Ein Ausländer, der in Deutschland als Angestellter oder Freiberufler arbeiten, ein Unternehmen gründen oder eine Berufsausbildung aufnehmen will, benötigt dafür grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis und, wenn er dafür aus dem Ausland einreisen will, ein gültiges Visum (Business Visa) – dies müssen auch Unternehmen beachten, die ausländische Fachkräfte in Deutschland einsetzen wollen.
Im Alltag verwenden wir häufig den Begriff der ‘Arbeitserlaubnis’. Das Aufenthaltsgesetz spricht von der ‘Gestattung der Erwerbstätigkeit’ bzw. von der ‘Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung’. Eine Erlaubnis ist grundsätzlich erforderlich:
– für ausländische Fachkräfte in Unternehmen und sonstige Beschäftigungsverhältnisse,
– für betriebliche Berufsausbildungen und betriebliche Praktika,
– für die selbstständige Tätigkeit und Unternehmensgründung.
Andere Aufenthaltstitel, etwa für den Familiennachzug zu Deutschen, führen per Gesetz schon zur Gestattung der Erwerbstätigkeit.
Wer ohne Erlaubnis arbeitet oder Ausländer ohne eine Erlaubnis einstellt oder beauftragt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die empfindliche Geldbußen nach sich ziehen kann.
Aufenthaltstitel für Beschäftigte und Hochqualifizierte
Die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung wird unter bestimmten Voraussetzungen nach § 18 AufenthG erteilt.
Qualifizierte Fachkräfte können nach § 18 c AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitsplatzsuche erhalten.
Seit 2012 können Sie unter mit einem deutschen, einem anerkannten ausländischen oder einem ausländischen Abschluss, der mit einem deutschen vergleichbar ist, eine „Blue Card“ erhalten. Weitere Informationen von uns finden Sie auf dieser Unterseite.
Für Hochqualifizierte ist sogar gleich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG möglich. Auch Absolventen deutscher Hochschulen können nach § 18 b AufentG einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekommen.
Für qualifizierte Flüchtlinge mit Duldungen, d.h. solche mit deutscher Ausbildung gibt es die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung gemäß § 18 a AufenthG zu erhalten.
Daneben gibt es den Aufenthalt zum Zwecke der Forschung nach § 20 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis für Selbständige und Freiberufler
Bei Selbstständigen setzt diese Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG allerdings in der Regel Investitionen von mindestens 250.000 € und die Schaffung von 5 Arbeitsplätzen voraus. Die Anforderungen an Freiberufler, z.B. Künstler, sind dagegen geringer. Einzelheiten des Antragsverfahrens sind in den §§ 39 ff. Aufenthaltsgesetz sowie in der „Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung“, der Beschäftigungsverordnung (BeschV) festgelegt. Weitere Informationen von uns finden Sie auf dieser Unterseite.
Visum zur Einreise / Business Visa
Wenn ein Zuzug aus dem Ausland geplant ist, muss das nötige Visum zur Einreise zunächst bei der deutschen Botschaft beantragt werden. Von dort werden die Antragsunterlagen zur Prüfung an die lokale Ausländerbehörde weitergeleitet. Die Ausländerbehörde prüft, welche Behörden noch zu beteiligen sind. Neben der Bundesagentur für Arbeit kann dies das zuständige Fachministerium sein, in Berlin die Senatsverwaltung für Wirtschaft, so etwa wenn ein Business Plan begutachtet werden soll.
Als Rechtsanwalt berate ich Sie gerne zu Ihren Chancen und Möglichkeiten, unterstütze Sie bei der Vorbereitung der Anträge und der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und vertrete Sie gegenüber den Behörden. Bei Arbeitnehmern ist schon die Darstellung des Stellenprofils und der Qualifikationen für das Antragsverfahren von großer Bedeutung. Bei Selbständigen kommt es neben den Qualifikationen entscheidend auf den Business Plan an. Als Spezialist für Aufenthaltsrecht verfüge ich auf diesem komplexen Rechtsgebiet über Kenntnisse und langjährige Erfahrung, die rein wirtschaftsrechtlich orientierten Kanzleien in der Regel nicht zur Verfügung steht.