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Synchronsprecher in Serienrolle ist unständig Beschäftigter

Das LSG München hat in einem Urteil vom 13.05.2014 festgestellt, dass der klagende Synchronsprecher bei seiner Serienrolle als Beschäftigter anzusehen ist und seine Einsätze als unständige Beschäftigung abzurechnen sind. Der anderslautende Bescheid der Einzugsstelle und die Entscheidung des SG München in der 1. Instanz wurden aufgehoben.

Der von Rechtsanwalt Genge vertretene Kläger hatte in der TV-Serie „The Simpsons“ wiederkehrende Nebenrollen und kurze einmalige Rollen in unregelmäßigen Abständen an mehr als 4 Tagen gesprochen. Die Einsätze hatte er als einen für Synchronschauspieler typischen Fall exemplarisch zur Überprüfung gestellt, um gegen die für Synchronsprecher überwiegend nachteiligen Folgen des Rundschreibens der Spitzenverbände der Gesetzlichen Sozialversicherungen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern vom 30.09.2005 vorzugehen. Das höchste bayerische Sozialgericht hat entschieden, dass der Schauspieler bei seinen fraglichen Einsätzen als Synchronsprecher als unständig Beschäftigter gemäß § 232 Abs. 3 in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (nicht aber in der Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig war. Neben den Auswirkungen auf die Absicherung in der Krankenversicherung ist dies vor allem für die Alterssicherung bedeutsam, weil die Beiträge damit nach der monatlichen Beitragsbemessungsrenze zu berechnen sind. Die Rentenbeiträge sind damit deutlich höher, als sie es bei Abrechnung nach der täglichen Beitragsbemessungsrenze sein können, die für „normale“ tageweise Beschäftigte maßgeblich wäre.

Sozialgericht München: Az. S 29 KR 157/10
Bay. Landessozialgericht, Urteil vom 13.05.2014, Az. L 5 KR 311/11  

In diesem Zusammenhang ergingen am 14.05.2014 mehrere Urteile des LSG Berlin-Brandenburg in vergleichbaren Fällen, bei denen das Rundschreiben der Spitzenverbände insgesamt für rechtswidrig und nicht anwendbar erklärt wurde. Die klagenden Synchronsprecherinnen und -sprecher, die ebenfalls von Rechtsanwalt Genge vertreten werden, wurden als Beschäftigte bzw. als unständig Beschäftigte eingestuft, siehe Beitrag.