Die Familienversicherung für Arbeitslosengeld II-Empfänger endet zum 31.12.2015. Durch eine Änderung im GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetz werden ab dem 1.1.2016 grundsätzlich alle Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, soweit sie nicht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen sind. Der bisherige Vorrang der Familienversicherung gilt dann nicht mehr.
Dies bedeutet, dass ab dem 01.01.2016 alle leistungsberechtigten Personen, die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung familienversichert waren, mit Vollendung des 15. Lebensjahres eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Diesen Personen steht als Mitgliedern der Krankenkasse zum 01.01.2016 auch die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nach §§ 173 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V zu.
Die gesetzliche Änderung hat grundsätzlich keine leistungsrechtlichen Auswirkungen für die Versicherten. Aber: Durch die Umstellung werden bisher familienversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II dem System zugeordnet, wo vorher die „letzte“ eigene Versicherung des Betroffenen bestand, unabhängig davon, wie lange diese Versicherung zurückliegt. Damit werden viele SGB II – Bezieher zwangsläufig wieder in der privaten Krankenversicherung sein.
Bestand vorher bereits eine gesetzliche Krankenversicherung, wird auch zukünftig die Versicherung dort durchgeführt. Es gibt aber durch die ab dem 1.1.2016 eintretende versicherungsrechtliche Statusänderung für alle Betroffenen ein erneutes Krankenkassenwahlrecht. Sie können also eine andere gesetzliche Krankenkasse wählen.
Bei der Wahl sollte neben den Leistungen der einzelnen Krankenkassen auch auf den jeweils für die Krankenkasse geltenden Zusatzbeitrag geachtet werden. So müssen auch Bezieher von Arbeitslosengeld II Zusatzbeiträge an die Krankenkasse abführen. Zwar übernimmt das Jobcenter neben dem gesetzlich festgelegten Beitrag auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, diesen jedoch nur bis maximal zur Höhe des „durchschnittlichen Zusatzbeitrages“ (aktuell 0,9 %). Nur wer in einer Kasse versichert ist, welche einen Zusatzbeitrag in der Höhe oder unterhalb der Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags erhebt, hat keine Zusatzkosten zu befürchten. Wird eine Krankenkasse gewählt, deren Zusatzbeitrag den durchschnittlichen überschreitet, müssen die Mehrkosten allein getragen werden.
Wählt ein betroffener Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht bis zum 31.12.2015 eine Krankenkasse und teilt dies dem Jobcenter mit, übernimmt die Wahl der Krankenkasse das Jobcenter. Hierbei erfolgt die Anmeldung bei derselben gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Leistungsbezieher vor dem Leistungsbezug kranken- und pflegeversichert war.
Lag vor dem Leistungsbezug keine gesetzliche Krankenversicherung vor, ist eine Anmeldung durch das Jobcenter nicht möglich. Um den Versicherungsschutz und den dafür notwendigen Beitragszuschuss erhalten zu können, muss sich der Leistungsbezieher an ein entsprechendes Versicherungsunternehmen wenden und dies dem Jobcenter nachweisen.
Nachteilig kann die neue Regelung sein, wenn es zu Sanktionen kommt, weil jetzt auch der Krankenversicherungsschutz gefährdet sein kann.