Homepage

Miete muss vom Jobcenter übernommen werden, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Hilfebedürftigkeit

Die Miete für die Wohnung muss vom Jobcenter in voller Höhe übernommen werden, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags oder des Umzugs keine Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 9 SGB II gegeben ist. Die Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II besagt zwar, dass Kosten der Unterkunft nach einem nicht erforderlichen Umzug nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags oder des Umzugs keine Hilfebedürftigkeit iS des SGB II gegeben ist. Das Jobcenter ist in einem Fall, der am Montag, 30.08.2010 vor dem Bundessozialgericht verhandelt wurde, nach Auffassung des Gerichts daher zu Recht verurteilt worden, die höheren Aufwendungen für die neu angemietete Wohnung der Klägerin als Leistung für Unterkunft und Heizung zu erbringen.
Dabei sei es, so das Bundessozialgericht, ausreichend, wenn der Mietvertrag in einem Monat geschlossen werde, in dem die Hilfebedürftigkeit im laufenden Leistungsbezug für einen Monat durch eigenes Erwerbseinkommen überwunden worden ist.

Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2010, Az. B 4 AS 10/10 R