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Abgrenzung einer Wie-Beschäftigung von unternehmerähnlicher Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung

Wer allein über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, sein Werkzeug selbst mitbringt und Weisungen des Auftraggebers nur wie ein Werkunternehmer entgegen nimmt, handelt nicht als versicherter Wie-Beschäftigter sondern unternehmerähnlich. In einem Verfahren nach dem Recht der gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII, bei dem es auf die Abgrenzung einer Wie-Beschäftigung von unternehmerähnlicher Tätigkeit ankam, hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Klage auf die Berufung der Unfallversicherung abgewiesen.

Streitig war ein Unfall, den der Kläger, der von Beruf Sozialpädagoge ist und bis zu seiner Pensionierung als Sozialarbeiter in einem Gesundheitsamt und später im Sozialamt C, zuletzt als dessen Leiter, tätig war, im Jahre 1994 im Rahmen der Sanierung der Fünfzimmer-Altbauwohnung seines Bekannten, der bei einem anderen Sozialamt tätig war, erlitten hat.

Der Kläger machte geltend, dass er diesen Unfall als so genannter „Wie-Beschäftigter“ erlitten habe. Die zum Unfall führende Handlung sei als freundschaftliche Hilfeleistung zu charakterisieren.  Eigene wirtschaftliche Interessen habe er nicht verfolgt.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger bei einer Würdigung des Gesamtbildes nicht als so genannter Wie-Beschäftigter, sondern vielmehr wie ein selbständiger Unternehmer tätig war.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom  23.02.2012, Aktenzeichen: L 2 U 223/09

Normen: § 539 Abs 2 RVO, § 539 Abs 1 Nr 1 RVO, § 7 Abs 1 SGB 4, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7