Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Datum vom 31.03.2015 eine bundesaufsichtliche Weisung zur Regelbedarfstufe 1 der Sozialhilfe für volljährige Behinderte herausgeben, Diese ist hier zu finden: BMAS-RdS—Weisung-zu-RBS-3
Zum Hintergrund:
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 23.07.2014, Az. B 8 SO 14/13 R, dass für volljährige Menschen mit Behinderung im Elternhaus und in Wohngemeinschaften mit Leistungsanspruch auf Sozialhilfe (Grundsicherung) nach dem SGB XII der volle Regelsatz (100 %) nach Stufe 1 zu zahlen ist. Das BMAS hatte zunächst die Nichtanwendung der BSG – Rechtsprechung angeordnet. Nach erheblicher Kritik an dieser Missachtung bundesgerichtlicher Rechtsprechung lenkt das BMAS nun ein. Es regelt nun durch den Erlass, dass rückwirkend bis zum 01.01.2013 – ohne eigenen Antrag, Überprüfungsantrag, Widerspruch oder anhängiges Klageverfahren – die Regelsatzstufe 1 nachzuzahlen ist. Das bedeutet, dass 79 EUR pro Monat, rückwirkend ab dem 01.01.2013 nachzuzahlen sind.
Der Nachzahlungsbetrag ist übrigens zusätzlich mit 4 % zu verzinsen, § 44 Abs. 1 SGB I, und nicht als Einkommen anzurechnen, § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII.