Kirchenasyl ist kein Grund, Sozialhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu kürzen, so entschied das Sozialgericht Stade in einem Eilverfahren. Es sei mit den Grundwerten der Gesellschaft vereinbar, wenn Kirchen Flüchtlingen durch Kirchenasyl Schutz vor Abschiebung gewährten. Daher dürfe das Sozialamt auch nicht die Leistungen nach § 2 AsylbLG ablehnen und Leistungen kürzen. Die Frage, ob Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zu zahlen sind, sei auch eilbedürftig und daher zulässigerweise in einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu klären.
SG Stade, Beschluss vom 17.03.2016, Az. S 19 AY 1/16 ER