Wer in der Vergangenheit den Freibetrag übersteigendes Vermögen (Schonvermögen) nicht angegeben hat, muss sämtliche seitdem erhaltenen Leistungen nach dem SGB II zurückzahlen. Das Jobcenter hatte alle Leistungsbescheide rückwirkend aufgehoben, als ihr dies bekannt wurde. Das Landessozialgericht NRW entschied mit Urteil vom 29.06.2017, Az. L 7 AS 395/16, das die Erstattung zu recht gefordert wird. Da wegen des Vermögens nie Hilfebedürftigkeit bestanden habe, sei Arbeitslosengeld II auch nie rechtmäßig gewährt worden.
Insbesondere wichtig ist: Die Rückforderungen sind – so das LSG – auch nicht auf das Vermögen zu begrenzen, das über der Freibetragsgrenze liegt, sondern erstrecken sich auf die vollständigen Leistungen.
Dadurch kann es bei kleinen Überschreitungen der Vermögenshöchstgrenze zu völlig unverhältnismäßigen Rückforderungen kommen.
Landessozialgericht NRW, Urteil vom 29.06.2017, Az. L 7 AS 395/16