Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 04.06.2009 ein Urteil zum Ausschluss arbeitssuchender Unionsbürger von Sozialleistungen gefällt.
In dem Verfahren – Urteil des EuGH v. 4.6.09 – C-22/08 und C-23/08 (Vatsouras/Koupatantze gg. ARGE Nürnberg) – ging es um mehrere Rechtsfragen, die das Sozialgericht Nürnberg dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hatte. Auslöser dafür waren Klagen von griechischen Staatbürgern, die in Deutschland geringfügig gearbeitet und Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beantragt hatten. Die ARGE/Jobcenter hatte die Anträge mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgelehnt.
Der EuGH hat u.a. entschieden, dass ein arbeitssuchender Unionsbürger bei tatsächlicher Verbundenheit mit dem Arbeitsmarkt nicht von Leistungen ausgeschlossen werden darf. Ein Ausschluss von Leistungen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt sei für arbeitssuchende Unionsbürger/innen aber zulässig, solange keine tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt festgestellt wird. Die Arbeitnehmereigenschaft liege aber auch schon bei ganz geringfügigen Beschäftigungen vor.
Der EuGH stellt weiter fest, dass finanzielle Leistungen, die nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht als „Sozialhilfeleistungen” im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der UnionsbRL angesehen werden können. Eine entscheidende Frage ist demnach, ob die SGB II – Leistungen als “Sozialhilfe” zu bewerten sind. Die Antwort auf diese Frage überlässt der EuGH den deutschen Gerichten, gibt aber den Hinweis, dass eine Voraussetzung wie die in 7 Abs. 1 SGB II enthaltene, wonach der/die Betroffene erwerbsfähig sein muss, ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Leistung den Zugang zur Beschäftigung erleichtern solle.
Das Urteil lässt viele Fragen offen. Es ist aber zu begrüßen, dass die Definition des “Arbeitnehmer”-Begriffes im Sinne der Antragsteller oder Hilfebedürftigen konkretisiert wurde. Die Arbeitnehmereigenschaft liegt demnach schon bei nur wenigen Wochenarbeitsstunden, also einer deutlich geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) vor. Für eine tatsächliche Verbundenheit zum Arbeitsmarkt reicht schon die ernsthafte Arbeitssuche. Diese muss aber nachgewiesen werden können, z.B. durch Bewerbungsunterlagen, Annoncen etc..