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	<title>RA Genge &#187; Hartz IV / SGB II</title>
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		<title>SG Berlin hält Regelsätze nach Hartz IV für verfassungswidrig, Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 17:11:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20120425.1035.369249.html
&#8220;Pressemitteilung
Berlin, den 25.04.2012
Beschluss vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12): Nach Auffassung der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin verstoßen die  Leistungen des SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines  menschenwürdigen Existenzminimums. Die Kammer hat daher dem  Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit des  SGB-II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt. Zwar seien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20120425.1035.369249.html</p>
<p>&#8220;Pressemitteilung<br />
Berlin, den 25.04.2012</p>
<p><strong>Beschluss vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12):</strong> Nach Auffassung der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin verstoßen die  Leistungen des SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines  menschenwürdigen Existenzminimums. Die Kammer hat daher dem  Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit des  SGB-II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt. Zwar seien die Leistungen  nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des  Regelsatzes jedoch seinen Gestaltungsspielraum verletzt. Die  Referenzgruppe (untere 15 % der Alleinstehenden), anhand deren  Verbrauchs die Bedarfe für Erwachsene ermittelt worden sind, sei  fehlerhaft bestimmt worden. Die im Anschluss an die statistische  Bedarfsermittlung vorgenommenen Kürzungen einzelner Positionen (Ausgaben  für Verkehr, alkoholische Getränke, Mahlzeiten in Gaststätten und  Kantinen, Schnittblumen u.s.w) seien ungerechtfertigt. Insbesondere habe  der Gesetzgeber dabei den Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen  Leben unzureichend gewürdigt. Im Ergebnis seien die Leistungen für einen  Alleinstehenden um monatlich rund 36 Euro und für eine dreiköpfige  Familie (Eltern und 16-jähriger Sohn) um monatlich rund 100 Euro zu  niedrig bemessen.</p>
<p>Die Kläger, eine gewerkschaftlich vertretene dreiköpfige Familie aus  Neukölln, erhoben am 13. Juli 2011 Klage gegen das Jobcenter Berlin  Neukölln wegen der Höhe der ab Januar 2011 bewilligten Leistungen. Für  den letzten umstrittenen Zeitraum Januar bis Juli 2012 waren ihnen nach  Anrechnung von Einkünften aus Erwerbsminderungsrente, Kindergeld und  Erwerbseinkommen Leistungen von insgesamt 439,10 Euro bewilligt worden.  Das Jobcenter hatte der Leistungsberechnung den gesetzlichen Regelbedarf  von 2 x 337 Euro für die Eltern und 287 Euro für den 16-jährigen Sohn  zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt. Die Kläger  trugen vor, dass sie mit dem bewilligten ALG II ihre Ausgaben nicht  decken könnten. Trotz größter Sparsamkeit müssten sie regelmäßig ihren  Dispokredit und Privatdarlehen in Anspruch nehmen.</p>
<p>Die 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin in der Besetzung mit einem  Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterninnen kam heute nach  öffentlicher mündlicher Verhandlung zu der Überzeugung, dass die Kläger  zwar nach den ab 2011 gültigen SGB II-Vorschriften keine höheren  Leistungen beanspruchen könnten. Diese Vorschriften seien jedoch mit dem  Grundgesetz nicht vereinbar. Die Richter haben das Verfahren daher  ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des aktuellen  Regelsatzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html%3Cbr%20/%3E" target="_blank">in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09)<img title="Linkziel liegt außerhalb von Berlin.de" src="http://www.berlin.de/imperia/md/images/system/link_extern.gif" alt="(Externer Link)" width="12" height="11" /></a> einen Gestaltungsspielraum zur Bestimmung des Existenzminimums  eingeräumt. Das Gesetzgebungsverfahren müsse jedoch transparent erfolgen  und methodisch und sachlich nachvollziehbar sein. Insoweit zulässig  habe der Gesetzgeber zur Bemessung des Existenzminimums ein  Statistikmodell verwandt, das auf einer Auswertung der Einkommens- und  Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS 2008) beruhe.</p>
<p>Bereits die Auswahl der unteren 15 % der Alleinstehenden als  Referenzgruppe sei jedoch mit massiven Fehlern behaftet. Sie sei ohne  nachvollziehbare Wertung und damit willkürlich erfolgt. Es sei nicht  begründet worden, wie aus dem Ausgabeverhalten dieser Gruppe auf eine  Bedarfsdeckung der Leistungsberechtigten geschlossen werden könne. Die  Referenzgruppe enthalte unter anderem auch Haushalte von Erwerbstätigen  mit „aufstockendem“ Bezug von existenzsichernden Leistungen sowie  Studenten im BAföG-Bezug und Fälle „versteckter Armut“. Es stelle einen  unzulässigen Zirkelschluss dar, deren Ausgaben zur Grundlage der  Berechnung existenzsichernder Leistungen zu machen. Darüber hinaus lasse  das Ausgabeverhalten Alleinstehender keinen Schluss auf die besondere  Bedarfslage von Familien zu. Nicht hinreichend statistisch belegt sei  zudem, dass es mit den ermittelten Beträgen noch möglich sei, auf  langlebige Gebrauchsgüter (Kühlschrank/Waschmaschine) anzusparen.</p>
<p>Auch der wertende Ausschluss bestimmter Güter und Dienstleistungen aus  dem Ausgabekatalog der EVS 2008 sei jedenfalls hinsichtlich der  Positionen Verkehr, Mahlzeiten in Restaurants/Cafés und Kantinen,  Ausgaben für alkoholische Getränke, Schnittblumen und chemische  Reinigung nicht nachvollziehbar begründet. Der Gesetzgeber verkenne  insbesondere, dass das Existenzminimum auch die Pflege  zwischenmenschlicher Beziehungen zu ermöglichen habe. Im Übrigen sei bei  einem derart „auf Kante genähten“ Regelbedarf das Statistikmodell  seiner Legitimation beraubt. Das Statistikmodell und die Gewährung  pauschaler Leistungen beruhten gerade darauf, dass der Gesamtbetrag der  Leistung es erlaube, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer  Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen  Position auszugleichen. Dieser interne Ausgleich sei durch die  umfangreichen Streichungen nicht mehr ausreichend möglich.</p>
<p>Angesichts des Ausmaßes der aufgezeigten Fehler seien die Vorschriften  zur Höhe des Regelsatzes (§§ 19, 20, 28 SGB II) verfassungswidrig. Für  alleinstehende Personen müsse ab 2012 ein monatlicher Fehlbetrag von  36,07 Euro, für die klägerische Bedarfsgemeinschaft von ca. 100 Euro  angenommen werden.</p>
<p>Schriftliche Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.</p>
<p><strong>Anmerkungen der Pressestelle:</strong> Der Beschluss der 55.  Kammer ist der deutschlandweit erste Vorlagebeschluss an das  Bundesverfassungsgericht, in dem es um die Klärung der  Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelsatzhöhe geht. Allein das  Bundesverfassungsgericht ist befugt, ein Parlamentsgesetz für  verfassungswidrig zu erklären.</p>
<p>Am Berliner Sozialgericht sind zurzeit 107 Kammern mit der Bearbeitung  von Klagen aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II –  dem sogenannten Hartz IV Gesetz) befasst. Weitere Entscheidungen, die  von der Verfassungswidrigkeit des aktuellen Regelsatzes ausgehen, sind  bisher nicht bekannt. Ausdrücklich bejaht hat die Verfassungsmäßigkeit  des Regelsatzes unter Verweis auf entsprechende Urteile der  Landessozialgerichte von Bayern und Baden-Württemberg zum Beispiel die  18. Kammer des Sozialgerichts Berlin, <a href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&amp;id=151347" target="_blank">Urteil vom 29. März 2012 – S 18 AS 38234/10.<img title="Linkziel liegt außerhalb von Berlin.de" src="http://www.berlin.de/imperia/md/images/system/link_extern.gif" alt="(Externer Link)" width="12" height="11" /></a></p>
<p>Nach wie vor bewegen sich die Eingangszahlen am SG Berlin auf dem  Rekordniveau der letzten beiden Jahre. Im ersten Quartal 2012 gingen  7.857 neue Hartz IV Verfahren ein – ein monatlicher Durchschnitt von  2.619.&#8221;</p>
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		<title>Jobcenter muss Mietkosten auch bei nur teilweiser Nutzung der Wohnung übernehmen</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Apr 2012 14:48:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Jobcenter hatte die Miete nicht weiter gezahlt, weil die Antragstellerin regelmäßig auch woanders übernachtete, da sie eine „lockere Beziehung mit getrennten Wohnungen“ führte. Das Jobcenter sah daher keinen Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil die Wohnung nicht (mehr) in erheblichem Umfang tatsächlich genutzt werde.
Nachdem der Vermieter den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Jobcenter hatte die Miete nicht weiter gezahlt, weil die Antragstellerin regelmäßig auch woanders übernachtete, da sie eine „lockere Beziehung mit getrennten Wohnungen“ führte. Das Jobcenter sah daher keinen Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil die Wohnung nicht (mehr) in erheblichem Umfang tatsächlich genutzt werde.</p>
<p>Nachdem der Vermieter den Mietvertrag über diese Wohnung wegen des Ausbleibens der Mietzahlungen fristlos gekündigt hatte, musste die Antragstellerin neben der Klage auch ein Eilverfahren gegen das Jobcenter einleiten.</p>
<p>Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.03.2012, L 10 AS 123/12 B ER) hat das Jobcenter dazu verpflichtet, die Miete im aktuellen Bewilligungszeitraum zu zahlen. Es führte in der Entscheidung u.a. aus:</p>
<p><em>&#8220;Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind eine Geldleistung zur Deckung des zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Bedarfs, die als Bestandteil des soziokulturellen Minimums garantiert sind. Über den Schutz physischer Bedürfnisse („Schutz vor den Unbilden des Wetters“) hinaus umfasst die gesetzliche Gewährleistung einen Raum für Privatheit – einen persönlichen Lebensbereich (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R, RdNr 13ff; BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R, RdNr 28, dort: Wohnungslosigkeit entfällt nicht, wenn eine Unterbringung in einer Not- oder Obdachlosenunterkunft möglich ist,&#8230;). Das BVerfG formuliert, die Wohnung bilde die räumliche Sphäre, in der sich Privatleben entfalte und verbürge dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum (vgl BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93,&#8230;). Diese Begriffsbestimmung geht ersichtlich nicht vom Umfang der Nutzung einer Wohnung aus, die sicherlich nicht dauerhaft und vollständig entfallen darf, im Übrigen aber angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse kaum eine verlässliche und sachgemäße Begriffsbildung ermöglicht. Zwar ist es der Regelfall, dass eine Wohnung innegehalten und dauerhaft für alle Bedürfnisse genutzt wird, die das Wohnen ausmachen (etwa Schlafen, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Körperpflege, Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Habe, Kontakt nach außen, Freizeitgestaltung). Es sind jedoch vielfältige Abweichungen bezüglich der Anwesenheitszeiten, des Nutzungsumfangs und der Abspaltung von Teilfunktionen vorstellbar, ohne dass damit in der Eigen- oder Fremdwahrnehmung die Einschätzung einherginge, der Wohngebrauch werde durch solche Verhaltensweisen beendet. <strong>Davon ausgehend sieht der Senat keine hinreichende Grundlage, die Aussage, der Leistungsberechtigte bewohne eine Wohnung (= es bestehe ein Unterkunftsbedarf) bzw er tue dies nicht, von einem überwiegenden oder anderweitig als Quote bestimmten Umfang des Aufenthalts oder der Nutzung abhängig zu machen.</strong> Dies bedeutet nicht, dass der Umstand, dass eine steuerfinanzierte Leistung in Anspruch genommen wird, ohne Bedeutung bleibt. Dem Bemittelten steht es frei, das Innehaben einer Wohnung (oder mehrerer Wohnungen) von der Nutzung derselben zu entkoppeln und die Deckung seines Wohnbedarfs beliebig aufzuspalten. Im Rahmen des § 22 SGB II werden dagegen immer nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen (angemessenen Umfangs) für eine Wohnung (zur Abspaltung der Funktion Aufbewahrung von Hab und Gut vgl BSG Urteil vom 16. Dezember 2008 aaO) gedeckt, sofern sie durch das Objekt verursacht werden, das inne zu haben den Unterkunftsbedarfs befriedigt (dies aber – wie oben dargelegt –, ohne dass eine intensive Nutzung des Objekts Voraussetzung wäre). Dies bedeutet zunächst, dass für eine nur teilweise benutzte Wohnung dann kein einen Unterkunftsbedarf berücksichtigender Leistungsanspruch entstehen kann, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt ist, der Leistungsberechtigte etwa tatsächlich (kostenfrei) bei Familienangehörigen oder dauerhaft in einer Zweitunterkunft (zB. einer Laube) wohnt. <strong>Derartige Verhältnisse stellen nach der dargestellten Sichtweise eine den Bedarf i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II deckende Unterkunft aber nur dann dar, wenn ihr Potential diesem Bedarf entspricht, d.h. wenn sie den Aufbau oder Erhalt einer Privatsphäre ermöglicht, selbstbestimmtes Wohnen gewährleistet und faktisch und/oder rechtlich gesichert ist.</strong>&#8220;</em></p>
<p>(Hervorhebungen durch RA Genge)</p>
<p>Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2012, L 10 AS 123/12 B ER. <a title="LSG BB" href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/t5s/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=JURE120006940%3Ajuris-r03&amp;documentnumber=6&amp;numberofresults=65&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint" target="_blank">Hier geht es zum vollständigen Wortlaut der Entscheidung. </a></p>
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		<title>Zugang zu Hartz IV &#8211; Leistungen für EU-Bürger erschwert ? Deutscher Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA)</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Mar 2012 08:44:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Deutscher Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen
Die Bundesregierung hat im Dezember 2011 einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) geltend gemacht. Damit soll die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Oktober 2010 ausgehebelt werden, wonach auch arbeitsuchende Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des Abkommens von 1953,  überwiegend westeuropäische Staaten, siehe  diesen älteren Beitrag , bei Hilfebedürftigkeit Zugang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Deutscher Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen</strong></p>
<p>Die Bundesregierung hat im Dezember 2011 einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) geltend gemacht. Damit soll die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Oktober 2010 ausgehebelt werden, wonach auch arbeitsuchende Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des Abkommens von 1953,  überwiegend westeuropäische Staaten, siehe  <a href="http://ra-genge.de/europaisches-fursorgeabkommen-gewahrt-anspruch-auf-sgb-ii-leistungen/" target="_blank">diesen älteren Beitrag</a> , bei Hilfebedürftigkeit Zugang zu Hartz IV Leistungen haben. Dieser Vorbehalt ist nach der Bundesarbeitsministerin ausdrücklich gegen EU-Bürger aus Griechenland und Spanien gerichtet, siehe <a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,820248,00.html" target="_blank">diesen Artikel auf spiegel.de</a> .</p>
<p>Der Vorbehalt dürfte vor Gericht keinen Bestand haben und ohnehin seine gewollte Wirkung verfehlen.</p>
<p>Der Vorbehalt Deutschlands dürfte gegen Art. 1 EFA verstoßen, weil er die Fürsorgeleistung für Erwerbsfähige abschafft. Das SGB II ist &#8211; als Grundsicherung für Erwerbsfähige &#8211; zusammen mit dem SGB XII  das Nachfolgegesetz des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), für das das EFA ausdrücklich galt. Der Vorbehalt dürfte daher völkerrechtswidrig sein.</p>
<p>Unabhängig vom EFA haben Arbeitssuchende aus der EU aber ohnehin grundsätzlich Anspruch auf SGB II – Leistungen, da die Ausschlussklausel des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf nur arbeitsuchende Unionsbürger nach mittlerweile überwiegender Ansicht  in Rechtsprechung und Literatur nicht anwendbar ist, weil sie gegen EU-Verfassungsrecht verstößt.</p>
<p>Ferner leitet sich seit dem 01.05.2010 aus der VO EG 883/2004 ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II  für alle Unionsbürger nach den gleichen Maßstäben wie für Deutsche ab.</p>
<p>Momentan stellen die Jobcenter die Leistungen für bisher nicht erwerbstätige, nur arbeitsuchende Unionsbürger, die EFA-Staaten angehören, ein und lehnen neue Anträge ab. Siehe dazu die <a href="http://www.arbeitsagentur.de/nn_27908/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-2-NR-08-2012-02-23.html" target="_blank">Geschäftsanweisung (GA) der Arbeitsagentur vom 23.02.2012</a>. Von fehlerhaften Bescheiden sind derzeit auch andere EU-Bürger betroffen, die etwa aus familiären oder anderen Gründen in Deutschland sind.</p>
<p>Von Kürzungen, Ablehnungen und Leistungseinstellungen Betroffenen ist dringend zu empfehlen, gegen negative Entscheidungen der Jobcenter Widerspruch einzulegen und in Eilfällen Eilanträge bei den Sozialgerichten zu stellen.</p>
<p>Parallel oder alternativ dazu können Anträge bei den Sozialämtern auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gestellt werden. Auf diese Möglichkeit <a href="http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SenGesSoz_EFA_SGBXII_240212.pdf" target="_blank">weist die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hin</a>. In der Praxis zeigt sich aber, dass die Sozialämter der Bezirke die Anträge ablehnen. Auch hier sollte vorsorglich Widerspruch erhoben und Eilanträge beim Sozialgericht gestellt werden.</p>
<p>Nachtrag:</p>
<p>Nach einem <a href="http://www.taz.de/!90451/" target="_blank">Artikel in der TAZ vom 28.03.2012</a> lässt ein nicht-öffentliches Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestag Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorbehalts erkennen.</p>
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		<item>
		<title>SGB II &#8211; Leistungen für Unionsbürger als Familienangehörige</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 18:34:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unionsbürger, die als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, sind nicht dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 25. Januar 2012 ein Urteil des SG Berlin bestätigt, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der nach dem Wortlaut diejenigen Unionsbürger, die allein aus dem Zweck der Arbeitssuche (Arbeitnehmerfreizügigkeit) in Deutschland sind, von Leistungen des Jobcenters ausnimmt, nicht anwendbar ist, wenn sich der Aufenthalt  durch ein anderes Aufenthaltsrecht legitimiert. </p>
<p>Hier ging es um eine polnische Unionsbürgerin, die früher als Minderjährige mit den Eltern nach Berlin gezogen war und der das Jobcenter nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung Hartz IV &#8211; Leistungen versagt hatte.  </p>
<p>Die grundsätzliche Frage, ob der § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II europarechtskonform ausgelegt werden muss wurde vom BSG weiterhin nicht entscheiden. </p>
<p>SG Berlin &#8211; S 149 AS 17644/09 -<br />
Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 138/11 R -</p>
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		<item>
		<title>Jobcenter muss bei rechtswidrigem Ein-Euro-Job den Tariflohn nachzahlen</title>
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		<pubDate>Mon, 02 May 2011 07:24:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat ein Jobcenter zur Nachzahlung des Tariflohns verurteilt, nachdem es dem Kläger zuvor einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job nach § 16d SGB II zugewiesen hatte. Dem Kläger steht ein Betrag von  149,28 € als öffentlich-rechtlicher  Erstattungsanspruch zu. Bei der Arbeitsgelegenheit im Speditionsgewerbe, die vom Kläger  wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat ein Jobcenter zur Nachzahlung des Tariflohns verurteilt, nachdem es dem Kläger zuvor einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job nach § 16d SGB II zugewiesen hatte. Dem Kläger steht ein Betrag von  149,28 € als öffentlich-rechtlicher  Erstattungsanspruch zu. Bei der Arbeitsgelegenheit im Speditionsgewerbe, die vom Kläger  wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der Zusätzlichkeit.  Maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung des Anspruchs des Hartz IV-Beziehers ist die Zeit der Arbeitsleistung, nicht der volle Kalendermonat.</p>
<p>Bundessozialgericht	- B 14 AS 98/10 R &#8211; Urteil vom 13. April 2011</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>SG Mannheim	- S 7 AS 952/06 -<br />
LSG Baden-Württemberg	- L 13 AS 419/07 -</p>
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		<title>SGB II &#8211; Antrag für jeden neuen Bewilligungszeitraum nötig</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Feb 2011 18:18:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer nach dem Ende eines Bewilligungszeitraums von Hartz IV &#8211; Leistungen weiterhin Leistungen benötigt, muss nach § 37 SGB II immer einen neuen Antrag beim Jobcenter stellen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18.01.2011 (Az.  4 AS 99/10 R) die Revision des Klägers zurückgewiesen, der seinen Antrag erst ca. 3 Wochen nach dem Auslaufen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer nach dem Ende eines Bewilligungszeitraums von Hartz IV &#8211; Leistungen weiterhin Leistungen benötigt, muss nach § 37 SGB II immer einen neuen Antrag beim Jobcenter stellen.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18.01.2011 (Az.  4 AS 99/10 R) die Revision des Klägers zurückgewiesen, der seinen Antrag erst ca. 3 Wochen nach dem Auslaufen des letzten Bewilligungsbescheides am 31.12.2007 gestellt und dem das Jobcenter die Leistungen nicht rückwirkend ab dem 01.01.2008 gezahlt hatte. Das Bundessozialgericht ist der Ansicht, dass er keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in diesem  Zeitraum hat, weil es an einem Leistungsantrag nach § 37 Abs 1 SGB II für den streitigen Zeitraum mangele. Es sei vorliegend auch nicht auf das Antragserfordernis zu verzichten, weil eine Fortzahlung von Leistungen im direkten Anschluss an einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum begehrt werde. Der Antrag im SGB II habe konstitutive Wirkung. Anders als im Sozialhilferecht sei die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit nicht bereits anspruchsauslösend. Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X einzuräumen. § 37 SGB II normiere keine gesetzliche Frist. Ebenso wenig stünden ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu. Es mangele bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Sie sei ihrer Verpflichtung zur zeitnahen Information der Leistungsempfänger vor dem Ende des Bewilligungsabschnitts nachgekommen, indem sie im Juli 2008 auf das Erfordernis der Antragstellung auch für den Fall der Fortzahlung über den 31.8.2008 hinaus hingewiesen und einen entsprechenden Antrag übersandt habe.</p>
<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>
<p>SG Gelsenkirchen &#8211; S 35 AS 31/09 -<br />
LSG Nordrhein-Westfalen &#8211; L 6 AS 40/09 -</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>Das Urteil ist Bestandteil der höchstgerichtlichen Klärung der Bedeutung des Antrages auf Leistungen und der Auslegung des § 37 SGB II, der lautet:</p>
<p><em>§ 37 Antragserfordernis<br />
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden <strong>auf Antrag</strong> erbracht.<br />
(2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden<strong> nicht für Zeiten vor der Antragstellung</strong> erbracht. (&#8230;)</em></p>
<p>Im Sozialhilferecht gilt an sich der althergebrachte Grundsatz, dass ein einmal gestellter Antrag für die Zukunft fortwirkt, solange der Hilfebedarf noch besteht. Die Behörde muss ferner bei Kenntnis von Tatsachen, die einen Anspruch auf Leistungen begründen, von Amts wegen tätig werden, ohne dass ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden müsste.  Diese erleichterten Anforderungen folgen aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG. Sie dienen dem Schutz von Hilfebedürftigen und sollen verhindern, dass die das Existenzminimum sichernden Leistungen nicht rechtzeitig gewährt werden.</p>
<p>Fraglich war, ob diese Grundsätze auch für die &#8220;Grundsicherung für Arbeitssuchende&#8221; nach dem  SGB II gelten.</p>
<p>Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II dient, ebenso wie die frühere Sozialhilfe nach dem BSHG oder die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, der Sicherung des physischen und sozio-kulturellen Existenzminimums. Zu ihren Beziehern gehören auch viele Erwerbsunfähige, die als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 SGB II auf das Sozialgeld nach § 28 SGB II verwiesen sind.</p>
<p>Die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts schafft nun ein zweifelhaftes Sonderrecht für die Sozialhilfe in Gestalt des SGB II, das im Ergebnis allein den fiskalischen Interessen der Bundesagentur für Arbeit und der Kommunen förderlich sein dürfte.</p>
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		<title>Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung von Flüchtlingen</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 14:16:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Leitfaden Flüchtlinge &#8211; Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung (Autor: Joachim Genge) ist  2010 erstmals erschienen und zu Ende 2010 aktuell überarbeitet worden. 
Der Leitfaden soll eine erste und übersichtliche Orientierung bei Fragen rund um die Förderung von Arbeits- und Ausbildungssuche und den Zugang zum Arbeitsmarkt geben. Er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Leitfaden <em><strong>Flüchtlinge &#8211; Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und Förderung</strong></em> (Autor: Joachim Genge) ist  2010 erstmals erschienen und zu Ende 2010 aktuell überarbeitet worden. </p>
<p>Der Leitfaden soll eine erste und übersichtliche Orientierung bei Fragen rund um die Förderung von Arbeits- und Ausbildungssuche und den Zugang zum Arbeitsmarkt geben. Er ist sowohl für MitarbeiterInnen der Arbeitsagenturen und Jobcenter als auch für Beratungsstellen und nicht zuletzt für Flüchtlinge selbst gedacht.</p>
<p>Er steht auch auf der Seite  des Berliner Netzwerks für Bleiberecht bridge zum <a href="http://www.bridge-bleiberecht.de/index.php5/die+Downloads;14/1" target="_blank">Download</a> zur Verfügung. Ein <a href='http://ra-genge.de/wp-content/uploads/2009/03/Fluechtlinge_Kunden_Arbeitsagentur-u-Jobcenter_2011.pdf'>direkter Download der pdf-Datei ist hier möglich</a>. </p>
<p>Mehrsprachige Versionen stehen bedauerlicherweise nicht zur Verfügung. </p>
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		<title>Darlehen von Verwandten kein bedarfsminderndes Einkommen</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Jan 2011 14:24:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Darlehen von Verwandten ist nicht als bedarfsminderndes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht hat am 17.06.2010 (Az. B 14 AS 46/09 R) ein dahingehendes Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt. 
Das Jobcenter hatte einen Leistungsbescheid aufgehoben, nachdem eine Überweisung von € 1.500,- auf dem Konto der späteren Klägerin eingegangen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Darlehen von Verwandten ist nicht als bedarfsminderndes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht hat am 17.06.2010 (Az. B 14 AS 46/09 R) ein dahingehendes Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt. </p>
<p>Das Jobcenter hatte einen Leistungsbescheid aufgehoben, nachdem eine Überweisung von € 1.500,- auf dem Konto der späteren Klägerin eingegangen war. Dabei handelte es sich aber nach den Feststellungen der Tatsachengerichte um ein Darlehen eines Verwandten. </p>
<p>Das Bundessozialgericht stellt aber zugleich klar, dass an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen sind, damit es von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten Unterhaltszahlung abgegrenzt werden kann. </p>
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		<title>Überprüfungsanträge wegen Hartz IV &#8211; Leistungen</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 09:19:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung plant zum 01.01.2011 eine wichtige Änderung des Verfahrensrechts für den Umgang mit fehlerhaften Leistungsbescheiden, die schon bestandskräftig geworden sind.
Bisher ist es möglich, Bescheide gegen die kein Widerspruch erhoben wurde und die bestandskräftig geworden sind, durch einen Antrag bei der Behörde auch nachträglich überprüfen zu lassen. (sog. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X) Wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung plant zum 01.01.2011 eine wichtige Änderung des Verfahrensrechts für den Umgang mit fehlerhaften Leistungsbescheiden, die schon bestandskräftig geworden sind.</p>
<p>Bisher ist es möglich, Bescheide gegen die kein Widerspruch erhoben wurde und die bestandskräftig geworden sind, durch einen Antrag bei der Behörde auch nachträglich überprüfen zu lassen. (sog. <strong>Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X</strong>) Wenn der Bescheid fehlerhaft war und zu Gunsten der Antragsteller geändert wird, müssen Leistungen <strong>bis zu 4 Jahre rückwirkend </strong>nachgezahlt werden. Das bedeutet z.B. bei einem Antrag vom 15.11.2010 gegen einen fehlerhaften Sanktionsbescheid aus dem Jahr 2006, dass Leistungen seit dem  01.01.2006 nachgezahlt werden könnten.</p>
<p>Fehler wurden vom Jobcenter nicht nur bei Sanktionsbescheiden besonders häufig gemacht, sondern auch etwa bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, bei der Anrechnung von Guthaben aus Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen oder bei der Kürzung der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.</p>
<p>In dem Gesetzesentwurf für die Reform des SGB II, die nach dem das <a href="../hartefallregelung-zum-sgb-ii-beschlossen/" target="_blank">Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010</a> (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) bis zum Ende des Jahres 2010 notwendig geworden ist, findet sich auch eine einschneidende Einschränkung der Anwendung des § 44 SGB X auf Hartz IV &#8211; Bescheide. Nach dem neuen § 40 SGB II soll die <strong>Rückwirkung</strong> eines erfolgreichen Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X bei Hartz IV &#8211; Bescheide <strong>nur noch 1 Jahr</strong> betragen.</p>
<p>Die Änderung soll am 01.01.2011 in Kraft treten &#8211; und zwar ohne Übergangsregelung. Das würde wohl bedeuten, dass ein Jobcenter bei einem Antrag, der nach dem 01.01.2011 gestellt wurde, Nachzahlungen nur noch ab dem 01.01.2010 leisten müsste.</p>
<p>Es ist daher sehr zu empfehlen, noch <strong>vor dem 31.12.2010 beim Jobcenter Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X</strong> bezüglich der alten Bescheide seit 2006 zu stellen.</p>
<p>Wie immer beim Jobcenter sollte dabei darauf bestanden werden, eine Bestätigung der Abgabe mit Datumsangabe zu erhalten, damit später der Eingang des Antrages nachgewiesen werden kann.</p>
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		<title>Übernahme von Beiträgen für die private Krankenversicherung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 17:47:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei der Übernahme von Beiträgen für die private Krankenversicherung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII besteht seit dem 01.01.2009 eine Deckungslücke. Privatversicherte werden bei Beginn des Leistungsbezuges nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Eine freiwillige Mitgliedschaft in GKV ist in aller Regel nicht möglich, so dass es zu dem Verbleib [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Übernahme von Beiträgen für die private Krankenversicherung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII besteht seit dem 01.01.2009 eine Deckungslücke. Privatversicherte werden bei Beginn des Leistungsbezuges nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Eine freiwillige Mitgliedschaft in GKV ist in aller Regel nicht möglich, so dass es zu dem Verbleib in der privaten Krankenversicherung keine Alternative gibt.<br />
Auch beim günstigsten Tarif ohne Selbstbeteiligung ( idR der Basistarif) und nach der gesetzlich vorgeschriebenen Halbierung des monatlichen Beitrages bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII muss der Versicherte immer noch etwa € 280,00 im Monat bezahlen.</p>
<p>Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 5-6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) muss das Jobcenter / ARGE einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen zahlen. Hierbei gibt es bei privat Versicherten zwei verschiedene Fallarten:</p>
<p>A. Bei Aufstockern (z.B. Selbständige), die nur wegen der KV-Beiträge hilfebedürftig werden, wird der volle, also der tatsächliche Beitrag als Zuschuss gezahlt.<br />
B. Wenn aber so oder so ein Anspruch auf Leistungen besteht, zahlt  das Jobcenter / ARGE nur einen pauschalen Betrag, der sich an den Zuschüssen für Mitglieder in der GKV bemisst, also derzeit etwa € 130,00.</p>
<p>Die 2. Variante kommt sehr viel häufiger vor. Wer also € 280,00 an seine private Krankenversicherung zahlen muss, müsste in dem Fall B neben den € 130,- Zuschuss noch rund € 150,- aus eigenen MItteln zahlen, um die Deckungslücke zu schließen. Damit müssten etwa 40% der Regelleistung, also des vom Gesetzgeber definierten sog. sozio-kulturellen Existenzminimums, für die Krankenversicherung verwendet werden, obwohl diese Kosten bei der Berechnung der Regelleistung gar nicht berücksichtigt werden.</p>
<p>Weil in diesen Fällen schnell große Beitragsrückstände bei der PKV  auflaufen und daher Arztrechnungen nicht übernommen werden,  Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden oder gar das Ruhendstellen des  Versicherungsschutzes droht, haben viele Versicherte bei den  Sozialgerichten um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die  Sozialgerichte haben hier sehr unterschiedlich entschieden, in der  Mehrzahl aber die Eilanträge zurückgewiesen und auf die Notwendigkeit  der Klärung im normalen Klagewege verwiesen.</p>
<p>Es sind bereits zahlreiche Gerichtsverfahren in dieser Frage anhängig, darunter zwei Verfahren beim Bundessozialgericht, bei denen die Kläger in den Vorinstanzen erfolgreich waren ( SG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2010 &#8211; S 9 AS 5449/09 -, Sprungrevision anhängig beim BSG &#8211; B 14 AS 36/10 R &#8211; und LSG für das Saarland, Urteil vom 13. April 2010 &#8211; L 9 AS 15/09 -, Revision anhängig beim BSG &#8211; B 4 AS 108/10 R). Das Thema hat auch in der Presse Beachtung gefunden, sie <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,706524,00.html" target="_blank">diesen</a> und <a href="http://www.faz.net/s/RubFC06D389EE76479E9E76425072B196C3/Doc~E4B3CFB4BBF8C4168A098C64FF219571E~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">diesen aktuelleren</a> Artikel.</p>
<p>Auch bei Leistungen nach dem SGB XII besteht ein entsprechender Anspruch, vgl. <a href="http://ra-genge.de/sozialamt-muss-kosten-einer-privaten-krankenversicherung-und-pflegeversicherung-ubernehmen/">SG Mannheim, Urteil vom 12.07.2010 &#8211; S 9 SO 1354/10</a>.</p>
<p>Es war vielfach erwartet worden, dass der Gesetzgeber bei der bis Ende 2010 anstehenden SGB II &#8211; Reform, die auf Grund der viel diskutierten <a href="http://ra-genge.de/hartefallregelung-zum-sgb-ii-beschlossen/">Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts vom 09.02.2010</a> erforderlich ist, auch diese offensichtliche Gesetzeslücke schließt. Die vor kurzem bekannt gewordenen <a href="http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2010/Zusammenstellung_Referententwuerfe.aspx" target="_blank">Gesetzesentwürfe der Bundesregierung</a> enthalten aber wider Erwarten keine Regelung zu dieser Frage. Nach jüngeren Presseberichten, siehe oben, gibt es im zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales vielmehr Überlegungen, zur Vermeidung von Kosten für die öffentliche Hand stattdessen zu Lasten der privaten Krankenversicherungen und der Versicherten Änderungen im SGB V zur Krankenversicherung und Tarifstruktur vorzunehmen. Es bleibt daher nach wie vor nur der Weg über die Gerichte, um Abhilfe für diese Notlage zu suchen. Die Erfolgsaussichten sind als günstig zu bewerten.</p>
<p>Wer von dieser Situation betroffen ist, sollte immer<strong> Widerspruch einlegen und auch Klage erheben</strong>, wenn ein ablehnender Widerspruchsbescheid eingeht. Wichtig ist dabei, dies <strong>in jedem neuen Bewilligungszeitraum</strong> zu <strong>wiederholen</strong>. Wenn ein Bewilligungsbescheid schon bestandskräftig geworden ist, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, dann empfiehlt es sich, einen <strong>Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X</strong> zu stellen.<br />
Wegen der Besonderheiten jedes Einzelfalles sollte aber immer Rat bei einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt eingeholt werden.</p>
<p>Denn wenn das Bundessozialgericht im Sinne der Kläger entscheidet, dann müssen die Jobcenter / ARGEn <em>bei offenen Verfahren</em> die Fehlbeträge auch für die Vergangenheit übernehmen.</p>
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