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Flüchtlingsbürge haftet nicht aus Verpflichtungserklärung gegenüber dem Jobcenter

Ein Flüchtlingsbürge, der syrischen Flüchtlingen mit seiner Verpflichtungserklärung im Jahr 2014 die Aufnahme in Deutschland ermöglicht hat, muss dem Jobcenter keine Leistungen erstatten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem ersten Urteil zur Frage der Haftung aus Verpflichtungserklärungen für syrische Kontingentflüchtlinge den Bescheid des Jobcenters Treptow-Köpenick mit einer Forderung von über  € 17.000,- aufgehoben und die anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin in der I. Instanz geändert.

In dem von Rechtsanwalt Genge geführten Verfahren urteilte das OVG Berlin-Brandenburg am 04.11.2020, dass die Verpflichtungserklärung auf dem bundeseinheitlichen Formular und die vom Land Berlin verwendete Zusatzerklärung zur Verpflichtungserklärung „eklatant widersprüchlich“ seien. Da es seitens der Ausländerbehörde auch keine ausreichende Aufklärung über den Umfang der Haftung bei Abgabe der Unterschrift gab, ende die Haftung des Bürgen mit dem erfolgreichen Abschluss des Asylverfahrens und dem Rechtskreiswechsel zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Aktenzeichen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2020, – OVG 3 B 25/20 VG Berlin, Urteil vom 28.04.2020, – VG 21 K 68.19