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Statusfeststellung, Betriebsprüfung

Das Verfahren zur Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) gemäß § 7a SGB IV dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Das Statusfeststellungsverfahren endet mit einer schriftlichen Entscheidung (Bescheid) der DRV die, sofern nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt wird, mit Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig wird. Die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung durch die DRV hat für die Vertragspartner in der Regel weitreichende Folgen. Der Auftraggeber, der nun Arbeitgeber ist, muss für den von ihm eingesetzten Scheinselbstständigen – möglicherweise auch rückwirkend für die Vergangenheit – Beiträge für die Sozialversicherung entrichten. Der Scheinselbstständige ist nun Arbeitnehmer und kann gegen seinen Auftraggeber Arbeitnehmerrechte geltend machen.

Eine Statusfeststellung kann auch bei der Einzugsstelle nach § 28h SGB IV, d.h. der gesetzlichen Krankenversicherung, beantragt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führt außerdem Betriebsprüfungen durch und kontrolliert u.a. den Status der Beschäftigten, die Meldungen zur Sozialversicherung und die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsprüfer Auskunft geben und Betriebsunterlagen, darunter Geschäftsbücher und Berichte über die Lohnsteuer-Prüfung des Finanzamtes, zur Einsicht vorzulegen.

Arbeitnehmer bzw. Erwerbstätige, die eine abhängige Beschäftigung ausüben, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Die Sozialversicherungspflicht besteht unabhängig von einem Einverständnis und bedeutet die Mitgliedschaft in den fünf Zweigen der Sozialversicherung, d.h. den Anspruch auf Versicherungsleistungen unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen.
Arbeitgeber sind – unabhängig von ihrem Wissen und Wollen – dazu verpflichtet, für den Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge, abzuführen.

Bei Vorliegen einer Beschäftigung ist es daher nicht möglich, die Versicherungspflicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Beschäftigten und seinem Arbeitgeber auszuschließen.

Ob eine abhängige Beschäftigung und damit die Sozialversicherungspflicht vorliegt, bestimmt sich zunächst nach den Regelungen im Sozialgesetzbuch 4 (SGB IV) und nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Es gibt daher rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten, um den jeweiligen Interessen gerecht zu werden.

Die gesetzliche Sozialversicherung ist ein System der Absicherung von Arbeitnehmern. Sie umfasst im Wesentlichen fünf Versicherungszweige:

  • Arbeitslosenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch 3 (SGB III)
  • Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch 5 (SGB V)
  • Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch 6 (SGB VI)
  • Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch 7 (SGB VII) und die
  • Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI)