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Fristbeginn für Berufsanfängerprivileg in der KSK / zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Hartz IV – Bezug

Die Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs. 1 S. 1 KSVG, die eintritt, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit voraussichtlich 3900 € jährlich nicht übersteigt, kann nicht durch das Berufsanfängerprivileg nach § 3 Abs 2 Satz 1 KSVG vermieden werden, wenn die künstlerische Tätigkeit bereits mehr als 3 Jahre ausgeübt wurde. Die Frist des § 3 Abs 2 Satz 1 KSVG beginnt, so entschied das LSG Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren am 28.02.2014, beginnt stets mit der erstmaligen Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit, auch wenn diese im Ausland ausgeübt wird.

Da der lettische Künstler vor dem Leistungsbezug nach dem SGB II nicht krankenversichert war, obwohl er durchgehend selbständig tätig gwewesen war, besteht trotz des Hartz IV – Bezuges auch keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Es bestand und besteht für ihn die Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, § 193 Abs. 3 VVG. Die privaten Versicherer müssen Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 193 Abs. 5 VVG gewähren.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2014 – L 1 KR 47/14 B ER

§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
§ 5 Abs. 5a SGB V
§ 3 KSVG
§ 193 Abs. 3 VVG
§ 193 Abs. 5 VVG