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Aufenthaltsgesetz

Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern sind gesetzlich genau geregelt. Das Ausländerrecht wurde durch das Zuwanderungsgesetz 2005 in vieler Hinsicht neu gestaltet. Nach wie vor gilt aber: Der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit eines Ausländers in Deutschland sind verboten, wenn sie nicht erlaubt sind.
Das Aufenthaltsgesetz kennt drei verschiedene Aufenthaltstitel, die den Aufenthalt in Deutschland erlauben, die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und das Visum:

Niederlassungserlaubnis: zeitlich und räumlich unbeschränkter Aufenthalt

Aufenthaltserlaubnis: befristeter Aufenthalt für einen bestimmten Zweck, (z.B. Arbeit, Familiennachzug)

Visum: kurzfristiger Aufenthalt für gewöhnlich 90 Tage

Die Ausländerbehörde händigt außerdem eine sogenannte Fiktionsbescheinigung aus, wenn über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht sofort bei Ablauf der Gültigkeit entschieden werden kann. Die alte Aufenthaltserlaubnis gilt für die Dauer der Prüfung weiter.

Neben diesen Aufenthaltstiteln gibt es noch weitere Arten von Aufenthaltspapieren:

Aufenthaltsgestattung (gestattet Aufenthalt nur für Asylverfahren) Asylbewerber erhalten für die Dauer des Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz.

Duldung (Aussetzung der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen) Menschen, deren Aufenthalt als Ausländer in Deutschland weder erlaubt noch gestattet ist, sollen ausreisen. Die zwangsweise Durchsetzung dieser Ausreisepflicht ist die Abschiebung. Menschen, denen aus humanitären Gründen eine Rückkehr nicht zugemutet wird oder die aus anderen Gründen nicht abgeschoben werden können, werden geduldet.

Grenzübertrittsbescheinigung (sog. behördliche Erfassung bis zur Ausreise) Wenn die Duldung nicht mehr verlängert wird, stellen die Ausländerbehörden in vielen Fällen nur noch sogenannte Grenzübertrittsbescheinigungen (GÜB) aus, die bei der Ausreise an der Grenze abgegeben werden sollen.

  • Bleiberecht Die gesetzliche Altfallregelung vom 28. August 2007 durch das 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetz hat den IMK-Beschluss 2006 abgelöst. Die § 104a AufenthG und § 104b AufenthG wurden neu geschaffen und bieten Flüchtlingen mit langjährigem, aber ungesicherten Aufenthalt eine neue, dauerhaftere Perspektive.