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Minderjährige Flüchtlinge

Nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz sind minderjährige Ausländer schon mit 16 Jahren handlungsfähig, werden also bei ihren Anträgen und Verfahren wie Erwachsene behandelt. Gerade bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, also Kindern und Jugendlichen, die ohne ihre Eltern nach Deutschland kommen, kann dies sehr problematisch sein. Die Gleichbehandlung mit Volljährigen bedeutet u.a., dass ausreisepflichtige Jugendliche in Abschiebungshaft genommen und zusammen mit Erwachsenen inhaftiert werden können. Sie werden in den meisten Bundesländern ohne Rücksichtnahme auf die altersspezifischen Bedürfnisse in die Flüchtlingswohnheime verteilt und leben dort mit Erwachsenen zusammen. Eine altersgerechte Förderung, wie etwa die Möglichkeit des Schulbesuchs, wird von den Jugendämtern dann meist nicht gewährleistet. Besonders problematisch ist das in den Fällen, in denen junge Menschen, die ihr Alter nicht nachweisen können, von den Behörden älter geschätzt werden, als sie tatsächlich sind. Die im Vergleich zu den in anderen Rechtsgebieten herrschenden Maßstäben einzigartige Gleichstellung von Jugendlichen mit Erwachsenen führt zu schweren Benachteiligungen für die jungen Flüchtlinge.

In dieser Frage lässt die Bundesrepublik Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention ausdrücklich und ungeachtet der allseitigen Kritik an dieser Haltung nur eingeschränkt gelten.

Weitere Hintergründe zu diesem Thema finden Sie hier:

Berliner Zeitung vom 03.07.2009: “8 Jahre Angst”

Die Welt vom 14.06.2009: “Bin ich schon 16 Jahre alt?”

Deutschlandfunk, Bericht vom 25.03.2009: Deutschlandfunk_Flüchtlingskinder