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Blaue Karte EU / Blue Card

Die neue Blaue Karte EU (Blue Card) ist der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Aufenthaltserlaubnis für hochqualifizierte Angehörige von Staaten außerhalb der EU zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Sie basiert auf der Richtlinie 2009/50/EG. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. August 2012 umgesetzt, durch das u.a. der neue § 19a AufenthG in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde.

Das erforderliche Gehalt, das der Hochqualifizierte mindestens beziehen muss, beträgt im Jahre 2012 jährlich mindestens € 44.800, während das Gehalt bei Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte) nur € 34.944 betragen muss.

Die Blue Card wird für maximal 4 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Ein Arbeitsplatzwechsel ist grundsätzlich möglich. Der Zugang zum Daueraufenthalt (Niederlassungserlaubnis) und auch der Familiennachzug von Angehörigen sind erleichtert.

Als Rechtsanwalt berate ich Sie zu Ihren Chancen und Möglichkeiten, unterstütze Sie bei der Vorbereitung der Anträge und der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und vertrete Sie gegenüber den Behörden.

Als Spezialist für Aufenthaltsrecht verfüge ich auf diesem komplexen Rechtsgebiet über Kenntnisse und langjährige Erfahrung, die rein wirtschaftsrechtlich orientierten Kanzleien in der Regel nicht zur Verfügung steht.

Hier der Text des neuen § 19a AufenthG:

§ 19a Blaue Karte EU

(1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn

1. er a) einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt oder

b) soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt, eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt,

2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann, und

3. er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Betrag entspricht, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:

1. die Höhe des Gehalts nach Absatz 1 Nummer 3,

2. Berufe, in denen die einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, und

3. Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht. Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert.

(4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.

(5) Eine Blaue Karte EU wird nicht erteilt an Ausländer,

1. die die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erfüllen,

2. die einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 gestellt haben,

3. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten,

4. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden,

5. die im Besitz einer Duldung nach § 60a sind,

6. die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland, oder

7. die auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten anderseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.

(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist.