Am 24.01.2019 erfolgte eine Einigung zwischen Bund und Ländern zum Umgang mit Forderungen aus Verpflichtungserklärungen für syrische Kontingentflüchtlinge. Kurze Zeit später wurde von der Bundesagentur für Arbeit die am 01.03.2019 ergangene „Weisung 201903003 vom 01.03.2019 – Umgang mit den Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen nach §§ 68, 68a Aufenthaltsgesetz im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme“ veröffentlicht.
Mit der Weisung 2019033 der Bundesagentur für Arbeit vom 01.03.2019 werden Regelungen zum Umgang mit den Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen, die im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme vor dem 06.08.2016 abgegeben wurden, getroffen. Die Weisung soll sowohl für bereits festgesetzte Forderungen, nabhängig von der Bestandskraft, als auch für noch nicht festgesetzte Forderungen gelten.
Die Weisung regelt sodann unter Punkt 3.II., dass das Ermessen dahingehend auszuüben ist, dass von einer Heranziehung der Verpflichtungsgeber abzusehen ist, wenn einer er nachstehenden Fälle der Nr. 1 – . Der wichtigste fall ist der nach Nr. 2:
„die Verpflichtungserklärung wurde auf dem bundeseinheitlich verwendeten oder einem inhaltlich entsprechenden Formular abgegeben, das eine Haftung „bis zur Beendigung des Aufenthaltes […] oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ vorsah”
Die Entscheidungspraxis der Jobcenter in Berlin ist insgesamt nicht einheitlich. Ich habe positive Entscheidungen der Jobcenter Spandau, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf und Berlin Mitte, bekannt sind diese auch vom Jobcenter Steglitz-Zehlendorf. Andere Jobcenter weigern sich, die bundesweite Lösung umzusetzen und wollen die Forderungen durchsetzten. Sie führen an. dass eine weitere Zusatzerklärung zur Verpflichtungserklärung, die in Berlin verwendet wurde, eine ausreichende Auflärung über die weitergehende Haftung bedeute. Die Rechtsfragen sind mittlerweile beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig.
Zum Hintergrund:
Seit ca Juli 2018 greifen die Jobcenter in Berlin auf die Verpflichtungserklärungen für syrische Kontingentflüchtlinge zurück und fordern nach und nach die Erstattung von erbrachten Leistungen nach dem SGB II. Sie versenden dazu Anhörungsschreiben oder gleich Bescheide, mit denen die Forderung festgesetzt wird. Die Höhe der Forderung ist häufig existenzgefährdend. Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten, sollten Sie spätestens binnen 14 Tagen die Verpflichtungserklärung anfechten und sich auch fachkundigen Rat und Unterstützung für die Auseinandersetzung mit dem Jobcenter suchen. Wenn die Verpflichtungserklärung nicht durch die Anfechtung nichtig geworden ist, dann ist auch prüfen, ob die Forderung verjährt, in Teilen unberechtigt oder der Höhe nach unverhältnismäßig ist. Bei der Abwehr der Forderung des Jobcenters stehe ich Ihnen gerne zur Seite.