<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>RA Genge &#187; Sozialversicherungsrecht</title>
	<atom:link href="http://ra-genge.de/category/sozialrecht/sozialversicherungsrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://ra-genge.de</link>
	<description>Fachanwalt für Sozialrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 01 Feb 2012 19:04:23 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9.2</generator>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Sozialamt muss Kosten einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung übernehmen</title>
		<link>http://ra-genge.de/sozialamt-muss-kosten-einer-privaten-krankenversicherung-und-pflegeversicherung-ubernehmen/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/sozialamt-muss-kosten-einer-privaten-krankenversicherung-und-pflegeversicherung-ubernehmen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 18:09:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe/Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=514</guid>
		<description><![CDATA[Das SG Mannheim hat in einem Urteil vom 12.07.2010 entschieden, dass das Sozialamt nach verfassungskonformer  Auslegung des § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zur Übernahme von Kosten einer privaten  Krankenversicherung und Pflegeversicherung eines Sozialhilfeempfängers verpflichtet ist, der keinen Zugang zur  gesetzlichen Krankenversicherung hat, SG Mannheim, Urteil vom 12.07.2010, Aktenzeichen S 9 SO 1354/10.
Das Sozialamt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das SG Mannheim hat in einem Urteil vom 12.07.2010 entschieden, dass das Sozialamt nach verfassungskonformer  Auslegung des § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zur Übernahme von Kosten einer privaten  Krankenversicherung und Pflegeversicherung eines Sozialhilfeempfängers verpflichtet ist, der keinen Zugang zur  gesetzlichen Krankenversicherung hat, SG Mannheim, Urteil vom 12.07.2010, Aktenzeichen S 9 SO 1354/10.</p>
<p>Das Sozialamt wurde verpflichtet, der 87-jährigen Klägerin insgesamt € 327,19 höhere Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel des SGB XII) und Hilfe zur Pflege (7. Kapitel des SGB XII) im Monat zu gewähren.</p>
<p>Das Gericht bezog sich dabei ausdrücklich auf das <a href="http://ra-genge.de/hartefallregelung-zum-sgb-ii-beschlossen/">Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010</a> (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Denn die aus dem Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB II bereits bekannte rechtliche Problematik, <a href="http://ra-genge.de/category/sozialrecht/hartz-iv-sozialrecht/">siehe dieser verwandte Artikel</a>,  stelle sich offenkundig auch im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Bis zu einer klaren gesetzlichen Regelung hielt es das Gericht daher für erforderlich, unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu Gunsten der Klägerin eine abweichende, den Regelbedarf überschreitende Bedarfsbemessung durchzuführen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/sozialamt-muss-kosten-einer-privaten-krankenversicherung-und-pflegeversicherung-ubernehmen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Übernahme von Beiträgen für die private Krankenversicherung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII</title>
		<link>http://ra-genge.de/ubernahme-von-beitragen-fur-die-private-krankenversicherung-bei-leistungsberechtigten-nach-dem-sgb-ii-und-sgb-xii/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/ubernahme-von-beitragen-fur-die-private-krankenversicherung-bei-leistungsberechtigten-nach-dem-sgb-ii-und-sgb-xii/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 17:47:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV / SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe/Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld 2]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=495</guid>
		<description><![CDATA[Bei der Übernahme von Beiträgen für die private Krankenversicherung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII besteht seit dem 01.01.2009 eine Deckungslücke. Privatversicherte werden bei Beginn des Leistungsbezuges nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Eine freiwillige Mitgliedschaft in GKV ist in aller Regel nicht möglich, so dass es zu dem Verbleib [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Übernahme von Beiträgen für die private Krankenversicherung bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII besteht seit dem 01.01.2009 eine Deckungslücke. Privatversicherte werden bei Beginn des Leistungsbezuges nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Eine freiwillige Mitgliedschaft in GKV ist in aller Regel nicht möglich, so dass es zu dem Verbleib in der privaten Krankenversicherung keine Alternative gibt.<br />
Auch beim günstigsten Tarif ohne Selbstbeteiligung ( idR der Basistarif) und nach der gesetzlich vorgeschriebenen Halbierung des monatlichen Beitrages bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII muss der Versicherte immer noch etwa € 280,00 im Monat bezahlen.</p>
<p>Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 5-6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) muss das Jobcenter / ARGE einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen zahlen. Hierbei gibt es bei privat Versicherten zwei verschiedene Fallarten:</p>
<p>A. Bei Aufstockern (z.B. Selbständige), die nur wegen der KV-Beiträge hilfebedürftig werden, wird der volle, also der tatsächliche Beitrag als Zuschuss gezahlt.<br />
B. Wenn aber so oder so ein Anspruch auf Leistungen besteht, zahlt  das Jobcenter / ARGE nur einen pauschalen Betrag, der sich an den Zuschüssen für Mitglieder in der GKV bemisst, also derzeit etwa € 130,00.</p>
<p>Die 2. Variante kommt sehr viel häufiger vor. Wer also € 280,00 an seine private Krankenversicherung zahlen muss, müsste in dem Fall B neben den € 130,- Zuschuss noch rund € 150,- aus eigenen MItteln zahlen, um die Deckungslücke zu schließen. Damit müssten etwa 40% der Regelleistung, also des vom Gesetzgeber definierten sog. sozio-kulturellen Existenzminimums, für die Krankenversicherung verwendet werden, obwohl diese Kosten bei der Berechnung der Regelleistung gar nicht berücksichtigt werden.</p>
<p>Weil in diesen Fällen schnell große Beitragsrückstände bei der PKV  auflaufen und daher Arztrechnungen nicht übernommen werden,  Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden oder gar das Ruhendstellen des  Versicherungsschutzes droht, haben viele Versicherte bei den  Sozialgerichten um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die  Sozialgerichte haben hier sehr unterschiedlich entschieden, in der  Mehrzahl aber die Eilanträge zurückgewiesen und auf die Notwendigkeit  der Klärung im normalen Klagewege verwiesen.</p>
<p>Es sind bereits zahlreiche Gerichtsverfahren in dieser Frage anhängig, darunter zwei Verfahren beim Bundessozialgericht, bei denen die Kläger in den Vorinstanzen erfolgreich waren ( SG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2010 &#8211; S 9 AS 5449/09 -, Sprungrevision anhängig beim BSG &#8211; B 14 AS 36/10 R &#8211; und LSG für das Saarland, Urteil vom 13. April 2010 &#8211; L 9 AS 15/09 -, Revision anhängig beim BSG &#8211; B 4 AS 108/10 R). Das Thema hat auch in der Presse Beachtung gefunden, sie <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,706524,00.html" target="_blank">diesen</a> und <a href="http://www.faz.net/s/RubFC06D389EE76479E9E76425072B196C3/Doc~E4B3CFB4BBF8C4168A098C64FF219571E~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">diesen aktuelleren</a> Artikel.</p>
<p>Auch bei Leistungen nach dem SGB XII besteht ein entsprechender Anspruch, vgl. <a href="http://ra-genge.de/sozialamt-muss-kosten-einer-privaten-krankenversicherung-und-pflegeversicherung-ubernehmen/">SG Mannheim, Urteil vom 12.07.2010 &#8211; S 9 SO 1354/10</a>.</p>
<p>Es war vielfach erwartet worden, dass der Gesetzgeber bei der bis Ende 2010 anstehenden SGB II &#8211; Reform, die auf Grund der viel diskutierten <a href="http://ra-genge.de/hartefallregelung-zum-sgb-ii-beschlossen/">Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts vom 09.02.2010</a> erforderlich ist, auch diese offensichtliche Gesetzeslücke schließt. Die vor kurzem bekannt gewordenen <a href="http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2010/Zusammenstellung_Referententwuerfe.aspx" target="_blank">Gesetzesentwürfe der Bundesregierung</a> enthalten aber wider Erwarten keine Regelung zu dieser Frage. Nach jüngeren Presseberichten, siehe oben, gibt es im zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales vielmehr Überlegungen, zur Vermeidung von Kosten für die öffentliche Hand stattdessen zu Lasten der privaten Krankenversicherungen und der Versicherten Änderungen im SGB V zur Krankenversicherung und Tarifstruktur vorzunehmen. Es bleibt daher nach wie vor nur der Weg über die Gerichte, um Abhilfe für diese Notlage zu suchen. Die Erfolgsaussichten sind als günstig zu bewerten.</p>
<p>Wer von dieser Situation betroffen ist, sollte immer<strong> Widerspruch einlegen und auch Klage erheben</strong>, wenn ein ablehnender Widerspruchsbescheid eingeht. Wichtig ist dabei, dies <strong>in jedem neuen Bewilligungszeitraum</strong> zu <strong>wiederholen</strong>. Wenn ein Bewilligungsbescheid schon bestandskräftig geworden ist, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, dann empfiehlt es sich, einen <strong>Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X</strong> zu stellen.<br />
Wegen der Besonderheiten jedes Einzelfalles sollte aber immer Rat bei einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt eingeholt werden.</p>
<p>Denn wenn das Bundessozialgericht im Sinne der Kläger entscheidet, dann müssen die Jobcenter / ARGEn <em>bei offenen Verfahren</em> die Fehlbeträge auch für die Vergangenheit übernehmen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/ubernahme-von-beitragen-fur-die-private-krankenversicherung-bei-leistungsberechtigten-nach-dem-sgb-ii-und-sgb-xii/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zur Berechnung des Krankengeldes bei Selbständigen</title>
		<link>http://ra-genge.de/zur-berechnung-des-krankengeldes-bei-selbstandigen/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/zur-berechnung-des-krankengeldes-bei-selbstandigen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 10 Aug 2010 09:18:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=464</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 10.05.2010, Az. B 1 KR 144/09,  seine Rechtsprechung bestätigt, dass für die Berechnung des Krankengeldes bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich  auf das Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist.
Offen bleibt weiterhin, ob etwas anderes gilt, wenn der Zeitraum der Erwerbstätigkeit im abgeschlossenen Kalenderjahr zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat in einer<a href="http://www.fachportal-sozialrecht.de/jportal/nav/nachrichten/zeigenachricht.jsp?feed=jr-bsg&amp;wt_mc=rss.jr-bsg&amp;nid=KSRE123650614" target="_blank"> Entscheidung vom 10.05.2010, Az. B 1 KR 144/09</a>,  seine Rechtsprechung bestätigt, dass für die Berechnung des Krankengeldes bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich  auf das Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist.</p>
<p>Offen bleibt weiterhin, ob etwas anderes gilt, wenn der Zeitraum der Erwerbstätigkeit im abgeschlossenen Kalenderjahr zu kurz war, um einen Ausgleich zwischen unterschiedlichen monatlichen Einkünften herzustellen, oder wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eintritt.</p>
<p>Das Gericht hebt aber hervor, dass die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes auch bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen gewahrt bleiben müsse und der Versicherte durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden dürfe, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls da stehe.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/zur-berechnung-des-krankengeldes-bei-selbstandigen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Sozialversicherungsrecht</title>
		<link>http://ra-genge.de/sozialversicherungsrechtlaw-of-social-securityderecho-del-seguridad-social/</link>
		<comments>http://ra-genge.de/sozialversicherungsrechtlaw-of-social-securityderecho-del-seguridad-social/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 25 May 2009 12:35:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-genge.de/?p=63</guid>
		<description><![CDATA[Das Gebiet der Sozialversicherungen ist ein breit gefächertes Feld, auf dem ich als Fachanwalt für Sozialrecht in vielfältiger Weise für Sie tätig sein kann. 
Es umfasst vor allem die gesetzlichen Sozialversicherungen (Rentenversicherung nach dem SGB VI, Krankenversicherung nach dem SGB V, Pflegeversicherung nach dem SGB XI, Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III und Unfallversicherung nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gebiet der Sozialversicherungen ist ein breit gefächertes Feld, auf dem ich als Fachanwalt für Sozialrecht in vielfältiger Weise für Sie tätig sein kann. </p>
<p>Es umfasst vor allem die gesetzlichen Sozialversicherungen (Rentenversicherung nach dem SGB VI, Krankenversicherung nach dem SGB V, Pflegeversicherung nach dem SGB XI, Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III und Unfallversicherung nach dem SGB VII), aber auch die privaten Versicherungen, z.B. das Recht der Privaten Krankenversicherung und die Versicherung zum Schutz vor Berufsunfähigkeit (BUZ), für die in erster Linie das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) maßgeblich ist.</p>
<p>Aktuelles:</p>
<p>Bundessozialgericht: Hartz IV &#8211; Empfänger können auch bei Erwerbsunfähigkeit die Vorversicherungszeit für den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung erfüllen:<br />
Ein häufiger Fall: Menschen, die wegen Krankheit früher Sozialhilfe bekamen, wurden nach den Hartz &#8211; Reformen plötzlich Arbeitslosengeld II &#8211; Empfänger. Nach teils langwieriger Prüfung stellte man die Erwerbsunfähigkeit fest, das Jobcenter / die ARGE stellte die Leistungen ein und das Grundsicherungsamt (Sozialamt) leistete wieder. Damit endete aber auch die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung. Anträge auf freiwillige Weiterversicherung wurden von den Krankenkassen oft abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat am 24.06.2008 in einer Reihe von Verfahren entschieden, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II die für das Recht zum Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung notwendige Vorversicherungszeit von einem Jahr jeweils durch die Versicherungspflicht wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II erfüllen. Das Arbeitslosengeld II ist nicht zu Unrecht bezogen worden iS von § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V, wenn die Leistungsbescheide nicht rückwirkend zurückgenommen worden sind. Der Leistungsbezug ist daher rechtmäßig. Krankenkassen haben auch kein eigenes Prüfungsrecht im Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Bezugs der Leistungen nach dem SGB II. Alle Rechtsstreitigkeiten betrafen allerdings Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 44a SGB II.<br />
BSG, Urteil vom 24.06.2008, Az. B 12 KR 19/07 R (u.a.) &#8211; Vorinstanz: SG Berlin, Az. S 112 KR 406/07</p>
<p>Weitergehende Informationen zu den einzelnen Teilgebieten des Sozialrechts finden Sie in den weiteren Artikeln auf meiner Seite zum Sozialrecht. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://ra-genge.de/sozialversicherungsrechtlaw-of-social-securityderecho-del-seguridad-social/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

