Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung nicht mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG gleichzusetzen ist, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. auf der Grundlage der Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. nicht in Betracht kommt.
Zu der dann noch in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG urteilt das BVerwG, dass der Erteilung dieses Aufenthaltstitels die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung entgegen steht (§ 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG). Für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes kommt es nicht darauf an, ob eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr besteht.
Die Revision des Klägers wurde daher zurückgewiesen. Er hatte gegen die Ausländerbehörde geklagt, weil diese ihm nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt hatte. In der I. Instanz hatte der Kläger noch Erfolg gehabt, weil das Verwaltungsgericht wegen der erheblichen verstrichenen Zeit seit dem letzten Strafurteil aus dem Jahre 2000 und der Art des Delikts keine Wiederholungsgefahr und damit auch keinen Ausschlussgrund mehr sah.
BVerwG Urteil 25.03.15, 1 C 16.14
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/250315U1C16.14.0.pdf