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Asyl und Aufenthalt aus humanitären Gründen

Asyl

Anerkannte Asylberechtigte (Art. 16a GG) erhalten in der Regel für drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis nach § 25 Abs.1 AufenthG. Für die Asylanerkennung muss die direkte Einreise aus einem nicht sicheren Drittstaat nachgeweisen werden. Es besteht grundsätzlich Anspruch auf Familiennachzug aus dem Ausland, auch wenn der Lebensunterhalt nicht durch eigene Mittel gesichert ist.

anerkannte Flüchtlinge

Wer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt ist (§ 60 Abs. 1 AufenthG/§ 3 AsylVfG) erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die in der Regel für 3 Jahre gilt. Die Rechtsstellung von Asylberechtigten und Flüchtlingen ist nahezu identisch.

subsidiär Schutzberechtigte

Flüchtlinge, bei denen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG/§ 4 AsylVfG vorliegen, die also besonderen Gefahren ausgesetzt sind, die aber noch nicht zu einer Flüchtlingsanerkennung führen (z.B.: Todesstrafe, Leibes- und Lebensgefahren als ziviles Opfer eines Bürgerkriegs) erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die für eine Dauer von 1 bis 3 Jahren erteilt wird.

Nationaler Abschiebungsschutz

Wem individuelle und extreme Leibes- und Lebensgefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG drohen, insbesondere krankheitsbedingte Gefahren wegen unzureichender oder unerreichbarer Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, der kann eine Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten.

Verfahren

Für die Dauer des Asylverfahrens wird den Antragstellern der Aufenthalt in Deutschland gestattet. Sie erhalten eine entsprechende Bescheinigung, die Aufenthaltsgestattung, die in der Regel alle sechs Monate bei den Ausländerbehörden erneuert werden muss (§ 55 AsylVfG). Ausländer, die um Asyl nachsuchen, werden nach einem bestimmten Quotenschlüssel auf sogenannte Aufnahmeeinrichtungen in die verschiedenen Bundesländer verteilt, vgl. § 45 AsylVfG. Bei der örtlich zuständigen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird dann der Asylantrag formell gestellt. In der Regel sind die Antragsteller verpflichtet, bis zu drei Monate nach der Antragstellung in den ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtungen zu leben. Danach können sie verpflichtet werden, in so genannten Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen. Über den Asylantrag entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Beim BAMF wird nach Aufnahme der Personalien des Flüchtlings sowie einer Belehrung über die Rechte und Pflichten des Antragstellers zunächst überprüft, ob für das Asylbegehren die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, oder ein anderer EU-Staat (sog. Dublin-Verfahren). Wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates festsgestellt wird, etwa weil die Einreise über diesen Staat nachgewiesen werden kann, dann lehnt das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab und versucht, die Abschiebung einzuleiten. Die inhaltliche Prüfung des Antrages auf Asyl beginnt erst, wenn feststeht, dass kein Dublin-Verfahren eingeleitet werden kann oder, wenn das BAMF innerhalb bestimmter Fristen keine Abschiebung in einen anderen Staat vollziehen konnte.

Über Klagen und Eilanträge gegen Bescheide des Bundesamtes entscheiden die Verwaltungsgerichte.

Duldung

Eine Duldung muss erteilt werden, solange eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dem Betroffenen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Ausländer einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung.

Bei neu eingereisten Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die keinen Asylantrag stellen, wird ähnlich wie im Asylverfahren zuerst eine Verteilung in die Bundesländer durchgeführt, bevor über die Duldung entschieden wird. vgl. § 15a AufenthG.

Der Anspruch auf die Erteilung einer Duldung und die Erteilung der entsprechenden Bescheinigung besteht auch, wenn der Ausländer die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung selbst zu vertreten hat. Die Ausländerbehörde ist befugt, auch dann eine Duldung zu erteilen, wenn dringende humanitäre, persönliche oder erhebliche öffentliche Gründe die Anwesenheit in Deutschland erfordern (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers besteht jedoch weiterhin, sein Aufenthalt gilt daher nicht als erlaubt. VIele Menschen leben jahrelang mit Duldungen (sog. Ketten-Duldungen).

Das Aufenthaltsgesetz bietet mittlerweile verschiedene Perspektiven, seinen Aufenthalt trotz langjähriger Duldungen zu verfestigen und eine Aufenthaltserlaubnis zu erreichen.