab dem 01.01.2010 leisten müsste.</p>
<p>Es ist daher sehr zu empfehlen, noch <strong>vor dem 31.12.2010 beim Jobcenter Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X</strong> bezüglich der alten Bescheide seit 2006 zu stellen.</p>
<p>Wie immer beim Jobcenter sollte dabei darauf bestanden werden, eine Bestätigung der Abgabe mit Datumsangabe zu erhalten, damit später der Eingang des Antrages nachgewiesen werden kann.</p>
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		<title>Sozialamt muss Kosten einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung übernehmen</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 18:09:02 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das SG Mannheim hat in einem Urteil vom 12.07.2010 entschieden, dass das Sozialamt nach verfassungskonformer  Auslegung des § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zur Übernahme von Kosten einer privaten  Krankenversicherung und Pflegeversicherung eines Sozialhilfeempfängers verpflichtet ist, der keinen Zugang zur  gesetzlichen Krankenversicherung hat, SG Mannheim, Urteil vom 12.07.2010, Aktenzeichen S 9 SO 1354/10.
Das Sozialamt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das SG Mannheim hat in einem Urteil vom 12.07.2010 entschieden, dass das Sozialamt nach verfassungskonformer  Auslegung des § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zur Übernahme von Kosten einer privaten  Krankenversicherung und Pflegeversicherung eines Sozialhilfeempfängers verpflichtet ist, der keinen Zugang zur  gesetzlichen Krankenversicherung hat, SG Mannheim, Urteil vom 12.07.2010, Aktenzeichen S 9 SO 1354/10.</p>
<p>Das Sozialamt wurde verpflichtet, der 87-jährigen Klägerin insgesamt € 327,19 höhere Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel des SGB XII) und Hilfe zur Pflege (7. Kapitel des SGB XII) im Monat zu gewähren.</p>
<p>Das Gericht bezog sich dabei ausdrücklich auf das <a href="http://ra-genge.de/hartefallregelung-zum-sgb-ii-beschlossen/">Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010</a> (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Denn die aus dem Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB II bereits bekannte rechtliche Problematik, <a href="http://ra-genge.de/category/sozialrecht/hartz-iv-sozialrecht/">siehe dieser verwandte Artikel</a>,  stelle sich offenkundig auch im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Bis zu einer klaren gesetzlichen Regelung hielt es das Gericht daher für erforderlich, unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu Gunsten der Klägerin eine abweichende, den Regelbedarf überschreitende Bedarfsbemessung durchzuführen.</p>
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		<title>Übernahme von Beiträgen für die private Krankenversicherung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 17:47:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei der Übernahme von Beiträgen für die private Krankenversicherung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII besteht seit dem 01.01.2009 eine Deckungslücke. Privatversicherte werden bei Beginn des Leistungsbezuges nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Eine freiwillige Mitgliedschaft in GKV ist in aller Regel nicht möglich, so dass es zu dem Verbleib [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Übernahme von Beiträgen für die private Krankenversicherung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII besteht seit dem 01.01.2009 eine Deckungslücke. Privatversicherte werden bei Beginn des Leistungsbezuges nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Eine freiwillige Mitgliedschaft in GKV ist in aller Regel nicht möglich, so dass es zu dem Verbleib in der privaten Krankenversicherung keine Alternative gibt.<br />
Auch beim günstigsten Tarif ohne Selbstbeteiligung ( idR der Basistarif) und nach der gesetzlich vorgeschriebenen Halbierung des monatlichen Beitrages bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII muss der Versicherte immer noch etwa € 280,00 im Monat bezahlen.</p>
<p>Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 5-6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) muss das Jobcenter / ARGE einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen zahlen. Hierbei gibt es bei privat Versicherten zwei verschiedene Fallarten:</p>
<p>A. Bei Aufstockern (z.B. Selbständige), die nur wegen der KV-Beiträge hilfebedürftig werden, wird der volle, also der tatsächliche Beitrag als Zuschuss gezahlt.<br />
B. Wenn aber so oder so ein Anspruch auf Leistungen besteht, zahlt  das Jobcenter / ARGE nur einen pauschalen Betrag, der sich an den Zuschüssen für Mitglieder in der GKV bemisst, also derzeit etwa € 130,00.</p>
<p>Die 2. Variante kommt sehr viel häufiger vor. Wer also € 280,00 an seine private Krankenversicherung zahlen muss, müsste in dem Fall B neben den € 130,- Zuschuss noch rund € 150,- aus eigenen MItteln zahlen, um die Deckungslücke zu schließen. Damit müssten etwa 40% der Regelleistung, also des vom Gesetzgeber definierten sog. sozio-kulturellen Existenzminimums, für die Krankenversicherung verwendet werden, obwohl diese Kosten bei der Berechnung der Regelleistung gar nicht berücksichtigt werden.</p>
<p>Weil in diesen Fällen schnell große Beitragsrückstände bei der PKV  auflaufen und daher Arztrechnungen nicht übernommen werden,  Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden oder gar das Ruhendstellen des  Versicherungsschutzes droht, haben viele Versicherte bei den  Sozialgerichten um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die  Sozialgerichte haben hier sehr unterschiedlich entschieden, in der  Mehrzahl aber die Eilanträge zurückgewiesen und auf die Notwendigkeit  der Klärung im normalen Klagewege verwiesen.</p>
<p>Es sind bereits zahlreiche Gerichtsverfahren in dieser Frage anhängig, darunter zwei Verfahren beim Bundessozialgericht, bei denen die Kläger in den Vorinstanzen erfolgreich waren ( SG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2010 &#8211; S 9 AS 5449/09 -, Sprungrevision anhängig beim BSG &#8211; B 14 AS 36/10 R &#8211; und LSG für das Saarland, Urteil vom 13. April 2010 &#8211; L 9 AS 15/09 -, Revision anhängig beim BSG &#8211; B 4 AS 108/10 R). Das Thema hat auch in der Presse Beachtung gefunden, sie <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,706524,00.html" target="_blank">diesen</a> und <a href="http://www.faz.net/s/RubFC06D389EE76479E9E76425072B196C3/Doc~E4B3CFB4BBF8C4168A098C64FF219571E~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">diesen aktuelleren</a> Artikel.</p>
<p>Auch bei Leistungen nach dem SGB XII besteht ein entsprechender Anspruch, vgl. <a href="http://ra-genge.de/sozialamt-muss-kosten-einer-privaten-krankenversicherung-und-pflegeversicherung-ubernehmen/">SG Mannheim, Urteil vom 12.07.2010 &#8211; S 9 SO 1354/10</a>.</p>
<p>Es war vielfach erwartet worden, dass der Gesetzgeber bei der bis Ende 2010 anstehenden SGB II &#8211; Reform, die auf Grund der viel diskutierten <a href="http://ra-genge.de/hartefallregelung-zum-sgb-ii-beschlossen/">Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts vom 09.02.2010</a> erforderlich ist, auch diese offensichtliche Gesetzeslücke schließt. Die vor kurzem bekannt gewordenen <a href="http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2010/Zusammenstellung_Referententwuerfe.aspx" target="_blank">Gesetzesentwürfe der Bundesregierung</a> enthalten aber wider Erwarten keine Regelung zu dieser Frage. Nach jüngeren Presseberichten, siehe oben, gibt es im zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales vielmehr Überlegungen, zur Vermeidung von Kosten für die öffentliche Hand stattdessen zu Lasten der privaten Krankenversicherungen und der Versicherten Änderungen im SGB V zur Krankenversicherung und Tarifstruktur vorzunehmen. Es bleibt daher nach wie vor nur der Weg über die Gerichte, um Abhilfe für diese Notlage zu suchen. Die Erfolgsaussichten sind als günstig zu bewerten.</p>
<p>Wer von dieser Situation betroffen ist, sollte immer<strong> Widerspruch einlegen und auch Klage erheben</strong>, wenn ein ablehnender Widerspruchsbescheid eingeht. Wichtig ist dabei, dies <strong>in jedem neuen Bewilligungszeitraum</strong> zu <strong>wiederholen</strong>. Wenn ein Bewilligungsbescheid schon bestandskräftig geworden ist, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, dann empfiehlt es sich, einen <strong>Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X</strong> zu stellen.<br />
Wegen der Besonderheiten jedes Einzelfalles sollte aber immer Rat bei einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt eingeholt werden.</p>
<p>Denn wenn das Bundessozialgericht im Sinne der Kläger entscheidet, dann müssen die Jobcenter / ARGEn <em>bei offenen Verfahren</em> die Fehlbeträge auch für die Vergangenheit übernehmen.</p>
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		<title>Europäisches Fürsorgeabkommen gibt Anspruch auf SGB II &#8211; Leistungen</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 11:56:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass in Deutschland lebende Ausländer trotz der  Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben,  wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (EFA) berufen können. Das Gericht hat damit den Streit über die Anwendbarkeit des Europäische Fürsorgeabkommens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass in Deutschland lebende Ausländer trotz der  Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben,  wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (EFA) berufen können. Das Gericht hat damit den Streit über die Anwendbarkeit des Europäische Fürsorgeabkommens auf das SGB II geklärt.</p>
<p>Nach Art 1 des EFA, das die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet hat, ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.</p>
<p>Folgende Staaten sind Mitgliedstaaten des EFA: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Großbritannien.</p>
<p>Kläger war hier ein französischer Mandant, dessen Antrag auf Weiterbewilligung von Hartz IV &#8211; Leistungen abgelehnt worden war, weil sich sein Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Das BSG hat in seinem Urteil vom 19.10.2010 &#8211;  Az. B 14 AS 23/10 R &#8211; die Revision des Jobcenters zurückgewiesen und damit eine in der Rechtsprechung umstrittene Frage im Sinne der Hilfebedürftigen geklärt.</p>
<p>Weiterhin offen bleibt trotz dieses Urteils die sehr umstrittene Frage der Vereinbarkeit der Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II mit europäischem Recht, siehe dazu auch die <a href="http://ra-genge.de/eugh-urteil-zum-ausschluss-von-eu-burgern-von-sozialleistungen/">EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2009</a>.</p>
<p>Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf die Prüfung von Ansprüchen auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben, da der Begriff der Fürsorge nach dem EFA auch die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII einschließt.</p>
<p>&#8212;</p>
<p>Im Programm des Bayerischen Rundfunks (BR5) lief am 12.12.2010 eine hörenswerte Reportage über die Hintergründe des Urteils und die politische Reaktion darauf. Hier ist der <a title="Funkstreifzug" href="http://cdn-storage.br.de/mir-live/bw1XsLzS/bLQH/bLOliLioMXZhiKT1/iLCpbHJG/uwQtsKFCuwJC/_2rc_U1S/_AJS/_-kP_H1S/uLoXb69zbX06/101212_0915_Der-Funkstreifzug_Hartz-IV-fuer-alle.mp3 " target="_blank">Link zum Podcast</a> von der Seite www.br-online.de.</p>
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