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Verlust des Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 nach längerem Auslandsaufenthalt

Ein türkischer Staatsangehöriger verliert sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80, wenn er das Bundesgebiet verlässt und über ein Jahr bei seiner Familie in der Türkei lebt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Urteil vom 25.03.2015, Az. 1 C 19.14, entschieden.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig im Juli 1988 in das Bundesgebiet zu seiner türkischen Ehefrau, die als Arbeitnehmerin beschäftigt war. Nach Scheidung der Ehe heiratete er erneut. Da seine zweite Ehefrau Deutschland mit dem gemeinsamen Sohn nach einem erfolglosen Asylverfahren verlassen musste und auch kein Visum zum Familiennachzug erhielt, reiste der Kläger Anfang Oktober 2004 in die Türkei und hielt sich dort bis Ende März 2006 bei seiner Familie auf.

Nach seiner erneuter Einreise nach Deutschland stellte die Ausländerbehörde fest, dass der Kläger sein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 durch den fast 18-monatigen Auslandsaufenthalt verloren habe und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Die Klage hatte in der 1. Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Ausländerbehörde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) erlösche das Aufenthaltsrecht, wenn der Assoziationsberechtigte das Gebiet des Mitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlasse. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei zur Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Zweijahresfrist des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie), sondern auf die für daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige in Art. 9 Absatz 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) geregelte Frist von 12 aufeinanderfolgenden Monaten abzustellen.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des  Oberverwaltungsgerichts bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Konkretisierung des Zeitraumes, ab dem ein türkischer Staatsangehöriger sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zu verlieren droht, könne entgegen der Auffassung der Revision nicht die Zweijahresfrist der Unionsbürgerrichtlinie herangezogen werden. Denn der EuGH betone im Zusammenhang mit der anderen Fallgruppe des Erlöschens assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, dass das Assoziationsabkommen EWG – Türkei nur wirtschaftliche Zwecke verfolge (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 – Ziebell). Demgegenüber forme die Unionsbürgerrichtlinie über rein wirtschaftliche Zwecke hinaus die Unionsbürgerschaft mit ihren unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren Rechten der Unionsbürger aus, sich in jedem Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten. Mit dieser starken Rechtsstellung sei die eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht vergleichbar. Daher liege es nahe, bei dieser Personengruppe die Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen nicht nur für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes heranzuziehen. Für das Erlöschen nach einer Ausreise sei aber maßgeblich, ob der Betroffene das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Für die Konkretisierung dieses Erlöschensgrundes kommt der 12-Monatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst c der Daueraufenthaltsrichtlinie eine gewichtige Indizwirkung für die rechtsvernichtende Verlagerung des Lebensmittelpunkts zu.

So nachvollziehbar die Gründe des Klägers für seinen fast eineinhalbjährigen Aufenthalt bei seiner Familie in der Türkei erscheinen, erweisen sie sich, jedenfalls nach Ansicht des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts, doch aus dem Blickwinkel des Assoziationsrechts als nicht gerechtfertigt. Denn Art. 7 ARB 1/80 bezwecke die Förderung der dauerhaften Integration des Familienangehörigen durch Verschaffung eines autonomen Arbeits- und Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat. Durch Aufgabe seines Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet und den über einjährigen Auslandsaufenthalt habe der Kläger den erreichten Integrationszusammenhang jedoch selbst zerrissen.

BVerwG 1 C 19.14 – Urteil vom 25. März 2015

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 7 B 40.13 – Urteil vom 17. Juli 2014
VG Berlin 15 K 34.11 – Urteil vom 23. November 2011