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Rechte der Kinder türkischer Arbeitnehmer durch EuGH-Urteil gestärkt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses ARB Nr. 1/ 80  dahin auszulegen ist, dass sich das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der im Aufnahmemitgliedstaat länger als drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war, in diesem Mitgliedstaat nach Abschluss seiner Berufsausbildung in diesem Staat auch dann auf das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht berufen kann, wenn es, nachdem es mit seinen Eltern in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war, allein in den betreffenden Mitgliedstaat zurückkehrte, um dort seine Ausbildung aufzunehmen.

Hier können Sie das Urteil in der Rechtssache Bekleyen vom 21.01.2010, Az. C-462/08, nachlesen.

Der Fall, der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war, betraf eine in Berlin geborene türkische Staatsangehörige, die noch als Jugendliche mit ihren Eltern aus Deutschland in die Türkei ausgereist war und später allein nach Deutschland zurückkehrte und hier ein Studium abgeschlossen hat.

Die Entscheidung des EuGH, dass  ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses ARB Nr. 1/ 80 nicht voraussetzt, dass sich bei der Wieder-Einreise des Kindes in den Mitgliedsstaat zu Ausbildungszwecken ein Elternteil dort aufhält, ist von allgemeinem Interesse für türkische Jugendliche und junge Erwachsene, die mit ihren Eltern zunächst in die Türkei zurückgekehrt waren und im Anschluss daran in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Hintergrund:

Art. 7 des Beschlusses ARB Nr. 1/ 80 lautet:

„Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

– haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

– haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“