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	<title>RA Genge &#187; Sozialversicherungsrecht</title>
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	<description>Fachanwalt für Sozialrecht</description>
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		<title>Synchronsprecher sind unständig Beschäftigte</title>
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		<pubDate>Sun, 13 May 2012 07:48:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Synchronsprecher sind bei kurzzeitigen Einsätzen grundsätzlich unständig Beschäftigte. Daher besteht Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie eine Befreiung von der Arbeitslosenversicherung. Wie das Sozialgericht Berlin in einem von Rechtsanwalt Genge geführten Klageverfahren mit Urteil vom 21.03.2012 festgestellt hat, widerspricht das anders lautende Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungen vom 30.09.2005 der Sozialgesetzgebung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Synchronsprecher sind bei kurzzeitigen Einsätzen grundsätzlich unständig Beschäftigte. Daher besteht Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie eine Befreiung von der Arbeitslosenversicherung. Wie das Sozialgericht Berlin in einem von Rechtsanwalt Genge geführten Klageverfahren mit Urteil vom 21.03.2012 festgestellt hat, widerspricht das anders lautende Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungen vom 30.09.2005 der Sozialgesetzgebung und deren Auslegung durch die Sozialgerichtsbarkeit. Es ist daher &#8220;für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Belang&#8221;.</p>
<p>In dieser wegweisenden Entscheidung führt das Sozialgericht aus, dass der gegen die Einzugstelle nach § 28h SGB IV klagende Synchronsprecher bei seiner Tätigkeit als Synchronsprecher nicht als Selbständiger, sondern als Beschäftigter der Produktionsfirmen anzusehen ist, u.a. weil er nicht über eigene Betriebsmittel verfügt und in den Betrieb der Synchronunternehmen eingegliedert ist. Wegen der besonderen Umstände der Synchroneinsätze lag eine unständige Beschäftigung im Sinne des § 232 SGB V vor.</p>
<p>Das Sozialgericht Berlin macht in dem Urteil auch deutlich, dass sich steuerrechtliche Grundsätze und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung, auf die das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände vor allem abstellt, nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen lassen.</p>
<p>SG Berlin, Urteil vom 21.03.2012, Az. S 112 KR 264/10</p>
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		<title>Abgrenzung einer Wie-Beschäftigung von unternehmerähnlicher Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung</title>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 18:12:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer  allein über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, sein  Werkzeug  selbst mitbringt und Weisungen des Auftraggebers nur wie ein   Werkunternehmer entgegen nimmt, handelt nicht als versicherter   Wie-Beschäftigter sondern unternehmerähnlich. In einem Verfahren nach dem Recht der gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII, bei dem es auf die Abgrenzung einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer  allein über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, sein  Werkzeug  selbst mitbringt und Weisungen des Auftraggebers nur wie ein   Werkunternehmer entgegen nimmt, handelt nicht als versicherter   Wie-Beschäftigter sondern unternehmerähnlich. In einem Verfahren nach dem Recht der gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII, bei dem es auf die Abgrenzung einer Wie-Beschäftigung von unternehmerähnlicher Tätigkeit ankam, hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Klage auf die Berufung der Unfallversicherung abgewiesen.</p>
<p>Streitig war ein Unfall, den der Kläger, der von Beruf Sozialpädagoge ist und bis zu seiner  Pensionierung als Sozialarbeiter in einem Gesundheitsamt und später im  Sozialamt C, zuletzt als dessen Leiter, tätig war, im  Jahre 1994 im Rahmen der Sanierung der Fünfzimmer-Altbauwohnung seines Bekannten, der bei einem anderen Sozialamt tätig war, erlitten hat.</p>
<p>Der Kläger machte geltend, dass er diesen Unfall als so genannter „Wie-Beschäftigter“  erlitten habe. Die zum  Unfall führende Handlung sei als freundschaftliche Hilfeleistung zu  charakterisieren.  Eigene wirtschaftliche Interessen  habe er nicht verfolgt.</p>
<p>Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger bei einer Würdigung des Gesamtbildes nicht als so genannter Wie-Beschäftigter, sondern vielmehr wie ein selbständiger Unternehmer tätig war.</p>
<p>Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom  23.02.2012, Aktenzeichen: L 2 U 223/09</p>
<p><em>Normen: § 539 Abs 2 RVO, § 539 Abs 1 Nr 1 RVO, § 7 Abs 1 SGB 4, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7</em></p>
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		<title>Sozialversicherungspflicht für Vorstände von in Deutschland tätigen US-Gesellschaften</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Apr 2012 14:44:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Mitglieder des board of directors einer US-Kapitalgesellschaft unterliegen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts, Az. B 12 KR 17/09 R, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nach § 1 SGB VI und  § 25 SGB III.
In der Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts ging es um die Mitglieder des board of directors einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Mitglieder des <em>board of directors</em> einer US-Kapitalgesellschaft unterliegen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts, Az. B 12 KR 17/09 R, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nach § 1 SGB VI und  § 25 SGB III.</p>
<p>In der Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts ging es um die Mitglieder des<em> board of directors</em> einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des  Staates Delaware/USA mit Zweigniederlassung in München und die Rechtsfrage, ob diese nicht wie Vorstandsmitglieder einer  Aktiengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln sind. Die Kläger haben argumentiert, dass die Mitglieder des<em> board of directors</em> aufgrund der Struktur und wirtschaftlichen Stärke der  Gesellschaft sozial ebenso  wenig schutzbedürftig seien wie Vorstandsmitglieder einer deutschen  Aktiengesellschaft und deshalb in Bezug auf die gesetzliche Arbeitslosen- und  Rentenversicherung versicherungsfrei seien.</p>
<p>Die Nichtanwendung der Vorschriften über  die Versicherungsfreiheit verletze das im Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.  Oktober 1954  enthaltene Diskriminierungsverbot sowie die in Art VII des  Freundschaftsvertrags gewährte Niederlassungsfreiheit, die der  Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union vergleichbar  sei.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat jedoch entschieden, das die Kläger als Beschäftigte  der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und  Arbeitslosenversicherung unterliegen. Von der Versicherungspflicht seien  sie auch nicht mit Rücksicht auf ihre Berufung zum Mitglied des board of directors ausgenommen. Die für  Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht  geltende Ausnahmebestimmungen fänden hier keine Anwendung. Eine hierfür erforderliche ausdrückliche Äquivalenzregel, die  eine Tatbestandsgleichstellung herbeiführen könne, enthalte das deutsche  Recht nicht. Sie ergebe sich auch nicht aus den mit den  Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Vereinbarungen. Die Kläger könnten sich schließlich  auch nicht mit Erfolg auf das vom EuGH entwickelte  Gleichbehandlungsgebot zugunsten mitgliedstaatlicher  Kapitalgesellschaften berufen, denn diese Rechtsprechung beziehe sich auf die  Niederlassungsfreiheit nach Art 49, 54 des Vertrages über die  Arbeitsweise der EU. Diese verbiete jedoch auch im Zusammenwirken mit dem  verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, Gesellschaften  aus Drittstaaten anders zu behandeln als EU-Gesellschaften. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.</p>
<p>SG München 	- S 29 KR 737/05 -<br />
Bayerisches LSG	- L 4 KR 369/06 -<br />
Bundessozialgericht	- B 12 KR 17/09 R -</p>
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		<title>Sozialamt muss Kosten einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung übernehmen</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 18:09:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das SG Mannheim hat in einem Urteil vom 12.07.2010 entschieden, dass das Sozialamt nach verfassungskonformer  Auslegung des § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zur Übernahme von Kosten einer privaten  Krankenversicherung und Pflegeversicherung eines Sozialhilfeempfängers verpflichtet ist, der keinen Zugang zur  gesetzlichen Krankenversicherung hat, SG Mannheim, Urteil vom 12.07.2010, Aktenzeichen S 9 SO 1354/10.
Das Sozialamt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das SG Mannheim hat in einem Urteil vom 12.07.2010 entschieden, dass das Sozialamt nach verfassungskonformer  Auslegung des § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zur Übernahme von Kosten einer privaten  Krankenversicherung und Pflegeversicherung eines Sozialhilfeempfängers verpflichtet ist, der keinen Zugang zur  gesetzlichen Krankenversicherung hat, SG Mannheim, Urteil vom 12.07.2010, Aktenzeichen S 9 SO 1354/10.</p>
<p>Das Sozialamt wurde verpflichtet, der 87-jährigen Klägerin insgesamt € 327,19 höhere Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel des SGB XII) und Hilfe zur Pflege (7. Kapitel des SGB XII) im Monat zu gewähren.</p>
<p>Das Gericht bezog sich dabei ausdrücklich auf das <a href="http://ra-genge.de/hartefallregelung-zum-sgb-ii-beschlossen/">Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010</a> (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Denn die aus dem Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB II bereits bekannte rechtliche Problematik, <a href="http://ra-genge.de/category/sozialrecht/hartz-iv-sozialrecht/">siehe dieser verwandte Artikel</a>,  stelle sich offenkundig auch im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Bis zu einer klaren gesetzlichen Regelung hielt es das Gericht daher für erforderlich, unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu Gunsten der Klägerin eine abweichende, den Regelbedarf überschreitende Bedarfsbemessung durchzuführen.</p>
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		<title>Übernahme von Beiträgen für die private Krankenversicherung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 17:47:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei der Übernahme von Beiträgen für die private Krankenversicherung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII besteht seit dem 01.01.2009 eine Deckungslücke. Privatversicherte werden bei Beginn des Leistungsbezuges nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Eine freiwillige Mitgliedschaft in GKV ist in aller Regel nicht möglich, so dass es zu dem Verbleib [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Übernahme von Beiträgen für die private Krankenversicherung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII besteht seit dem 01.01.2009 eine Deckungslücke. Privatversicherte werden bei Beginn des Leistungsbezuges nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Eine freiwillige Mitgliedschaft in GKV ist in aller Regel nicht möglich, so dass es zu dem Verbleib in der privaten Krankenversicherung keine Alternative gibt.<br />
Auch beim günstigsten Tarif ohne Selbstbeteiligung ( idR der Basistarif) und nach der gesetzlich vorgeschriebenen Halbierung des monatlichen Beitrages bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII muss der Versicherte immer noch etwa € 280,00 im Monat bezahlen.</p>
<p>Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 5-6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) muss das Jobcenter / ARGE einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen zahlen. Hierbei gibt es bei privat Versicherten zwei verschiedene Fallarten:</p>
<p>A. Bei Aufstockern (z.B. Selbständige), die nur wegen der KV-Beiträge hilfebedürftig werden, wird der volle, also der tatsächliche Beitrag als Zuschuss gezahlt.<br />
B. Wenn aber so oder so ein Anspruch auf Leistungen besteht, zahlt  das Jobcenter / ARGE nur einen pauschalen Betrag, der sich an den Zuschüssen für Mitglieder in der GKV bemisst, also derzeit etwa € 130,00.</p>
<p>Die 2. Variante kommt sehr viel häufiger vor. Wer also € 280,00 an seine private Krankenversicherung zahlen muss, müsste in dem Fall B neben den € 130,- Zuschuss noch rund € 150,- aus eigenen MItteln zahlen, um die Deckungslücke zu schließen. Damit müssten etwa 40% der Regelleistung, also des vom Gesetzgeber definierten sog. sozio-kulturellen Existenzminimums, für die Krankenversicherung verwendet werden, obwohl diese Kosten bei der Berechnung der Regelleistung gar nicht berücksichtigt werden.</p>
<p>Weil in diesen Fällen schnell große Beitragsrückstände bei der PKV  auflaufen und daher Arztrechnungen nicht übernommen werden,  Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden oder gar das Ruhendstellen des  Versicherungsschutzes droht, haben viele Versicherte bei den  Sozialgerichten um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die  Sozialgerichte haben hier sehr unterschiedlich entschieden, in der  Mehrzahl aber die Eilanträge zurückgewiesen und auf die Notwendigkeit  der Klärung im normalen Klagewege verwiesen.</p>
<p>Es sind bereits zahlreiche Gerichtsverfahren in dieser Frage anhängig, darunter zwei Verfahren beim Bundessozialgericht, bei denen die Kläger in den Vorinstanzen erfolgreich waren ( SG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2010 &#8211; S 9 AS 5449/09 -, Sprungrevision anhängig beim BSG &#8211; B 14 AS 36/10 R &#8211; und LSG für das Saarland, Urteil vom 13. April 2010 &#8211; L 9 AS 15/09 -, Revision anhängig beim BSG &#8211; B 4 AS 108/10 R). Das Thema hat auch in der Presse Beachtung gefunden, sie <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,706524,00.html" target="_blank">diesen</a> und <a href="http://www.faz.net/s/RubFC06D389EE76479E9E76425072B196C3/Doc~E4B3CFB4BBF8C4168A098C64FF219571E~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">diesen aktuelleren</a> Artikel.</p>
<p>Auch bei Leistungen nach dem SGB XII besteht ein entsprechender Anspruch, vgl. <a href="http://ra-genge.de/sozialamt-muss-kosten-einer-privaten-krankenversicherung-und-pflegeversicherung-ubernehmen/">SG Mannheim, Urteil vom 12.07.2010 &#8211; S 9 SO 1354/10</a>.</p>
<p>Es war vielfach erwartet worden, dass der Gesetzgeber bei der bis Ende 2010 anstehenden SGB II &#8211; Reform, die auf Grund der viel diskutierten <a href="http://ra-genge.de/hartefallregelung-zum-sgb-ii-beschlossen/">Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts vom 09.02.2010</a> erforderlich ist, auch diese offensichtliche Gesetzeslücke schließt. Die vor kurzem bekannt gewordenen <a href="http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2010/Zusammenstellung_Referententwuerfe.aspx" target="_blank">Gesetzesentwürfe der Bundesregierung</a> enthalten aber wider Erwarten keine Regelung zu dieser Frage. Nach jüngeren Presseberichten, siehe oben, gibt es im zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales vielmehr Überlegungen, zur Vermeidung von Kosten für die öffentliche Hand stattdessen zu Lasten der privaten Krankenversicherungen und der Versicherten Änderungen im SGB V zur Krankenversicherung und Tarifstruktur vorzunehmen. Es bleibt daher nach wie vor nur der Weg über die Gerichte, um Abhilfe für diese Notlage zu suchen. Die Erfolgsaussichten sind als günstig zu bewerten.</p>
<p>Wer von dieser Situation betroffen ist, sollte immer<strong> Widerspruch einlegen und auch Klage erheben</strong>, wenn ein ablehnender Widerspruchsbescheid eingeht. Wichtig ist dabei, dies <strong>in jedem neuen Bewilligungszeitraum</strong> zu <strong>wiederholen</strong>. Wenn ein Bewilligungsbescheid schon bestandskräftig geworden ist, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, dann empfiehlt es sich, einen <strong>Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X</strong> zu stellen.<br />
Wegen der Besonderheiten jedes Einzelfalles sollte aber immer Rat bei einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt eingeholt werden.</p>
<p>Denn wenn das Bundessozialgericht im Sinne der Kläger entscheidet, dann müssen die Jobcenter / ARGEn <em>bei offenen Verfahren</em> die Fehlbeträge auch für die Vergangenheit übernehmen.</p>
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		<title>Zur Berechnung des Krankengeldes bei Selbständigen</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Aug 2010 09:18:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 10.05.2010, Az. B 1 KR 144/09,  seine Rechtsprechung bestätigt, dass für die Berechnung des Krankengeldes bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich  auf das Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist.
Offen bleibt weiterhin, ob etwas anderes gilt, wenn der Zeitraum der Erwerbstätigkeit im abgeschlossenen Kalenderjahr zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat in einer<a href="http://www.fachportal-sozialrecht.de/jportal/nav/nachrichten/zeigenachricht.jsp?feed=jr-bsg&amp;wt_mc=rss.jr-bsg&amp;nid=KSRE123650614" target="_blank"> Entscheidung vom 10.05.2010, Az. B 1 KR 144/09</a>,  seine Rechtsprechung bestätigt, dass für die Berechnung des Krankengeldes bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich  auf das Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist.</p>
<p>Offen bleibt weiterhin, ob etwas anderes gilt, wenn der Zeitraum der Erwerbstätigkeit im abgeschlossenen Kalenderjahr zu kurz war, um einen Ausgleich zwischen unterschiedlichen monatlichen Einkünften herzustellen, oder wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eintritt.</p>
<p>Das Gericht hebt aber hervor, dass die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes auch bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen gewahrt bleiben müsse und der Versicherte durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden dürfe, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls da stehe.</p>
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		<title>Sozialversicherungsrecht</title>
		<link>http://ra-genge.de/sozialversicherungsrechtlaw-of-social-securityderecho-del-seguridad-social/</link>
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		<pubDate>Mon, 25 May 2009 12:35:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Gebiet der Sozialversicherungen ist ein breit gefächertes Feld, auf dem ich als Fachanwalt für Sozialrecht in vielfältiger Weise für Sie tätig sein kann. 
Es umfasst vor allem die gesetzlichen Sozialversicherungen (Rentenversicherung nach dem SGB VI, Krankenversicherung nach dem SGB V, Pflegeversicherung nach dem SGB XI, Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III und Unfallversicherung nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gebiet der Sozialversicherungen ist ein breit gefächertes Feld, auf dem ich als Fachanwalt für Sozialrecht in vielfältiger Weise für Sie tätig sein kann. </p>
<p>Es umfasst vor allem die gesetzlichen Sozialversicherungen (Rentenversicherung nach dem SGB VI, Krankenversicherung nach dem SGB V, Pflegeversicherung nach dem SGB XI, Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III und Unfallversicherung nach dem SGB VII), aber auch die privaten Versicherungen, z.B. das Recht der Privaten Krankenversicherung und die Versicherung zum Schutz vor Berufsunfähigkeit (BUZ), für die in erster Linie das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) maßgeblich ist.</p>
<p>Aktuelles:</p>
<p>Bundessozialgericht: Hartz IV &#8211; Empfänger können auch bei Erwerbsunfähigkeit die Vorversicherungszeit für den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung erfüllen:<br />
Ein häufiger Fall: Menschen, die wegen Krankheit früher Sozialhilfe bekamen, wurden nach den Hartz &#8211; Reformen plötzlich Arbeitslosengeld II &#8211; Empfänger. Nach teils langwieriger Prüfung stellte man die Erwerbsunfähigkeit fest, das Jobcenter / die ARGE stellte die Leistungen ein und das Grundsicherungsamt (Sozialamt) leistete wieder. Damit endete aber auch die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung. Anträge auf freiwillige Weiterversicherung wurden von den Krankenkassen oft abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat am 24.06.2008 in einer Reihe von Verfahren entschieden, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II die für das Recht zum Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung notwendige Vorversicherungszeit von einem Jahr jeweils durch die Versicherungspflicht wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II erfüllen. Das Arbeitslosengeld II ist nicht zu Unrecht bezogen worden iS von § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V, wenn die Leistungsbescheide nicht rückwirkend zurückgenommen worden sind. Der Leistungsbezug ist daher rechtmäßig. Krankenkassen haben auch kein eigenes Prüfungsrecht im Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Bezugs der Leistungen nach dem SGB II. Alle Rechtsstreitigkeiten betrafen allerdings Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 44a SGB II.<br />
BSG, Urteil vom 24.06.2008, Az. B 12 KR 19/07 R (u.a.) &#8211; Vorinstanz: SG Berlin, Az. S 112 KR 406/07</p>
<p>Weitergehende Informationen zu den einzelnen Teilgebieten des Sozialrechts finden Sie in den weiteren Artikeln auf meiner Seite zum Sozialrecht. </p>
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