Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Beschlüssen in Eilverfahren gegen Berliner Jobcenter entschieden, dass der Vorbehalt der Bundesregierung gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) wohl unwirksam ist und daher der Ausschlussgrund nach § 7 SGB II für arbeitsuchende EU-Bürger, die Hartz IV – Leistungen beantragen, weiterhin nicht anwendbar ist. Das Jobcenter muss bis zur Entscheidung im Klageverfahren Leistungen zahlen.
„Der allein auf der Arbeitssuche beruhende Leistungsausschluss gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (EFA), zu denen u. a. die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien zählen. …
… Der von der Bundesregierung mit Wirkung zum 19. Dezember 2011 für Leistungen nach dem SGB II erklärte Vorbehalt gemäß Art. 16 b) EFA gegen das EFA schließt die Antragstellerin nicht wirksam vom Bezug von Grundsicherungsleistungen aus. …
… Somit liegt ein zulässiger Vorbehalt nicht vor, die Vorschriften des EFA sind weiterhin anwendbar. Auf die Entscheidung der Frage, ob die Zulässigkeit des Vorbehalts an der fehlenden Ermächtigung durch ein Parlamentsgesetz scheitert (so Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. April 2012 – S 55 AS 9238/12 -, zitiert nach juris), kommt es damit nicht an. Die Antragstellerin kann also Grundsicherungsleistungen nach § 20 SGB II beanspruchen.“
Quelle:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2012, Az. L 19 AS 794/12 B ER, L 19 AS 795/12 B PKH
siehe auch:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2012, Az. L 25 AS 837/12 B ER