Die erste Sorge des Mandanten gilt seinem Fall. Die zweite Sorge des Mandanten betrifft regelmäßig die Kosten.
Meine Dienstleistungen als Rechtsanwalt sind für Sie kostenpflichtig. Um Transparenz und Klarheit zu schaffen, informiere ich Sie zu Beginn einer Beratung und vor einer Mandatserteilung darüber, welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.
Es besteht die Möglichkeit, meine Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen abzurechnen oder ein Stunden- bzw. ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie dort vor Beauftragung eines Rechtsanwalts anfragen, ob die Kosten für die Rechtsverfolgung übernommen werden. Selbstverständlich können Sie auch mich damit beauftragen, eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen.
Für Menschen mit geringerem Einkommen besteht die Möglichkeit, auf Antrag Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Wie berechne ich, ob ich Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe habe ?
Die Gesetze zur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sowie das Gerichtskostengesetz sollen geändert werden. Die in Bundesrat und Bundestag diskutierten Entwürfe wären für finanziell schwache Bürger höchst negativ, weil sie den Zugang zu anwaltlicher Beratung und Gerichten stark verteuern. Ein informativer Presseartikel, der Autor ist Richter am Landgericht, findet sich hier
Im Einzelnen ist das Gebührenrecht für Rechtssuchende schwer verständlich. Sollten Sie dennoch Interesse haben sich einzulesen, empfehle ich die Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer. Auf diesen Seiten erhalten Sie grundlegende Informationen zu den Anwaltsgebühren sowie den “Leitfaden Anwaltsgebühren”. Hinzukommen regelmäßige Ergänzungen zu aktuellen Themen rund um das Gebührenrecht.
Menschen mit geringerem Einkommen können für die Beratung und die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts Beratungshilfe bekommen. Der Rechtsanwalt erhält dann für seine Tätigkeit einen Pauschalsatz von der Justizkasse, während der Mandant nur einen Kostenbeitrag von € 10,- an den Rechtsanwalt zahlt. Die Beratungshilfe ist bei dem Amtsgericht ihres Wohnsitzes zu beantragen. Sie können den Antrag auch mündlich bei der Beratungshilfestelle des Amtsgerichts stellen. Bei mehreren Angelegenheiten sollten entsprechend mehrere Berechtigungsscheine beantragt werden. Ich bitte darum, den Berechtigungsschein zum Termin mitzubringen.
Weitere Infos und Formulare zum Download finden Sie bei www.justiz.nrw.de.
Die Prozesskostenhilfe, auch PKH genannt, deckt die Gerichtskosten und die Kosten meiner Tätigkeit als Ihr Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Zivilgericht, Verwaltungsgericht, Sozialgericht oder Finanzgericht ab.
Nach § 114 ZPO erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter zwei Voraussetzungen:
– der beabsichtigte Prozess muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen und
– der Antragsteller darf nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.
Der Antrag wird von mir bei Gericht gestellt. Von Ihnen benötige ich hierzu eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit der Erklärung sind dem Gericht insbesondere Nachweise über Einkommen, Vermögen und Mietkosten zu überreichen. Sofern Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten reicht ein aktueller Bescheid.
Das Antragsformular und weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe finden Sie auf www.justiz.nrw.de..
Wer zahlt, wenn die PKH-Partei den Prozess verliert?
Hat man zwar Prozesskostenhilfe bekommen, den Prozess aber verloren, muss man den eigenen Anwalt und die Gerichtskosten nicht bezahlen (§ 122 ZPO). Bei den Kosten für die Gegenseite muss man zwischen den Rechtsgebieten unterscheiden:
In den meisten Rechtsgebieten gilt der Grundsatz, dass die Partei, die einen Prozess verliert, die Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Seiten übernehmen muss (§ 91 ZPO).
– Im Zivilprozess muss man, wenn man den Prozess verliert, die Kosten des Rechtsanwalt der Gegenseite (§ 123 ZPO) tragen. Dieser Anwalt wird seine Kosten durch das Gericht festsetzen lassen (§§ 103 ff ZPO) und ggf. aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die PKH-Partei vollstrecken. Im Zivilprozess bleiben also auch bei Prozesskostenhilfe einige Risiken.
– Im Sozialrecht und Verwaltungsrecht (dazu gehören auch Ausländer- und Asylrecht) entstehen auf der Gegenseite keine Kosten, wenn man gegen eine Behörde vorgeht.
Wie berechne ich, ob ich Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe habe ?
Entscheidend ist das Nettoeinkommen des Antragstellers, von dem folgende Positionen abzuziehen sind:
* bei Erwerbstätigen Abzug eines angemessenen Betrages ( ab 1.7.2005: 173 €). Bei Rentnern und Arbeitslosen entfällt dieser Erwerbstätigenabzug;
* Grundbedarf des Antragstellers (ab 1.7.2005: 380 €);
* Ehegattengrundbedarf (ab 1.7.2005: 380 €) verringert um Ehegatten-Nettoeinkommen;
* Kindergrundbedarf (ab 1.7.2005: 276 € je Kind) verringert um Kinder-Nettoeinkommen;
* auf den Antragsteller entfallender Anteil an der jeweiligen Warmmiete;
* Beiträge zu diversen Versicherungen (Haftpflicht-, Unfall-, Lebens-, Sterbegeld-, Hausratsversicherung), die aber angemessen sein müssen;
* Ausgaben zur Erzielung der Berufseinnahmen wie Fahrtkosten zum Arbeitsplatz sowie Werbungskosten;
* Besondere Belastungen (etwa Abzahlungsraten, Nachhilfekosten für Kinder; PKH-Raten aus anderen Prozessen; Schuldzinsen, soweit angemessen);
* Abzüge in Sonderfällen.
Wenn das Einkommen, das nach dieser Berechnung übrig bleibt, weniger als € 15 beträgt, haben Sie Anspruch auf volle Prozesskostenhilfe oder auf Beratungshilfe.
Wenn das Einkommen höher als € 15 ist, bekommen Sie Prozesskostenhilfe nur als eine Art zinslosen Kredit, den Sie in monatlichen Raten an die Justizkasse zurückzahlen müssen. Die Höhe der Raten richtet sich nach Ihrem einzusetzenden Einkommen.
Programme und Excel-Dateien zur Berechnung der Prozesskostenhilfe finden Sie unter www.pkh-fix.de