Krankenhäuser und Sozialämter dürfen Daten von Notfall-Patienten nicht mehr an die Ausländerbehörden weitergeben und Patienten ohne Aufenthaltspapiere so der Gefahr einer Abschiebung aussetzen.
Nach den neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VerwV) des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz , die seit dem 31.10.2009 in Kraft. sind, ist klargestellt, dass auch das Personal der Krankenhausverwaltungen der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Darüber hinaus verlängert sich der Geheimnisschutz in die Sozialämter hinein, wenn die Krankenhäuser Daten von Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus zum Zwecke der ärztlichen Leistungsabrechnung an die Sozialämter übermitteln.
Auch Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus haben in Deutschland Anspruch auf medizinische Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Bisher mussten die Betroffenen im Falle einer Krankenhausbehandlung aufgrund des „Übermittlungsparagraphen“ (§ 87 AufenthG) jedoch befürchten, entweder durch die Krankenhausverwaltung selbst oder durch die Sozialämter an die Ausländerbehörde gemeldet und in der Folge abgeschoben zu werden. Daher wird dieses Recht de facto nicht in Anspruch genommen. Durch die im Rahmen der neuen VerwV erfolgte Klarstellung wird eine Behandlung von Notfällen in Krankenhäusern nun ermöglicht, ohne dass die Betroffenen Angst vor Datenweitergabe und vor einer möglichen Abschiebung haben müssen. Dies ist ein Fortschritt.
Problematisch bleibt aber unter anderem, dass der Zugang zu einer ambulanten oder regulären medizinischen Versorgung für Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus aufgrund des § 87 AufenthG versperr bleibt. Denn um eine Arztpraxis aufsuchen zu können, müssten die Betroffenen zuvor einen Krankenschein beim Sozialamt einholen. Die Sozialämter sind aber in diesem Fall unverändert verpflichtet, Daten an die Ausländerbehörden zu übermitteln. Das kann die Abschiebung der Betroffenen zur Folge haben.
Weil es aus medizinischen Gründen aber auch aus finanziellen Gründen nur sinnvoll ist, Krankheiten frühzeitig und ambulant zu behandeln sowie Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen, stellt dieser Schritt nur eine sehr unvollständige Regelung dar.
Es bleibt daher weiter zu fordern, dass der gefahrlose Zugang auch zur ambulanten medizinischen Versorgung möglich sein muss.