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Naturalization

Es gibt zwei Wege zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit: die Geburt und die Verleihung durch die Einbürgerungsbehörde.

Zu allen Fragen rund um die Staatsangehörigkeit und die Einbürgerung berate ich Sie gerne.

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt in Deutschland zunächst das sog. Abstammungsprinzip. Das bedeutet, dass ein Kind eines deutschen Staatsangehörigen ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Seit 2000 gibt es außerdem das sog. Geburtsrecht nach § 4 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) . Dadurch werden in Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern mit der Geburt per Gesetz Deutsche, wenn ein Elternteil sich bei der Geburt seit mindestens 8 Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält, freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist oder einem solchen rechtlich gleichgestellt ist oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Den Unionsbürgern sind Staatsangehörige weiterer Staaten gleichgestellt.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann daneben auf Antrag durch die Einbürgerung verliehen werden. Für einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 StAG) oder der Einbürgerung nach Ermessen (§8 StAG) kommt es im wesentlichen auf die Dauer des Aufenthalts, die Lebensunterhaltssicherung, Vorstrafen und auf Sprachkenntnisse an. Seit 2008 ist auch das Bestehen eines sog. Einbürgerungstests erforderlich.

Für die Einbürgerung, die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit  sind in Berlin die Bezirksämter (Einbürgerungsbehörden) zuständig.

Bei der Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsdauer, bei der grundsätzlich von acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts ausgegangen wird,  auf den Einzelfall an. Es gibt besondere Regelungen u.a. für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose und Ehegatten von Deutschen.

Es ist auch möglich, die deutsche Staatsangehörigkeitzu verlieren, etwa durch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.