Die Umstände, die Menschen dazu bewegen, ihr Herkunftsland zu verlassen sind äußerst vielfältig. Einige fliehen vor gezielter Verfolgung, andere vor katastrophalen wirtschaftlichen Lebensbedingungen, wieder andere retten sich vor Krieg und Bürgerkrieg.
Nach der fast völligen Entkernung des Asylrechts nach Artikel 16 GG durch den sog. Asylkompromiss im Jahre 1993 ist es besonders schwierig geworden, in Deutschland als Flüchtling anerkannt und geschützt zu werden. Die Asylpolitik der Europäischen Union und die damit verbundenen Abschotttung der EU-Außengrenzen verhinden oft schon die Einreise in die EU oder nach Deutschland.
Für die Dauer des Asylverfahrens wird Asylsuchenden der Aufenthalt in Deutschland gestattet. Sie erhalten eine entsprechende Bescheinigung, die in der Regel alle sechs Monate bei den Ausländerbehörden erneuert werden muss, eine Aufenthaltsgestattung, § 55 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG).
Eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) muss erteilt werden, solange eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dem Betroffenen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Ausländer einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung.
Bei neu eingereisten Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die keinen Asylantrag stellen, wird ähnlich wie im Asylverfahren zuerst eine Verteilung in die Bundesländer durchgeführt, bevor über die Duldung entschieden wird. vgl. § 15a AufenthG.
Wenn die Duldung nicht mehr verlängert wird, stellen die Ausländerbehörden in vielen Fällen nur noch so genannte Grenzübertrittsbescheinigungen aus, die bei der Ausreise an der Grenze abgegeben werden sollen.