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Anrechnung der Aufenthaltszeiten des Asylfolgeverfahrens im Staatsangehörigkeitsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.10.2011 entschieden, dass bei einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer Eltern nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen ist.

Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihr Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt war abgelehnt worden, weil im Zweifel stand, ob ein Elternteil zum Zeitpunkt ihrer Geburt seit acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland gehabt. Die Zeit des nur geduldeten Aufenthalts des Vaters der Klägerin im Asylfolgeverfahren  sei trotz des erfolgreichen Ausgangs nicht entsprechend § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anrechenbar.

Die Klage war nun in allen Instanzen erfolgreich. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die beklagte Stadt, dem Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit der Erwägung, dass der nur geduldete Aufenthalt eines Folgeantragstellers jedenfalls nach einem erfolgreichen Eilverfahren angerechnet werden müsse. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis keinen Erfolg. Die gesamte Aufenthaltszeit des erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens ab Antragstellung ist nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen. Wird der maßgebliche Elternteil im Asylfolgeverfahren unanfechtbar als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt, erwirbt er die gleiche Rechtsposition wie ein erfolgreicher Erstantragsteller.

BVerwG 5 C 28.10 – Urteil vom 19. Oktober 2011
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 11 S 1580/10 – Urteil vom 21. Oktober 2010 –
VG Karlsruhe, 11 K 1620/09 – Urteil vom 13. April 2010 –