Bislang sind Ausländer mit Bleiberecht, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG haben, vom Bezug des Elterngeldes ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat am 15. Dezember 2011 entschieden, dem Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob dieser Ausschluss verfassungsgemäß ist.
Hintergrund ist der § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst. d Bundeselterngeldgesetz (BEEG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007.
Nach der begrüßenswerten Auffassung des Senats ist § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG verfassungswidrig, weil er nicht mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist. Zwar dürfe der Gesetzgeber solche Ausländer vom Bezug des Elterngeldes ausschließen, die voraussichtlich nicht auf Dauer in Deutschland bleiben oder hier nicht arbeiten dürfen. Das treffe jedoch für langjährig geduldete Ausländer, denen nach § 104a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ erteilt worden ist, nicht ohne Weiteres zu. Denn ein solcher Aufenthaltstitel setze nach § 104a Abs 1 AufenthG bereits ein gewisses Maß an Integration voraus, berechtige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und sei einer Verlängerung und damit auch einer günstigen Daueraufenthaltsprognose zugänglich.
SG Koblenz – S 10 EG 3/09 –
LSG Rheinland-Pfalz – L 5 EG 3/10 –
Bundessozialgericht – B 10 EG 15/10 R –