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Feststellung eines Grads der Behinderung auch für Duldungsinhaber

Für die Möglichkeit der Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) reicht es nach einem Urteil des Bundessozialgerichts zum Schwerbehindertenrecht aus, dass aus der Feststellung des GdB in Deutschland konkrete Vergünstigungen bzw Nachteilsausgleiche erwachsen können. Für den entsprechenden Inlandsbezug bei der Feststellung eines GdB von 50 iS des § 2 Abs 1, § 69 SGB IX, um die es in dem Verfahren ging, reicht auch bei einem Duldungsinhaber schon ein tatsächlicher langjähriger Aufenthalt in Deutschland ohne Weiteres aus.

In der Klage ging es nicht um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs 2 SGB IX, bei der neben dem Vorliegen eines GdB von mindestens 50 zusätzlich auch das Innehaben eines rechtmäßigen Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Arbeitsplatzes im Geltungsbereich des Gesetzes erforderlich ist.

Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2010, Az. B 9 SB 1/10 R