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Überprüfungsanträge wegen Hartz IV – Leistungen

Die Bundesregierung plant zum 01.01.2011 eine wichtige Änderung des Verfahrensrechts für den Umgang mit fehlerhaften Leistungsbescheiden, die schon bestandskräftig geworden sind.

Bisher ist es möglich, Bescheide gegen die kein Widerspruch erhoben wurde und die bestandskräftig geworden sind, durch einen Antrag bei der Behörde auch nachträglich überprüfen zu lassen. (sog. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X) Wenn der Bescheid fehlerhaft war und zu Gunsten der Antragsteller geändert wird, müssen Leistungen bis zu 4 Jahre rückwirkend nachgezahlt werden. Das bedeutet z.B. bei einem Antrag vom 15.11.2010 gegen einen fehlerhaften Sanktionsbescheid aus dem Jahr 2006, dass Leistungen seit dem  01.01.2006 nachgezahlt werden könnten.

Fehler wurden vom Jobcenter nicht nur bei Sanktionsbescheiden besonders häufig gemacht, sondern auch etwa bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, bei der Anrechnung von Guthaben aus Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen oder bei der Kürzung der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.

In dem Gesetzesentwurf für die Reform des SGB II, die nach dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) bis zum Ende des Jahres 2010 notwendig geworden ist, findet sich auch eine einschneidende Einschränkung der Anwendung des § 44 SGB X auf Hartz IV – Bescheide. Nach dem neuen § 40 SGB II soll die Rückwirkung eines erfolgreichen Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X bei Hartz IV – Bescheide nur noch 1 Jahr betragen.

Die Änderung soll am 01.01.2011 in Kraft treten – und zwar ohne Übergangsregelung. Das würde wohl bedeuten, dass ein Jobcenter bei einem Antrag, der nach dem 01.01.2011 gestellt wurde, Nachzahlungen nur noch ab dem 01.01.2010 leisten müsste.

Es ist daher sehr zu empfehlen, noch vor dem 31.12.2010 beim Jobcenter Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X bezüglich der alten Bescheide seit 2006 zu stellen.

Wie immer beim Jobcenter sollte dabei darauf bestanden werden, eine Bestätigung der Abgabe mit Datumsangabe zu erhalten, damit später der Eingang des Antrages nachgewiesen werden kann.