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Rundschreiben der Spitzenverbände für Synchronsprecher ist rechtswidrig – Synchronsprecher sind Beschäftigte

Das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Synchronsprecher vom 30.09.2005 ist nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg rechtswidrig.

In seinen 4 Urteilen vom 14.05.2014 hat das LSG entschieden, dass das Rundschreiben der Spitzenverbände „Versicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern“ vom 30.09.2005 und die nachfolgende gemeinsame Verlautbarung von 2006, auch als „16-Fälle-Modell“ bekannt und berüchtigt, rechtswidrig sind und nicht angewendet werden dürfen.

Das LSG Potsdam hat ferner festgestellt, dass die Tätigkeit eines Synchronsprechers als eine abhängige Beschäftigung und nicht als eine selbständige Tätigkeit zu bewerten sei.

Die Prüfung der Unständigkeit und hierbei vor allem des Merkmals der Berufsmäßigkeit sei in einer rückwirkenden Betrachtung des letzten Jahres vorzunehmen.

Bei den von Rechtsanwalt Genge vertretenen Klägerinnen und Klägern wurde daher in den Urteilen vom 14.05.2014 das Vorliegen einer Beschäftigung festgestellt und sämtliche Bescheide der Krankenkassen (Einzugsstelle) sowie die teilweise negativen Urteile des SG Berlin in der 1. Instanz wurden insoweit aufgehoben, darunter auch das Urteil des SG Berlin vom 20.04.2011 zu dem Az. S 36 KR 17/10. Bei den Synchronsprechern, die im zur Prüfung herangezogenen Zeitraum überwiegend auch im Synchron tätig waren, wurde auch festgestellt, dass eine unständige Beschäftigung im Sinne des § 232 SGB V vorliegt.
Unständig Beschäftigte sind in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (nicht aber in der Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig. Neben den Auswirkungen auf die Absicherung in der Krankenversicherung ist dies vor allem für die Alterssicherung bedeutsam, weil die Beiträge damit nach der monatlichen Beitragsbemessungsrenze zu berechnen sind. Die Rentenbeiträge sind damit deutlich höher, als sie es bei einerAbrechnung nach der täglichen Beitragsbemessungsrenze sein können, die für „normale“ tageweise Beschäftigte maßgeblich wäre.

Damit ist ein langjähriger Streit um die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Synchronsprechern einer Lösung im Sinne der Sprecher und der Rechtssicherheit im Sinne der gesamten Branche einen großen Schritt näher gekommen. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde in allen Fällen zugelassen, um eine höchstricherliche Klärung der streitigen Rechtfragen zu ermöglichen.

LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 9 KR 153/11, L 9 KR 449/12, L 9 KR 494/12 und L 9 KR 314/13