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Synchronsprecher sind unständig Beschäftigte

Synchronsprecher sind bei kurzzeitigen Einsätzen grundsätzlich unständig Beschäftigte. Daher besteht Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie eine Befreiung von der Arbeitslosenversicherung. Wie das Sozialgericht Berlin in einem von Rechtsanwalt Genge geführten Klageverfahren mit Urteil vom 21.03.2012 festgestellt hat, widerspricht das anders lautende Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungen vom 30.09.2005 der Sozialgesetzgebung und deren Auslegung durch die Sozialgerichtsbarkeit. Es ist daher „für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Belang“.

In dieser wegweisenden Entscheidung führt das Sozialgericht aus, dass der gegen die Einzugstelle nach § 28h SGB IV klagende Synchronsprecher bei seiner Tätigkeit als Synchronsprecher nicht als Selbständiger, sondern als Beschäftigter der Produktionsfirmen anzusehen ist, u.a. weil er nicht über eigene Betriebsmittel verfügt und in den Betrieb der Synchronunternehmen eingegliedert ist. Wegen der besonderen Umstände der Synchroneinsätze lag eine unständige Beschäftigung im Sinne des § 232 SGB V vor.

Das Sozialgericht Berlin macht in dem Urteil auch deutlich, dass sich steuerrechtliche Grundsätze und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung, auf die das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände vor allem abstellt, nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen lassen.

SG Berlin, Urteil vom 21.03.2012, Az. S 112 KR 264/10