Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem vielbeachteten Urteil zu den Hartz IV – Regelleistungen vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) festgestellt hat, dass die SGB II-Regelleistungen von der Höhe her nicht offensichtlich verfassungswidrig sind, aber dass die Methode der Festsetzung der Regelleistungen verfassungswidrig ist und es außerdem an einer Härtfallklausel mangelt, hat der Bundestag die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Härtefallregelung am 22.04.2010 durch das „Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates“ beschlossen (BT-Drs. 17/1465).
Es wird damit in § 21 SGB II ein neu gefasster Absatz 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt :
„(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“
Zugleich wird § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II aufgehoben, der eine abweichende Festlegung der Bedarfe bislang ausgeschlossen hat.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1465) ist zu lesen, dass Anwendungsfälle der Härtefallklausel des § 21 Absatz 6 SGB II sein können:
Diese Aufzählung sei aber nicht abschließend.
In den folgenden Fallgestaltungen bestehe grundsätzlich kein zu übernehmender zusätzlicher Mehrbedarf:
Diese Beispiele orientieren sich an dem Härtefallkatalog, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Februar 2010 im Anschluss an das BVerfG-Urteil vom 09.02.2010 erarbeitet hatte.
Die Anwendung und Auslegung der neuen gesetzlichen Härtefallklausel im jeweiligen Einzelfall ist aber zunächst Sache der Jobcenter / ARGEn und wird letztlich von den Sozialgerichten entschieden werden müssen.
Weitere Bedarfe, für die Leistungen im Sinne der Härtefallregelung in Betracht kommen, können u.a. sein: