Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 15. Juli 2021 in einem Urteil entschieden, dass UnionsbürgerInnen, die über kein anderes Freizügigkeitsrecht als das für Nicht-Erwerbstätige verfügen, in einem anderen Unionsstaat nicht kategorisch vom öffentlichen Gesundheitssystem ausgeschlossen werden dürfen. Dieses Urteil hat zur Folge, dass auch die deutsche Rechtslage überprüft werden muss. Erfasst von diesem Ausschluss sind EU-BürgerInnen, die über kein anderes Freizügigkeitsrecht als das für Nicht-Erwerbstätige gem. § 4 FreizügG verfügen. In diesem Fall sind sie nach deutscher Rechtslage vom Zugang zur „Auffangversicherung“ gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. § 5 Abs. 11 SGB V ausgeschlossen. Auch eine freiwillige Weiterversicherung gem. § 9 Abs. 1 SGB V ist, trotz Erfüllung der Vorversicherungszeiten, nach der Rechtsauffassung des GKV-Spitzenverbands für Nicht-Erwerbstätige Unionsbürger*innen ausgeschlossen. Der Basistarif der Privatversicherung (§ 193 VVG) wird für diesen Personenkreis ebenfalls abgelehnt, da sie dem Grunde nach nicht der Privatversicherung zuzuordnen seien und außerdem wegen des fehlenden Krankenversicherungsschutzes kein rechtmäßiger Aufenthalt vorliege. In der Folge sind nicht-erwerbstätige Unionsbürger*innen in Deutschland sowohl vom gesetzlichen als auch vom privaten Krankenversicherungssystem kategorisch ausgeschlossen. Nach der EuGH-Entscheidung ist dies europarechtswidrig. Hier geht es zu dem Urteil des EuGH.