Homepage

Nivel de ayuda social por refugiados contrario a la constitución

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hält die Sozialhilfe – Leistungen nach § 3 Abs 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie den Barbetrag nach § 3 Abs 1 AsylbLG für verfassungswidrig. Die Beträge nach § 3 AsylbLG sind nach Auffassung des LSG NRW bereits der Höhe nach evident unzureichend, da die Regelsätze nach dem SGB II bzw. SGB XII um 31 % unterschritten würden. Damit reichten sie offensichtlich nicht aus, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Die Beträge seien zudem von vorne herein willkürlich festgelegt worden. Die Bundesregierung konnte offenbar trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts nicht die Gründe dafür darlegen, weshalb seit 1993 niemals eine Anpassung der Beträge an die Preissteigerung vorgenommen wurde. Der § 3 AsylbLG entspricht daher nach Auffassung des LSG nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 an die Sorgfalt bei der Berechnung der Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gestellt hat. Die Beträge seien „ins Blaue hinein“ geschätzt worden.

Das LSG hat den Fall mit seinem Vorlage – Beschluss vom 26.07.2010, Az. L 20 AY 13/09, nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ob die Beträge des AsylbLG verfassungskonform sind.

Falls das Bundesverfassungsgericht die Ansicht des LSG NRW teilt, müsste der Gesetzgeber die Höhe der Sätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz neu regeln.