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- KOSTEN / HONORAR Die erste Sorge des Mandanten gilt seinem Fall. Die zweite Sorge des Mandanten betrifft regelmäßig die Kosten des Verfahrens. Meine Dienstleistungen als Rechtsanwalt sind für Sie kostenpflichtig. Um Transparenz und Klarheit zu schaffen, informiere ich Sie zu Beginn einer Beratung und vor einer Mandatserteilung darüber, welche Kosten voraussichtlich entstehen werden. Es besteht die Möglichkeit, meine Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen abzurechnen oder ein Stunden- bzw. ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Privatpersonen oder Unternehmen mit einer Rechtsschutzversicherung sollten dort vor Beauftragung eines Rechtsanwalts anfragen, ob die Kosten für die Rechtsverfolgung in dem konkreten Anliegen übernommen werden. Im Einzelnen ist das Gebührenrecht für Rechtssuchende schwer verständlich. Einen übersichtlichen Prozesskostenrechner finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Anwaltvereins.
- Beratungshilfe Menschen mit geringerem Einkommen können für die Beratung und die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts Beratungshilfe bekommen. Der Rechtsanwalt erhält dann für seine Tätigkeit einen Pauschalsatz von der Justizkasse, während der Mandant nur einen Kostenbeitrag von € 15,- an den Rechtsanwalt zahlt. Die Beratungshilfe ist bei dem Amtsgericht ihres Wohnsitzes zu beantragen. Sie können den Antrag auch mündlich bei der Beratungshilfestelle des Amtsgerichts stellen. Bei mehreren Angelegenheiten sollten entsprechend mehrere Berechtigungsscheine beantragt werden. Ich bitte darum, den Berechtigungsschein zum Termin mitzubringen. Weitere Infos und Formulare zum Download finden Sie bei www.justiz.nrw.de.
- Prozesskostenhilfe Die Prozesskostenhilfe, auch PKH genannt, deckt die Gerichtskosten und die Kosten meiner Tätigkeit als Ihr Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Zivilgericht, Verwaltungsgericht, Sozialgericht oder Finanzgericht ab. Sie kann aber bis zu 4 Jahre nach Beendigung des Verfahrens aufgehoben und zurückgefordert werden, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern, § 120a ZPO. Nach § 114 ZPO erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter zwei Voraussetzungen: – der beabsichtigte Prozess muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen und – der Antragsteller darf nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Der Antrag wird von mir bei Gericht gestellt. Von Ihnen benötige ich hierzu eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit der Erklärung sind dem Gericht insbesondere Nachweise über Einkommen, Vermögen und Mietkosten zu überreichen. Das Antragsformular und weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe finden Sie auf www.justiz.nrw.de.
- Wer zahlt, wenn die PKH-Partei den Prozess verliert? Hat man zwar Prozesskostenhilfe bekommen, den Prozess aber verloren, muss man den eigenen Anwalt und die Gerichtskosten nicht bezahlen (§ 122 ZPO). Bei den Kosten für die Gegenseite muss man zwischen den Rechtsgebieten unterscheiden: In den meisten Rechtsgebieten gilt der Grundsatz, dass die Partei, die einen Prozess verliert, die Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Seiten übernehmen muss (§ 91 ZPO). – Im Zivilprozess muss man, wenn man den Prozess verliert, die Kosten des Rechtsanwalt der Gegenseite (§ 123 ZPO) tragen. Dieser Anwalt wird seine Kosten durch das Gericht festsetzen lassen (§§ 103 ff ZPO) und ggf. aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die PKH-Partei vollstrecken. Im Zivilprozess bleiben also auch bei Prozesskostenhilfe einige Risiken. – Im Sozialrecht und Verwaltungsrecht (dazu gehören auch Ausländer- und Asylrecht) entstehen auf der Gegenseite keine Kosten, wenn man gegen eine Behörde vorgeht.
- Programme und Excel-Dateien zur Berechnung der Prozesskostenhilfe finden Sie unter www.pkh-fix.de