Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 31.03.2017 entschieden, dass Synchronschauspieler/Synchronsprecher bei ihren typischen, auf kürzer als 1 Woche befristeten Tätigkeiten als unständig Beschäftigte anzusehen sind. Die Prüfung des Vorliegens einer unständigen Beschäftigung wurde durch den 12. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 31.03.2017, Az. B 12 KR 16/14 R, deutlich vereinfacht, da es in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht länger auf das Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Unständigkeit abstellt. „Berufsmäßig“ wurde eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie wirtschaftlich bzw. zeitlich die Erwerbstätigkeit prägte. Das sollte jeweils auf Monatsbasis festgestellt werden. Nach dem nunmehr allein maßgeblichen Wortlaut des § 163 Abs. 1 SGB VI (siehe auch § 186 Abs. 2 SGB V) komme es nur noch auf die regelmäßige kurze Dauer der Synchroneinsätze an.
Das BSG bestätigt damit zugleich seine Rechtsprechung aus den vorhergehenden Beschlüssen vom 27.04.2016 in den von Rechtsanwalt Genge geführten Verfahren, dass Synchronschauspieler/Synchronsprecher nicht als Selbstständige, sondern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB IV anzusehen sind, siehe dazu den früheren Beitrag von Rechtsanwalt Genge.
Im jetzt entschiedenen eines Berliner Synchronschauspielers wurde das vorhergehende Urteil des LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 9 KR 494/12, teilweise aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des SG Berlin, Az. 28 KR 1111/09, im Ergebnis voll bestätigt.
Weiterführende Informationen finden sich in der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts, siehe dort Nr. 3, und in der Stellungnahme des InteressenVerbandes Synchronschauspieler e.V. (IVS).