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	<description>Fachanwalt für Sozialrecht</description>
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		<title>Miete muss vom Jobcenter übernommen werden, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Hilfebedürftigkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 13:53:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Miete für die Wohnung muss vom Jobcenter in voller Höhe übernommen werden, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags oder des Umzugs keine Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 9 SGB II gegeben ist. Die Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II besagt zwar, dass Kosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Miete für die Wohnung muss vom Jobcenter in voller Höhe übernommen werden, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags oder des Umzugs keine Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 9 SGB II gegeben ist. Die Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II besagt zwar, dass Kosten der Unterkunft nach einem nicht erforderlichen Umzug nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags oder des Umzugs keine Hilfebedürftigkeit iS des SGB II gegeben ist. Das Jobcenter ist in einem Fall, der am Montag, 30.08.2010 vor dem Bundessozialgericht verhandelt wurde, nach Auffassung des Gerichts daher zu Recht verurteilt worden, die höheren Aufwendungen für die neu angemietete Wohnung der Klägerin als Leistung für Unterkunft und Heizung zu erbringen.<br />
Dabei sei es, so das Bundessozialgericht, ausreichend, wenn der Mietvertrag in einem Monat geschlossen werde, in dem die Hilfebedürftigkeit im laufenden Leistungsbezug für einen Monat durch eigenes Erwerbseinkommen überwunden worden ist.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2010, Az. B 4 AS 10/10 R</p>
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		<title>Zur Berechnung des Krankengeldes bei Selbständigen</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Aug 2010 09:18:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 10.05.2010, Az. B 1 KR 144/09,  seine Rechtsprechung bestätigt, dass für die Berechnung des Krankengeldes bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich  auf das Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist.
Offen bleibt weiterhin, ob etwas anderes gilt, wenn der Zeitraum der Erwerbstätigkeit im abgeschlossenen Kalenderjahr zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat in einer<a href="http://www.fachportal-sozialrecht.de/jportal/nav/nachrichten/zeigenachricht.jsp?feed=jr-bsg&amp;wt_mc=rss.jr-bsg&amp;nid=KSRE123650614" target="_blank"> Entscheidung vom 10.05.2010, Az. B 1 KR 144/09</a>,  seine Rechtsprechung bestätigt, dass für die Berechnung des Krankengeldes bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich  auf das Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist.</p>
<p>Offen bleibt weiterhin, ob etwas anderes gilt, wenn der Zeitraum der Erwerbstätigkeit im abgeschlossenen Kalenderjahr zu kurz war, um einen Ausgleich zwischen unterschiedlichen monatlichen Einkünften herzustellen, oder wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eintritt.</p>
<p>Das Gericht hebt aber hervor, dass die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes auch bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen gewahrt bleiben müsse und der Versicherte durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden dürfe, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls da stehe.</p>
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		<title>VG Berlin hält den Abzug von Freibeträgen bei der Berechnung des Lebensunterhalts beim Familiennachzug für unzulässig</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Aug 2010 17:33:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) hat erstmals das Chakroun &#8211; Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur sogenannten Familiennachzugsrichtlinie in einem Verfahren berücksichtigt, bei dem das Visum zur Familienzusammenführung für zwei Kinder wegen nicht ausreichender finanzieller Mittel verweigert wurde. Es hat entschieden, dass bei der Berechnung des Lebensunterhalts eines Ausländers, der nach Deutschland einreisen will, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) hat erstmals das<a href="http://ra-genge.de/eugh-zur-lebensunterhaltssicherung-bei-der-familienzusammenfuhrung/" target="_blank"> Chakroun &#8211; Urteil</a> des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur sogenannten Familiennachzugsrichtlinie in einem Verfahren berücksichtigt, bei dem das Visum zur Familienzusammenführung für zwei Kinder wegen nicht ausreichender finanzieller Mittel verweigert wurde. Es hat entschieden, dass bei der Berechnung des Lebensunterhalts eines Ausländers, der nach Deutschland einreisen will, die Erwerbstätigenfreibeträge nach dem SGB II  <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> vom Familieneinkommen abzuziehen sind, siehe Urteil des VG Berlin vom 17.06.2010, Az.: VG 15 K 239/09 V.</p>
<p>Nach dem Aufenthaltsgesetz setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Ausländer voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Von dem bei der Berechnung zugrunde zu legenden Einkommen sind &#8211; seit einer Änderung der Rechtsprechung im Jahre 2007 &#8211; die sogenannten Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II abzuziehen.</p>
<p>Die 15. Kammer des VG hält diese Praxis vor dem Hintergrund der Chakroun &#8211; Entscheidung des EuGH nicht mehr für zulässig. Der EuGH habe den Begriff der &#8220;Sozialhilfeleistung&#8221; als eine Hilfe definiert, die gewährt werde, um einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften zum Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts auszugleichen. Daraus ergibt sich nach Auffassung der 15. Kammer, dass die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nicht mehr abgezogen werden dürfen, weil diese nicht zur Deckung des Lebensunterhalts dienten, sondern einen Arbeitsanreiz darstellten. Im konkreten Fall durfte den Klägern daher der rechnerische Fehlbetrag von 87,39 EUR nicht entgegen gehalten werden.</p>
<p>Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, es wurde bereits Berufung bei dem OVG Berlin-Brandenburg eingelegt.</p>
<p>siehe auch <a href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20100722.1525.303913.html" target="_blank"> Pressemitteilung Nr. 39/2010 des VG Berlin vom 17.06.2010</a></p>
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		<title>LSG NRW hält Beträge nach § 3 AsylbLG für verfassungswidrig</title>
		<link>http://ra-genge.de/lsg-nrw-halt-betrage-nach-%c2%a7-3-asylblg-fur-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Sun, 08 Aug 2010 08:50:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hält die Sozialhilfe &#8211; Leistungen nach § 3 Abs 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie den Barbetrag nach § 3 Abs 1 AsylbLG für verfassungswidrig. Die Beträge nach § 3 AsylbLG sind nach Auffassung des LSG NRW bereits der Höhe nach evident unzureichend, da die Regelsätze nach dem SGB II bzw. SGB [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hält die Sozialhilfe &#8211; Leistungen nach § 3 Abs 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie den Barbetrag nach § 3 Abs 1 AsylbLG für verfassungswidrig. Die Beträge nach § 3 AsylbLG sind nach Auffassung des LSG NRW bereits der Höhe nach evident unzureichend, da die Regelsätze nach dem SGB II bzw. SGB XII um 31 % unterschritten würden. Damit reichten sie offensichtlich nicht aus, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Die Beträge seien zudem von vorne herein willkürlich festgelegt worden. Die Bundesregierung konnte offenbar trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts nicht die Gründe dafür darlegen, weshalb seit 1993 niemals eine Anpassung der Beträge an die Preissteigerung vorgenommen wurde. Der § 3 AsylbLG entspricht daher nach Auffassung des LSG nicht den Anforderungen, die das <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html" target="_blank">Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010</a> an die Sorgfalt bei der Berechnung der Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gestellt hat. Die Beträge seien „ins Blaue hinein“ geschätzt worden.</p>
<p>Das LSG hat den Fall mit seinem Vorlage &#8211; Beschluss vom 26.07.2010, Az. L 20 AY 13/09, nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ob die Beträge des AsylbLG verfassungskonform sind.</p>
<p>Falls das Bundesverfassungsgericht die Ansicht des LSG NRW teilt, müsste der Gesetzgeber die Höhe der Sätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz neu regeln.</p>
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		<title>EuGH zur Lebensunterhaltssicherung bei der Familienzusammenführung (Chakroun)</title>
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		<pubDate>Fri, 28 May 2010 13:42:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 04.03.2010 zur Lebensunterhaltssicherung bei der Familienzusammenführung wie folgt entschieden:
1. Die Wendung &#8220;Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen&#8221; in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 04.03.2010 zur Lebensunterhaltssicherung bei der Familienzusammenführung wie folgt entschieden:</p>
<p>1. Die Wendung &#8220;Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen&#8221; in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache (&#8220;minimabeleid&#8221;) in Anspruch nehmen kann.</p>
<p>2. Die Richtlinie 2003/86, insbesondere Art. 2 Buchst. d, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie danach unterschieden wird, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden in den Aufnahmemitgliedstaat entstanden sind.</p>
<p>Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2010, Rechtssache Chakroun, Az. C-578/08</p>
<p>Das <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;newform=newform&amp;Submit=Suchen&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docj=docj&amp;docor=docor&amp;docop=docop&amp;docav=docav&amp;docsom=docsom&amp;docinf=docinf&amp;alldocnorec=alldocnorec&amp;docnoj=docnoj&amp;docnoor=docnoor&amp;radtypeord=on&amp;typeord=ALL&amp;docnodecision=docnodecision&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;numaff=C-578%2F08&amp;ddatefs=&amp;mdatefs=&amp;ydatefs=&amp;ddatefe=&amp;mdatefe=&amp;ydatefe=&amp;nomusuel=&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100" target="_blank">Urteil und weitere Dokumente zum Verfahren können Sie hier nachlesen</a>.</p>
<p>Die Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts gehören bei Anträgen auf Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung zu den umstrittensten Prüfungspunkten.</p>
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		<title>Rechte der Kinder türkischer Arbeitnehmer durch EuGH-Urteil gestärkt</title>
		<link>http://ra-genge.de/rechte-der-kinder-turkischer-arbeitnehmer-durch-eugh-urteil-gestarkt/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 May 2010 14:05:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[i]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses ARB Nr. 1/ 80  dahin auszulegen ist, dass sich das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der im Aufnahmemitgliedstaat länger als drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war, in diesem Mitgliedstaat nach Abschluss seiner Berufsausbildung in diesem Staat auch dann auf das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht berufen kann, wenn es, nachdem es mit seinen Eltern in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war, allein in den betreffenden Mitgliedstaat zurückkehrte, um dort seine Ausbildung aufzunehmen.</p>
<p>Hier können Sie das <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;newform=newform&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docj=docj&amp;docor=docor&amp;docop=docop&amp;docav=docav&amp;docsom=docsom&amp;docinf=docinf&amp;alldocnorec=alldocnorec&amp;docnoj=docnoj&amp;docnoor=docnoor&amp;radtypeord=on&amp;typeord=ALL&amp;docnodecision=docnodecision&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;numaff=462%2F08&amp;ddatefs=&amp;mdatefs=&amp;ydatefs=&amp;ddatefe=&amp;mdatefe=&amp;ydatefe=&amp;nomusuel=&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100&amp;Submit=Suchen" target="_blank">Urteil in der Rechtssache Bekleyen vom 21.01.2010, Az. C-462/08</a>, nachlesen.</p>
<p>Der Fall, der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war, betraf eine in Berlin geborene türkische Staatsangehörige, die noch als Jugendliche mit ihren Eltern aus Deutschland in die Türkei ausgereist war und später allein nach Deutschland zurückkehrte und hier ein Studium abgeschlossen hat.</p>
<p>Die Entscheidung des EuGH, dass  ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses ARB Nr. 1/ 80 nicht voraussetzt, dass sich bei der Wieder-Einreise des Kindes in den Mitgliedsstaat zu Ausbildungszwecken ein Elternteil dort aufhält, ist von allgemeinem Interesse für türkische Jugendliche und junge Erwachsene, die mit ihren Eltern zunächst in die Türkei zurückgekehrt waren und im Anschluss daran in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.</p>
<p><em>Hintergrund:</em></p>
<p>Art. 7 des Beschlusses ARB Nr. 1/ 80 lautet:</p>
<p>&#8220;Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,</p>
<p>- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;</p>
<p>- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.</p>
<p>Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.&#8221;</p>
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		<title>Petition gegen Residenzpflicht</title>
		<link>http://ra-genge.de/petition-gegen-residenzpflicht/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 May 2010 12:57:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Online-Petition gegen die Residenzpflicht zieht Kreise, auch wenn bedauerlicherweise nicht die erforderlichen 50.000 Unterschriften zu Stande gekommen sind.
Selbst in der Tageszeitung &#8220;Die Welt&#8221; erschien ein wohlwollender Artikel mit dem Titel  &#8220;Asylbewerber kämpfen um mehr Bewegungsfreiheit&#8221;, hier gehts zum Artikel.
Eine gut recherchierte Bestandsaufnahme zur Residenzpflicht haben der Flüchtlingsrat Brandenburg und die Humanistische Union herausgegeben:
Beate [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Online-Petition gegen die Residenzpflicht zieht Kreise, auch wenn bedauerlicherweise nicht die erforderlichen 50.000 Unterschriften zu Stande gekommen sind.</p>
<p>Selbst in der Tageszeitung &#8220;Die Welt&#8221; erschien ein wohlwollender Artikel mit dem Titel  &#8220;Asylbewerber kämpfen um mehr Bewegungsfreiheit&#8221;, <a href="http://www.welt.de/politik/deutschland/article7567141/Asylbewerber-kaempfen-um-mehr-Bewegungsfreiheit.html" target="_blank">hier gehts zum Artikel</a>.</p>
<p>Eine gut recherchierte Bestandsaufnahme zur Residenzpflicht haben der Flüchtlingsrat Brandenburg und die Humanistische Union herausgegeben:</p>
<p>Beate Selders: Keine Bewegung! Die ‚Residenzpflicht‘ für Flüchtlinge – Bestandsaufnahme und Kritik. Hrsg. von Flüchtlingsrat Brandenburg &amp; Humanistischer Union. Eigenverlag, Berlin 2009<br />
ISBN: 978-3-930416-25-7</p>
<p>Ein Interview mit der Autorin und weitere Informationenn zu diesem Thema finden Sie auf der Seite <a href="http://www.residenzpflicht.info/presse/interview-mit-beate-selders/" target="_blank">www.residenzpflicht.info</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerwG zum Zeitpunkt für die Beurteilung der Rücknahme von Aufenthaltstiteln</title>
		<link>http://ra-genge.de/bverwg-zum-zeitpunkt-fur-die-beurteilung-der-rucknahme-von-aufenthaltserlaubnissen/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 May 2010 20:13:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)  in Leipzig hat in einem Urteil vom 13.04.2010, Az 1 C 10.09, entschieden, dass bei der Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen und Niederlassungserlaubnissen Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Abschluss des behördlichen Verfahrens eingetreten sind, von den Tatsachengerichten (Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte) zu berücksichtigen sind. Damit wurde jetzt die jüngste Rechtsprechung zur Ausweisung (Verlagerung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)  in Leipzig hat in einem Urteil vom 13.04.2010, Az 1 C 10.09, entschieden, dass bei der Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen und Niederlassungserlaubnissen Änderungen der Sach- und Rechtslage, die <span style="text-decoration: underline;">nach</span> Abschluss des behördlichen Verfahrens eingetreten sind, von den Tatsachengerichten (Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte) zu berücksichtigen sind. Damit wurde jetzt die jüngste Rechtsprechung zur Ausweisung (Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die gerichtliche Beurteilung von Ausweisungen, vgl. Urteil vom 15. 11.2007, Az. BVerwG 1 C 45.06) auch auf die Fälle der Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme oder Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels übertragen.</p>
<p>In dem Verfahren ging es um die Rücknahme  einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft durch die Ausländerbehörde im Jahr 2002. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Bescheid einschließlich der darin enthaltenen Ermessensausübung für rechtmäßig gehalten und die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat es &#8211; entsprechend der bisherigen Rechtsprechung &#8211; auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier den Widerspruchsbescheid im Jahr 2003, und nicht auf den Zeitpunkt seiner gerichtlichen Entscheidung, hier im Jahr 2008, 5 Jahre später, abgestellt.</p>
<p>Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nunmehr wie bei der Ausweisung auch bei Rücknahme eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist. Ein möglicher Eingriff in das Privat- und Familienleben sei aufgrund der aktuellen, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen.</p>
<p>BVerwG 1 C 10.09 &#8211; Urteil vom 13. April 2010</p>
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		<title>Härtefallregelung zum SGB II beschlossen</title>
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		<pubDate>Wed, 05 May 2010 13:26:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem vielbeachteten Urteil zu den Hartz IV &#8211; Regelleistungen vom 9. Februar 2010 (Az.  1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09)  festgestellt hat, dass die SGB II-Regelleistungen von der Höhe her nicht offensichtlich verfassungswidrig sind, aber dass die Methode der Festsetzung der Regelleistungen  verfassungswidrig ist und es außerdem an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem vielbeachteten Urteil zu den Hartz IV &#8211; Regelleistungen vom 9. Februar 2010 (Az.  1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09)  festgestellt hat, dass die SGB II-Regelleistungen von der Höhe her nicht offensichtlich verfassungswidrig sind, aber dass die Methode der Festsetzung der Regelleistungen  verfassungswidrig ist und es außerdem an einer Härtfallklausel mangelt, hat der Bundestag die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Härtefallregelung am 22.04.2010 durch das &#8220;Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates&#8221;  beschlossen <a href="http://www.bundestag.de/dokumente/drucksachen/index.html" target="_blank"><em>(BT-Drs. 17/1465)</em></a>.</p>
<p>Es wird damit in § 21 SGB II ein neu gefasster Absatz 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt :</p>
<p><em>„(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“</em></p>
<p>Zugleich wird § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II aufgehoben, der eine abweichende Festlegung der Bedarfe bislang ausgeschlossen hat.</p>
<p>In der Gesetzesbegründung <em>(BT-Drs. 17/1465)</em> ist zu lesen, dass Anwendungsfälle der Härtefallklausel des § 21 Absatz 6 SGB II sein können:</p>
<ul>
<li>dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (z.B. HIV, Neurodermitis),</li>
<li>Putz- bzw. Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer und</li>
<li>Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern.</li>
</ul>
<p>Diese Aufzählung sei aber nicht abschließend.</p>
<p>In den folgenden Fallgestaltungen bestehe grundsätzlich <span style="text-decoration: underline;">kein</span> zu übernehmender zusätzlicher Mehrbedarf:</p>
<ul>
<li>Praxisgebühr,</li>
<li>Schulmaterialien und Schulverpflegung,</li>
<li>Bekleidung bzw. Schuhe in Über- oder Untergrößen,</li>
<li>nicht von § 21 Absatz 5 SGB II umfasster krankheitsbedingter Ernährungsaufwand,</li>
<li>Brille,</li>
<li>Zahnersatz und</li>
<li> orthopädische Schuhe.</li>
</ul>
<p>Diese Beispiele orientieren sich an dem Härtefallkatalog, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Februar 2010 im Anschluss an das BVerfG-Urteil vom 09.02.2010 erarbeitet hatte.</p>
<p>Die Anwendung und Auslegung der neuen gesetzlichen Härtefallklausel im jeweiligen Einzelfall ist aber zunächst Sache der Jobcenter / ARGEn und wird letztlich von den Sozialgerichten entschieden werden müssen.</p>
<p>Weitere Bedarfe, für die Leistungen im Sinne der  Härtefallregelung in Betracht kommen, können u.a. sein:</p>
<ul>
<li>Nachhilfe</li>
<li>andere besondere Bildungskosten</li>
<li>Mobilitätskosten Behinderter</li>
<li>Kosten für Besuch / Umgang mit Inhaftierten oder bei stationärer Krankenhausbehandlung</li>
<li>Unterschiedsbetrag bei Beiträgen zur privaten Krankenversicherung, die nicht als Zuschuss übernommen werden (vgl. § 26 Abs. 2 und 4 SGB II ) &#8230;</li>
</ul>
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		<title>Bundesregierung nimmt Vorbehalt gegen die UN-Kinderrechtskovention zurück</title>
		<link>http://ra-genge.de/bundesregierung-nimmt-vorbehalt-gegen-die-un-kinderrechtskovention-zuruck/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 May 2010 07:36:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht und Flüchtlingsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UN-Kinderrechtskonvention]]></category>
		<category><![CDATA[unbegeleitete minderjährige Flüchtlinge]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat am 03.05.2010 nach 18 Jahren die sehr umstrittene Vorbehaltserklärung gegen die UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen. Das teilte das Bundesjustizministerium in Berlin in einer Pressemitteilung mit. 1992 hatte die Bundesrepublik Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention nur unter Einschränkungen ratifiziert. Dadurch konnten eine Vielzahl von deutschen Vorschriften fortgelten, die minderjährige Flüchtlinge im Vergleich zu deutschen Kindern benachteiligten. So [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat am 03.05.2010 nach 18 Jahren die sehr umstrittene Vorbehaltserklärung gegen die UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen. Das teilte das Bundesjustizministerium in Berlin in einer Pressemitteilung mit. 1992 hatte die Bundesrepublik Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention nur unter Einschränkungen ratifiziert. Dadurch konnten eine Vielzahl von deutschen Vorschriften fortgelten, die minderjährige Flüchtlinge im Vergleich zu deutschen Kindern benachteiligten. So konnten unter anderem Flüchtlingskinder in Deutschland bislang ab einem Alter von 16 Jahren rechtlich wie Erwachsene behandelt und in Abschiebehaft genommen werden. Durch den Vorbehalt besonders benachteiligt waren unbegeleitete minderjährige Flüchtlinge. Mit seinem weltweit einzigartigen Vorbehalt stand die Bundesrepublik Deutschland bislang in einer Reihe mit den USA und Somalia, die die UN-Konvention erst gar nicht ratifiziert hatten.</p>
<p>Jetzt endlich können eine Vielzahl von Asyl-, Aufenthalts- und Sozialgesetzen geändert und an die internationalen Standards  angepasst werden.</p>
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