Homepage

Unternehmer – Freiberufler – Künstler

Aufenthaltserlaubnis für Unternehmer, Freiberufler und Künstler nach § 21 AufenthG

Eine Aufenthaltserlaubnis als Unternehmer, Freiberufler oder Künstler können Sie nach § 21 Aufenthaltsgesetz erhalten:

Unternehmer / Selbständige Tätigkeit – § 21 Abs. 1 AufenthG

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Ausländerbehörde prüft dabei die Tragfähigkeit der Geschäftsidee, die unternehmerischen Erfahrungen des Existenzgründers, die Höhe des eingesetzten Kapitals, die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation in der Region und den Beitrag für Innovation und Forschung. Sie holt dabei Stellungnahmen verschiedener Behörden, Körperschaften und Kammern ein. Zur Prüfung ist grundsätzlich die Vorlage eines vollständigen Businessplans, d.h. eine strukturierte und detaillierte Beschreibung der Geschäftsidee, erforderlich.

Freiberufler – § 21 Abs. 5 AufenthG

Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler (Freelancer) (z.B. Künstler, Sprachlehrer, Software-Entwickler, Rechtsanwälte, Ärzte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer) sind im Vergleich zu Selbständigen leichter zu erfüllen, allerdings muss hier die Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufs, etwa durch eine Kammer, vorliegen.

Künstler

Künstler gelten als Freiberufler, so dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG beantragen können.