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Freizügigkeitsrecht EU endet erst mit Rechtskraft einer Scheidung

Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger (Nicht-EU-Bürger), der sein Freizügigkeitsrecht nach der Freizügigkeits-RL von einer Ehe mit einem EU-Bürger ableitet, dieses Recht behält, bis die Ehe rechtskräftig geschieden wird. Erst dann könne das eheliche Band als aufgelöst betrachtet werden. Anlass für das Verfahren war die in Irland gelebte Ehe einer Französin und eines Nigerianers, die sich erst ca. 7 Jahre nach der Trennung scheiden ließen.

Die Praxis der Ausländerbehörden verstößt vielerorts gegen diese Rechtsprechung, weil bei Eheleuten ohne EU-Bezug (Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG oder § 30 AufenthG) davon ausgegangen wird, dass die Rechtswirkungen der Ehe bereits mit der Trennung enden, und dies einfach auf Ehen mit EU-Bezug übertragen wird.

RL 2004/38/EG Art. 16, RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 2

EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, Rechtssache C‑244/13
Ewaen Fred Ogieriakhi gegen Irland