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Sozialhilfe nach SGB XII für Staatsangehörige des EFA

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) hat durch Beschluss v. 21.03.2017, Az. L 18 AS 526/17 B ER, entschieden, dass Angehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben. Anders als beim SGB II hat die Bundesregierung in Bezug auf das SGB XII keinen allgemeinen Vorbehalt erklärt.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich der Anspruch schon unmittelbar aus einer verfassungskonformen Auslegung. Die gesetzliche Neuregelung zum 29.12.2016, das sog. Unionsbürgerausschlussgesetz, ändert daran nichts, da das EFA als völkerrechtliches Abkommen höherrangig ist.